SMge M Nr. 75 -es „Enzthnler.
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Samstag, den 26. Juni 1875.
Neuenbürg.
An sin
Staats-- Corporations- K Stiftnngs - Behörden
des Bezirks,
betr. die Land - Dostanstalt.
I. Mit dem ersten Juli d. I. tritt die bestehende Ueberein- kunst zwischen der K. Postverwaltung und der Amtskor- poration Neuenbürg, wonach von letzterer für die portofreie Beförderuung der portopflichtigen Dienstsachen imBezirk eine jährliche Avcrsal-Entschädigung an Elftere bezahlt werden mußte, außer Wirksamkeit und sind von dem genannten Zeitpunkte an alle einzelnen Postsendungen dieser Art der K. Postverwaltung zu bezahlen.
Um nun den Beamten des Bezirks das Lästige der Portoverrechnnng zu ersparen, ist eine Uebereinkunft zwischen der K. Postverwaltung und der Amtskorporation unterm 30. Juni 1874 dahin zu Stande gekommen, daß Elftere der Letzteren besondere für den nicht portofreien amtlichen Bezirksverkehr hergestellte Freimarken, kleine Cou- verte und Aktentaschen in 2 Werthsbeträgen zu 5 und 10 Pfg. gegen Bezahlung abgibt und hat weiter die Amts-Versammlung unterm 30. Juni v. I. und 17. Juni l. I. beschlossen, die eben genannten neuen Postwerthzeichen an sämmtliche Amtsstellen und öffentlichen Bedienstete, welche seither die Portofreiheit im Bezirksverkehr genossen haben, bis auf Weiteres und jedenfalls auf 1 Jahr, nach Bedarf und ohne Verwendungs-Controle für den gesammten portopflichtigen Bezirksverkehr, gegen Empfangsbescheinigung abzugeben. —
Hiernach sind vom I. k. M. an in dem amtlichen Verkehr folgende Sendungen zu unterscheiden:
1 ) In ganz Deutschland portofreie Dienstsachen in Folge des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1872 sind Militär- und Marine-Sachen. Elftere, welche bei uns allein in Betracht kommen, werden auf den gewöhnlichen Couverts am besten mit „Nilitariu" bezeichnet.
2) In Württemberg, also auch im Bezirk, (für alle amtlichen Stellen, auch Gemeindebehörden) portofreie Dienstsachen, welche auf den gewöhnlichen Couverts wie bisher mit „D. S." zu bezeichnen sind. Ueber die allerdings schwierige Frage, was portofreie Dienstsache ist, enthalten die K. V.-O. v. 20. Okt. 16 51 R.-Bl. S. 281 und v. 14. März 1865, R.-Bl., S. 26 Bestimmungen. Hiernach sind Brief- und Fahr-Postsendungen zwischen den Staats- Behörden und Aemtern imCivil -, Militär- (schon oben Ziffer l) und Kirchenbien st unter sich, sowie zwischen den Amts-, Körperschafts-und Gemeinde-
- Behörden und Aemter und den Verwaltungen der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken unter sich, ebenso diejenigen im Verkehr zwischen diesen und den zuerst genannten Behörden undAemtern portofrei, soweit dieselben auf Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirchen, der Schulen und der öffentlichen
Stiftungen zu milden Zwecken (Kirchen- Schul- Armen- und Krankenpfleg - Zwecke) sich beziehen.
Was nicht unter Ziffer 1 und 2 fällt, ist
8) portopflichtige Amts-Sache, welche be i Sendungen innerhalb des Bezirks mit den neuen Postwerthzeichen zu frankiren ist.
Dieß gilt natürlich für Staatsbehörden in gleicher Weise wie für Gemeinde-Behörden. *)
4) Sendungen von Behörden an Privaten sind, wie bisher, entweder mit den gewöhnlichen Freimarken zu frankiren oder als „portopflichtige Dienstsache" zu bezeichnen, da die neuen Po st werth Zeichen nur für den Verkehr unter den Behörden sind.
II. Im Einzelnen ist bezügl. des portopfl. amtlichen Verkehrs im Bezirk noch folgendes hervorzuheben:
1) die Landpostbotengünge, wie sie dermale» bestehen, bleiben unverändert.
2) die Portofreiheit für amtliche Postanweisungen im Betrag bis zu 5 fl. und die Gebührenfreiheit der aus öffentlichen Lassen bezahlten Exemplare des Amtsblatts innerhalb des Oberamtsbezirks hört aus. Für die im Oberamtsbezirk selbst zum Vertrieb kommenden Zeitungen wird übrigens nur die Hälfte der allgem. Zeitungsgebühr und des allgem. Zeitungs-Bestellgelds zur Erhebung kommen.
3) Soweit die Poststellen Ursache haben, im einzelnen Fall die Richtigkeit der Bezeichnung „D. S." zu bezweifeln, sind sie zu der Zutaxirung „bis zum Nachweis der Portofreiheit" berechtigt.
4) Unfrankirte Sendungen von Behörden mit der Bezeichnung „portopflichtige Dienstsache" sind wie bisher von dem Porto-Zuschlag befreit.
5) die Gemeinden, welche einer Poststelle außerhalb des Oberamtsbezirks (z. B. Liebenzell) zugewiesen sind, genießen bezügl. der Benützung der neu en P o st w e r t h z e i ch en die gleichen Rechte wie die anderen Gemeinden. Im Uebrigen aber unterliegt der portopflichtige Verkehr mit Behörden außerhalb des Ober- amts-Bezirks, auch wenn deren Amtsbezirk sich auf Orte innerhalb des Oberamtsbezirks erstreckt, den gewöhnlichen T a xbestimmungen für die in Betracht kommende Bestimmungs-Postanstalt; die gewöhnlichen Taxen treten also ein (10 Pf. für 1 Brief) für den Verkehr zwischen Enzklösterle und Nagold und zwischen Wildbad, Nagold und Altenstaig andererseits, nicht aber auch zwischen Neuenbürg und Liebenzell und zwischen Enzklösterle und Altenstaig, weil hier die Entfernungen nicht mehr als 2 Meilen betragen.
6) Im Uebrigen dürfen Sendungen an Orte außerhalb des Oberamtsbezirks, gleichwie an Privaten im Bezirk) nicht mit den Postwerthzeichen der Behörden für den amtlichen Bezirksverkehr frankirt werden; es
*) Anm. Hienach sind also z. B. von den Ortsvorstehern an das Oderamt in den neuen Frei-Couverten zu senden alle Sachen, welche sich auf das Gemeinde-Etats- und Rechnungswesen, Steuerwesen beziehen , Gem.-Wahl-, Straf-, Bürgerrechts-, Armen- Unterstützungs-, Waldwirthschafts-, Feldpolizei - Sachen, Wegvrsi- tations-, Oberfeuer schau-, Kaminfegerdefekt-Protokolle, Gesuche um Bau - Erlaubniß, Wirthschafts - Gerechtigkeiten, Legitimationspaprere, Aufnahme in öffentliche Anstalten rc., Beschwerde-Sachen aller Art u s. w., während dagegen die Kirchen-, Schul- und Stiftungs-Sachen, auch die Stiftungs-Rechnungen, als „D. S." zu senden find. Wie verlautet, wird die K. Postdirektion ein Verzeichniß der portosreren Dienstsachen herausgeben, was sehr wünschenswerth ist.