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Wer EnMäler.
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Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt snr das ganze Enzthal und dessen Umgegend. Amtsblatt für den Kberamtsbezirk Neuenbürg.
83. Jahrgang.
Nr. 7S. Neuenbürg, Dienstag den 6. Juli 1873.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis kalbi. im Bezirk 2 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Pf. — In Neuenbürg abonnirt inan bei der Redaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum S Ps., — Je spätesteuS 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1858 sind bei allen Gerichten des Königreichs Ferien eingciührt worden, welche vom 15. Juli bis 25. August dauern. Während dieser Ferien haben nur solche Nechrsaiigelegen- beiten Anspruch auf Beförderung durch die Gerichte, welche durch das gedachte Gesetz als „dringend" ausdrücklich bezeichnet sind.
Wünscht also außerdem Jemand eine Nechlsangelegenheit während der Ferien durch die Gerichte als erledigt zu sehen, so muß der Antrag hierauf gehörig bei gründet und, wenn schriftlich eingereichl, als „Feriensache" bezeichnet sein.
Dies wird zur Nachachtung biemit bekannt gemacht und Jedermann ausgefordeLt, sich aller Anträge und Gesuche in nicht dringlichen Angelegenheiten während der Ferien zu enthalten.
Den 5. Juli 1875.
König!. Oberamtsgericht.
Nöme r.
Aufforderung des Steurr-KollrgiumS zu Fvtirung des Kapital-, Renten-, Dirnst- nnd Berufs-Einkommens auf den I. Juli 1875 behufs der Besteuerung pro 1875/76.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Septemher 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behuis der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten- Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1875 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. -2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, bezeichnten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslande sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit a u f g e f o r d e r t, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Neg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.'Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach Z. 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuer-Kommission spätestens bis zum 1. August 1875, oder wenn die Ortssteuer Kommission einen kürzeren
Termin aiizuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugebe»:
a) ob sie sich am I. Juli 1875 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Reut en (Ziffer II. 1 hienach) bekunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer au' daS ganze Etalsjahr 1875/76 entscheidet, der Jahresertrag beläuft;
b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (stehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1875, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etalsjahres 1874/75 anzngeden;
e) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothivrndig halten.
I. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. I des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung:
I) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar
rr) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigen- thümlichen oder nutznießtichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen , Lotterie - Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen; b) Reuten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 Neg.-Bl. S. 127, die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach Z. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirl sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem Jn- ' oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere
Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für ansgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanage», Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, in gleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunter- n e h m ungen und zwar nach . Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unter- ^ liegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Mürz 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahreserlrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst - und Berufs- ei »kommen jeder Art, insbesondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiflungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mackler (Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglieder n. s. w. der Derwaltungs- und AussichtSräths von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler. Literalen, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Prioatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste, aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener;
V) die Ouiesceiizgehalte der Civil- uiU»