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sind im Uebertretmigsfall die Poststellen verpflichtet, der K. Postdirektion sofort Anzeige zu erstatten.
7) Wenn eine Behörde Sendungen an andere Behörden des Bezirks frankiren will, so ist es ihr nicht verwehrt, statt der neuen Postwerthzeichen die gewöhnlichen Freimarken für den Privatverkehr zu benützen.
8) Was nun die Größe des Portos im portopflichtigen amtlichen Verkehr des Bezirks (oben I. Z) betrifft, so kostet künftig
1 Brief bis zu 250 Gramm ('/i Ko. oder'/, Pfd.) 5Pf., I Brief von mehr als 250 Gramm 10 Pfg.,
1 Packet bis zu l'/s Kilogramm (3 Pf.) 10 Pfg., 1 dto. von 1'/, Kilogramm bis 5 Kilogramm (10 Pf.) 10 Pfg.,
von 5 Kilogramm aufwärts die Hälfte der Taxe von 5 Pfg. pro Kilogramm.
9) Privatausträge dürfen die Postboten wie bisher übernehmen, dagegen ist ihnen nicht mehr gestattet, geschlossene Briefe, Zeitungen und postmäßig beschaffene Packete auf ihre Rechnung zwischen dem Postorte und den Landorten ihres Bezirks zu befördern, außer zwischen den Landorten eines und desselben Botenbezirks, ohne daß sie dabei einen Postort berühren (z. B. zwischen Conweiler, Ottenhausen, Feldrennach und Arnbach, nicht aber zwischen Conweiler und Neuenbürg).
HI. Was endlich die Verwaltung und Verwe ndung
der neuen Postwerthzeichen für den portopflichtigen amtl.
Verkehr im Bezirk betrifft, so ist hierüber folgendes bekannt zu machen.
1) die Amtspflege hat die Verwaltung der Materialien. Von dieser Stelle werden daher auch auf den 1. Juli d. I. sämmtlichen in Betracht kommenden K. Amts- stellen, Ortsvorstehern, Notaren, Verwaltungs-Aktuaren und Amtskorporations-Angestellten die erforderlichen Vorräthe zugehen, und sind in Zukunft die weiter erforderlichen Freimarken und Cvuverte zu beziehen. Gemeinde- Armen- und Stiftungspfleger haben, wenn sie derartige Postwerthzeichen bedürfen, jeweilig den Ortsvorsteher darum anzugehen.
Den 22. Juni 1675.
2) Wie bereits oben erwähnt, hat die Amtsversammlung beschlossen, zunächst versuchsweise die Anwendung der von der Amtskorporation zu bezahlenden Postwerth- zeichen für den gesammten portopflichtigen amtl. Verkehr im Bezirk zu gestatten, sich aber Vorbehalten, wenn der Aufwand für den Bezirk als ein zu großer oder besondere Mißstände beobachtet würden, Beschränkungen eintreten zu lassen. Dabei ist es aber selbstredend auch jetzt schon den einzelnen Behörden überlassen, in Privatsachen z. B. in Streitsachen die Bezahlung des Portos den Partien zuzuscheiden.
3) Wie einleuchtend ist, gehen alle Ordnungswidrigkeiten in Verwahrung und Verwendung der fraglichen Postwerthzeichen auf Kosten des Bezirks und wird daher von allen amtlichen Personen, welchen die Benützung derselben eingeräumt worden ist, erwartet, daß Couverte und Freimarken vor Verschleuderung und Beschmutzung geschützt, überhaupt sorgfältig aufbewahrt, ausschließlich nur zu Sendungen der oben II. 3 bezeichnet«» Art, also nicht auch zu „D. S." oder Sendungen an Privaten benützt und nicht aus Bequemlichkeit rc. höhere Werthbeträge (10 Pf. Couverte für 5 Pf. Couverte) benutzt werden, wo niederere ausreichen würden.
Weiter ist es zur Kosten-Ersparniß geboten, daß mehrere an dieselbe Behörde gerichtete Gegenstände in Eine m und nicht in mehreren Couverten abgcsandt werden, was um so mehr angezeigt ist, als der niederste Betrag 5 Pf. beträgt und für diesen ein Gewicht bis zu 250 Gramm (s. oben II. 8.) zulässig ist. Natürlich darf aber das Zusammenkommenlassen von mehreren Gegenständen an eine und dieselbe Behörde nicht so weit getrieben werden, daß dadurch die Präcision des amtlichen Verkehrs Noth leidet.
Schließlich muß noch hervorgehoben werden, daß es Pflicht der einzelnen Behörden ist, gegenseitige Controls zu üben, im Fall von Unordnungen die betreffenden Beamten hierauf aufmerksam zu machen und erforderlichen Falls dem Oberamte Anzeige zu erstatten.
König!. Oberamt.
G aup p.
Redaktion, Druck und Verlag von 3ak. Me eh in Neuenbürg.