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Der EnMaler.

Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt snr das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsölalt für den Hveramlsöezirk Wenenbürg.

39. Jahrgang.

Nr. 76 . Neuenbürg, Dienstag den 2S. Juni 1873.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis kialbs. im Bezirk 3 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Ps. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächitgelegeiien Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 3 Pf., Ze spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.

Amtliches.

N e u e n b ü r g.

Bekanntmachung an die Be­zirks-Angehörigen nnd Er­laß an die Gemeinde- Behörden.

1) Nachstehende Verfügung des K. Fi­nanzministeriums vom 13. April 1875 belr. die Ummechslung der Münzen süd­deutscher Währung wird hicmit durch wört­lichen Abdruck zur Keniitniß der BezirkS- Angehörigen gebracht.

Bcrsügung des Ministeriums» betr. dir durch die Einführung drr Markrcch- nung vcranlaßtc Umivrchslung der Mün­zen süddeutscher Währung.

Zu Vollziehung des Z. 2 der K. Ver­ordnung voni 2. März d I., betreffend die Einführung der Neichsmärkrechnung (Neg.-Pl. Seile 160) wird hiemit Nach­stehendes verfügt:

I.

Die Umw-chslnng sämmtlicher Münz- sorten süddeutscher Währung ohne Unter­schied des Gepräges mit Ausnahme der bereits außer Kurs gesetzte» Zweignlden- ftücke, also der

Einguldenslücke, Halbgnldcnstücke, Scchskreuzcrstücke, Dreikreuzerstücke, Einkrenzcrstücke, , . Halbkrenzerslückej und der

Einkreuzerstücke r Halbkreuzcrstücke >in Kupfer, Viertelskreuzerstückel beginnt am 7. Juni d. I.

8 - 2 .

Die Umwechslung erfolgt:

1) bei sämmtlichen Staatskameralämtern des Landes, ferner bei den Haupt­zollämtern Heilbronn, Ulm und Friedrichshafen und bei den Zoll­ämtern Biberach und Tuttlingen,

2) in Stuttgart außer dem Kameralamt und dem Hauptzollamt bei einer zu diesem Zwecke aufgestellten besonderen Einlösungsstelle;

Z) weitere Einlösungsstellen werden in diejenigen Oberamtsstädten oder an­deren Orten von gewerblicher und kommerzieller Bedeutung, welche nicht

Sitz eines Kameralamts sind, aus­gestellt und bekannt gemacht werden.

8- 3-

Eine Ummechsiung durch eine Ein- lösunasslelle kann nicht im Correspondenz- wege erfolgen, sondern nur gegen persön­liche Uedergabe von Münzen des Gulde»- fußes und nur in Beträgen von 3'/- Kreu­zern oder dem Vielfachen dieses Betrages oder gegen Uebergabe von würtlembcrgi- schem Papiergeld. Die Umwechslung er­folgt seitens der Einlösungsstellen durch Ver­abfolgung entweder von Rcichsmünzen oder von stellvertretenden Münzen der Thaler- währung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der K. Verordnung vom 2. März d. I. (2/r, '/I, V« Thaler) oder von Reich-Kassenscheinen.

Durchlöcherte, verstümmelte, ingleichen verfälschte Münzen sind von der Ummechs- lung ausgeschlossen, wogegen Geldstücke, welche durch den gewöhnlichen Umlauf ab- geschlissen oder abgegriffen sind, angenom­men werden.

Eine Einlösung von auf süddeutsche Währung lautenden Banknoten oder nicht wnrttcmbergischem Staatspapiergeld findet nicht statt.

8 - 4 .

Reicht der Kassenvorrath der Einlösungs­kasse zu augenblicklicher Umwechslung nicht mehr zu, so ist für das überbrachte Geld eine Quittung (Münzschein) anszustellen, gegen deren Zurückgabe dem Vorzeiger so bald als möglich von der Einlösungsstelle Zahlung zu leisten ist.

In Betreff der Einziehung des würt- tembergischen Staatspapiergelds wird ab­gesonderte Verfügung ergehen.

Stuttgart den 13. April 1875.

R e n i: e r.

2) Das württembergische Staatspapier­geld kann in der Zeit vom 7. Juni bis 31. Dezember d. Js. bei dem K. Kame­ralamt eingelöst werden. Banknoten da­gegen und fremdländisches Papiergeld, welche beide auf Gulden Wäh­rung lauten, dürfen sämmtliche öffent­liche Kassen in Württemberg nach dem 1. Juli d. Js. nicht mehr annehmen (Enz- thäler Nro. 20.)

3) Vorstehendes (Ziffer 1 3) haben die Ortsvorsteher in ihren Gemeinden so­fort auf die ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

4) Weiter erhalten die Ortsvorsteher den Auftrag sämmtlichen öffentlichen Rech­nern innerhalb der Gemeindebezirke die obige Finanj-Miiiisterial-Versiignng vom 13. April d. Js., sowie die Verfügung des K. Ministerium des Innern vom 22. April d. Js. Amtsbl. des Minist, d. I. 'Nro. 9 Seite 99 je ihrem ganzen Inhalt nach protokollarisch zu eröffnen und dieselben anzuweisen, die bisherigen auf Guldenwährung lautenden Münzen (also nicht auch 3, 1, '/-, V« Thaler-Stücke), welche bisher eingehen, nach dem 7. Juni nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Obe­ramtspflege zu verwenden, weitere Beträge aber bei dem K. Kameralamt dahier um- zuwechieln, sobald ein entsprechender Vor­rath sich angesammelt hat. Solche Rechner, welche größere Beträge zur Umwechslung bringen, haben wo möglich das K. Kame­ralamt vorher zu benachrichtigen.

2) Die Befolgungen dieser Weisungen an die Rechner haben die Ortsvorsteher bei eigener Verantwortung genau zu über­wachen , namentlich bei Gelegenheit der Kassenstürze.

6) Der Vollzug der oben unter Ziffer 4 und 6 ertheilten Aufträge ist von den Lrtsvorstehern spätestens bis 10, Juni anher anzuzeigen, wobei die nach Ziffer 5 oben aufzunehmenden Protokolle anzuichließen sind.

Den 1. Juni 1875.

K. Oberamt. G a u p p.

Nach dem hieffgen Uuterpfandsbuch Th. 10 Bl. 69 wurden unterm 17. August 1846 von dem nunmehr verstorbenen jg. Joh. Michael Herrigel, Fuhrmann von hier für Johann Georg Nauschenberger, Maurers von Enzklösterle Reichle'sche Pfleg­schaft wegen eines Darlehens von 100 fl Unterpfänder bestellt.

Die Tilgung dieser Schuld ist nach­gewiesen, der ausgestellte Pfandschein ab-r wird vermißt. Der unbekannte Inhaber des fraglichen Pfandscheines wird zu dessen Vorlegung oder Anmeldung seines Besitzes binnen der Frist von drei Monaten der Androhung aufgefordert, daß nach Umfluß der Frist der Pfandschein für kraftlos erklärt würde.

Den 11. Juni 1875.

K. Oberamts-Eericht. Römer.