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Der EnMaler.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt snr das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
Amtsölalt für den Hveramlsöezirk Wenenbürg.
39. Jahrgang.
Nr. 76 . Neuenbürg, Dienstag den 2S. Juni 1873.
Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis kialbs. im Bezirk 3 Mark 50 Pf., auswärts 2 Mark 90 Ps. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächitgelegeiien Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 3 Pf., — Ze spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.
Amtliches.
N e u e n b ü r g.
Bekanntmachung an die Bezirks-Angehörigen nnd Erlaß an die Gemeinde- Behörden.
1) Nachstehende Verfügung des K. Finanzministeriums vom 13. April 1875 belr. die Ummechslung der Münzen süddeutscher Währung wird hicmit durch wörtlichen Abdruck zur Keniitniß der BezirkS- Angehörigen gebracht.
Bcrsügung des Ministeriums» betr. dir durch die Einführung drr Markrcch- nung vcranlaßtc Umivrchslung der Münzen süddeutscher Währung.
Zu Vollziehung des Z. 2 der K. Verordnung voni 2. März d I., betreffend die Einführung der Neichsmärkrechnung (Neg.-Pl. Seile 160) wird hiemit Nachstehendes verfügt:
I.
Die Umw-chslnng sämmtlicher Münz- sorten süddeutscher Währung ohne Unterschied des Gepräges mit Ausnahme der bereits außer Kurs gesetzte» Zweignlden- ftücke, also der
Einguldenslücke, Halbgnldcnstücke, Scchskreuzcrstücke, Dreikreuzerstücke, Einkrenzcrstücke, , . Halbkrenzerslückej und der
Einkreuzerstücke r Halbkreuzcrstücke >in Kupfer, Viertelskreuzerstückel beginnt am 7. Juni d. I.
8 - 2 .
Die Umwechslung erfolgt:
1) bei sämmtlichen Staatskameralämtern des Landes, ferner bei den Hauptzollämtern Heilbronn, Ulm und Friedrichshafen und bei den Zollämtern Biberach und Tuttlingen,
2) in Stuttgart außer dem Kameralamt und dem Hauptzollamt bei einer zu diesem Zwecke aufgestellten besonderen Einlösungsstelle;
Z) weitere Einlösungsstellen werden in diejenigen Oberamtsstädten oder anderen Orten von gewerblicher und kommerzieller Bedeutung, welche nicht
Sitz eines Kameralamts sind, ausgestellt und bekannt gemacht werden.
8- 3-
Eine Ummechsiung durch eine Ein- lösunasslelle kann nicht im Correspondenz- wege erfolgen, sondern nur gegen persönliche Uedergabe von Münzen des Gulde»- fußes und nur in Beträgen von 3'/- Kreuzern oder dem Vielfachen dieses Betrages oder gegen Uebergabe von würtlembcrgi- schem Papiergeld. Die Umwechslung erfolgt seitens der Einlösungsstellen durch Verabfolgung entweder von Rcichsmünzen oder von stellvertretenden Münzen der Thaler- währung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der K. Verordnung vom 2. März d. I. (2/r, '/I, V« Thaler) oder von Reich-Kassenscheinen.
Durchlöcherte, verstümmelte, ingleichen verfälschte Münzen sind von der Ummechs- lung ausgeschlossen, wogegen Geldstücke, welche durch den gewöhnlichen Umlauf ab- geschlissen oder abgegriffen sind, angenommen werden.
Eine Einlösung von auf süddeutsche Währung lautenden Banknoten oder nicht wnrttcmbergischem Staatspapiergeld findet nicht statt.
8 - 4 .
Reicht der Kassenvorrath der Einlösungskasse zu augenblicklicher Umwechslung nicht mehr zu, so ist für das überbrachte Geld eine Quittung (Münzschein) anszustellen, gegen deren Zurückgabe dem Vorzeiger so bald als möglich von der Einlösungsstelle Zahlung zu leisten ist.
In Betreff der Einziehung des würt- tembergischen Staatspapiergelds wird abgesonderte Verfügung ergehen.
Stuttgart den 13. April 1875.
R e n i: e r.
2) Das württembergische Staatspapiergeld kann in der Zeit vom 7. Juni bis 31. Dezember d. Js. bei dem K. Kameralamt eingelöst werden. Banknoten dagegen und fremdländisches Papiergeld, welche beide auf Gulden Währung lauten, dürfen sämmtliche öffentliche Kassen in Württemberg nach dem 1. Juli d. Js. nicht mehr annehmen (Enz- thäler Nro. 20.)
3) Vorstehendes (Ziffer 1 — 3) haben die Ortsvorsteher in ihren Gemeinden sofort auf die ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
4) Weiter erhalten die Ortsvorsteher den Auftrag sämmtlichen öffentlichen Rechnern innerhalb der Gemeindebezirke die obige Finanj-Miiiisterial-Versiignng vom 13. April d. Js., sowie die Verfügung des K. Ministerium des Innern vom 22. April d. Js. Amtsbl. des Minist, d. I. 'Nro. 9 Seite 99 je ihrem ganzen Inhalt nach protokollarisch zu eröffnen und dieselben anzuweisen, die bisherigen auf Guldenwährung lautenden Münzen (also nicht auch 3, 1, '/-, V« Thaler-Stücke), welche bisher eingehen, nach dem 7. Juni nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Oberamtspflege zu verwenden, weitere Beträge aber bei dem K. Kameralamt dahier um- zuwechieln, sobald ein entsprechender Vorrath sich angesammelt hat. Solche Rechner, welche größere Beträge zur Umwechslung bringen, haben wo möglich das K. Kameralamt vorher zu benachrichtigen.
2) Die Befolgungen dieser Weisungen an die Rechner haben die Ortsvorsteher bei eigener Verantwortung genau zu überwachen , namentlich bei Gelegenheit der Kassenstürze.
6) Der Vollzug der oben unter Ziffer 4 und 6 ertheilten Aufträge ist von den Lrtsvorstehern spätestens bis 10, Juni anher anzuzeigen, wobei die nach Ziffer 5 oben aufzunehmenden Protokolle anzuichließen sind.
Den 1. Juni 1875.
K. Oberamt. G a u p p.
Nach dem hieffgen Uuterpfandsbuch Th. 10 Bl. 69 wurden unterm 17. August 1846 von dem nunmehr verstorbenen jg. Joh. Michael Herrigel, Fuhrmann von hier für Johann Georg Nauschenberger, Maurers von Enzklösterle Reichle'sche Pflegschaft wegen eines Darlehens von 100 fl Unterpfänder bestellt.
Die Tilgung dieser Schuld ist nachgewiesen, der ausgestellte Pfandschein ab-r wird vermißt. Der unbekannte Inhaber des fraglichen Pfandscheines wird zu dessen Vorlegung oder Anmeldung seines Besitzes binnen der Frist von drei Monaten der Androhung aufgefordert, daß nach Umfluß der Frist der Pfandschein für kraftlos erklärt würde.
Den 11. Juni 1875.
K. Oberamts-Eericht. Römer.