Beilage M Nr. 74 -csEiythälcr"

Donnerstag, den 24. Juni 1875.

Amtliches.

Verfügung -es Finsnzministcrium, be­treffend die Einziehung des Württrm- bergischen Staatspapicrgeldes.

Im Hinblick auf den §. 2 des Reichs­gesetzes vom 30. April v. I., betr. die Ausgabe von Neichskassenscheinen (Neichs- gesetzblait Seite 40) und unter Bezugnahme auf den Art. 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1847 (Negierungs-Blatt S. 266) wird mit höchster, nach Vernehmung des König!. Geheimenraths erfolgter Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. Mai 1875 bezüglich der Einziehung des Württembergischen Staatspapiergelds Nach­stehendes verfügt:

8- I.

Das in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849, vom 10. Mai 1850 und vom 16. Juli 1871 in Abschnitten von Zehn Guloen ausgegebene, in den Be­kanntmachungen des Finanzministeriums vom 16. November 1858 und vom 16. Dezember 1871 näher beschriebene Staatspapiergeld wird hiermit zur Ein­lösung aufgerufen.

8 2.

Die Einlösung der Scheine erfolgt in der Zeit vom 7. Juni bis zum 31. Dez. d. I. bei sämmtlichen Kameral- und Hauptzollämtern und bis auf Weiteres auch bei den übrigen nach der Ministerial- verfügung vom 13. April d. I. (Staats-An­zeiger Nr. 89) zurUmwechslung der Münzen süddeutscher Wäbrnng aufgestellten oder noch zu bestellenden Einlösungskassen. Außer­dem wird das Staatspapiergeld innerhalb dieses Zeitraums von alle» Staatskassen und von den Steuererhebekassen noch an Zahlungsstatt angenommen.

Diejenigen Scheine, welche nicht binnen der bezeichnten Frist bei de:-: genannten Kassen eingegangen sind, verlieren ihren Werth und können einen spätem Anspruch an den Staat nicht begründen.

8 3.

Bis zum ersten Juli d. I. erfolgt die Einlösung beziehungsweise Annahme an Zahlungsstatt zum Werth von 10 Gulden süddeutscher Währung vom I. Juli an aber in Gemäßheit des Z. 2 der K. Ver­ordnung vom 5. März 1875, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Blatt S. 160) nach dem Verhältnis von 7 Gulden z« 12 Mark, bei einzelnen Stücken zum abgerundeten Werth von 17 Mark 14 Pfennig.

Stuttgart, den 7. Mai 1875.

Nenner.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Fi­nanzen, betreffend das Verbot der Annahme der auf Guldenwährung lauten­den Banknoten und fremdländischen Staats­kassenscheinen.

Im Hinblick auf die am 1. Juli statt- findende Einführung der Markrechnung in

Württemberg wird verfügt, daß sämmt­lichen öffentlichen Kassen die Annahme nach­stehender bisher zugelassener papierner Werthzeichen, nämlich

des König!. Bayerischen Staatspspiergelds, des Großherzogl. Bad. Staatspapiergelds, des Großherzogl. Hess. Staatspapiergelds, ferner der auf Guldenwährung lautenden Banknoten der Württembergischen Notenbank, der Badischen Notenbank, der Frankfurter Notenbank, der Darmstädter Notenbank (Bank für Süodculschland),

der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank vom I.Juli d. I. an nicht mehr gestattet ist.

Stuttgart, den 13. April 1875.

M i t t n a ch t. Si ck. N enne r.

Bekanntmachung.

betreffend die Grbevnng des Preises der

ItahrLissete vom ersten Znti d. A. an.

In Folge Einführung der ReichSmark- rcchnung werden vom 1. k. M. an die Preise für Eisenbahnfahrkarten bei sämmtlichen Billetkassen der württ. Bahnen durchaus nach Mark und Pfennigen erhoben, auch wenn daneben auf den Billctcn die Taxe noch in süddeutscher Währung angegeben ist. Indem wir dies zur all­gemeinen Kennntniß bringen, ersuchen wir das Publikum unter Hinweisung auf Z. 9 Abs. 2 des Betriebsreglemcnts für die Ei­senbahnen Deutschlands, wonach das zu entrichtende Fahrgeld ab­gezählt bereit zu halten ist, vom genannten Tage ab die Zahlungen für Fahrbillete thunlichst in Reichsmünzen oder den solchen gleich zu achtenden Münzen des Thalerfußes zu leisten, damit Anfent- balt durch Geldwechseln nud durch das Herausgeben von Pfennigstücken vermieden werde.

Stuttgart, 16. Juni 1875.

K. Eisenbahndirektion.

I. V.:

Ober-Finanzrath Böhm.

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