Der Enzthiiler.

Anzeiger <L Unterhaltungs-Blatt snr das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.

AmLsölalL für den GöemmLsöezirk Weltenbürg.

33. Jahraang.

Nr. 46. Neuenbürg, Dienstag den 26. April 1875.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samffag. Preis halbi. im Bezirk 1 ff. 23 kr. auswärts l ff. 53 kr. - In Neuenbürg abonnirt man bei der Rebattion, auswärts beim nächffgelegenen Paffamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrücknngspreis die Zeile oder deren Rmm 2' , kr., bei Redactionsauskunft 4 kr. Je spätestens g U^r Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.

Amtliches.

Neu e n b ü r g.

Die Ersatz-Geschäfte betr.

I. Der bestehenden Vorschrift geinäh wird der Reiseplan der Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Neuenbürg für die bevorstehenden Ersatz-Geschäfte, wie er höheren Orts festgestellt wurde, bekannt gemacht:

23. April Reise nach Calmbach,

24. Musterung in Calmbach, Sonntag.

25. April Reise nach Herrenalb,

26. April Musterung in Herrenalb und Reise nach Neuenbürg.

27/28. Musterung in Neuenbürg.

29. April Loosung daselbst und Rückreise in die Garnison.

2. Hiernach haben zu erscheinen bei der Musterung,

am 24. April in Calmbach:

Die Militärpflichtigen von: Beinberg, Bieselsberg, Calmbach, Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch, Langenbrand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt, Wildbad,

am 26. April in Hrrrrnalb:

diejenigen von Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz und Notheusol,

am 27. April in Neuenbürg:

diejenigen von: Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldreimach und Gräfenhausen,

am 28. April in Neuenbürg:

diejenigen von: Grunbach, Kapfenhardt Neuenbürg, Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach und Waldrennach.

DieLoofurrg

findet für sämmtliche Militärpflichtige des Bezirks am 26. April in Neuenbürg statt.

Die Verhandlungen beginnen an den obengenannten Tagen je Morgens 8 Uhr aus den Rathhäuser» der Musterungs-Stationen.

Bei der Musterung haben zu erscheinen nicht blos die Pflichtigen des Jahrganges 1855, sondern auch diejenigen der Jahrgänge 1854, 1853 und früheren Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden worden ist. Letztere haben ikre LoosungS- und Gestellnngsatteste zuverlässig mitzubringen.

Sämmtliche zur Gestellung verpflichteten Leute werden hiermit ansgesordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen Zwangsmittel und Nechtsnachtheile rechtzeitig an de» obengenaiiiiten Tage» und Musterungsstationen zur Musterung sich einzu­finden. Diejenigen, welche sich nicht stellen, dürfen an der Loosung nicht Theil nehmen, bezw. verlieren das Recht aus der be­reits gezogenen Loosnnmmer und werden vor den andern ringeieihl.

Zur Loosung sind die jungen Leute nicht verpflichtet, selbst zu erscheinen. Für die Abwesenden zieht ein Mitglied der Ersatz-Kommission.

3. Ans Grund der Stammrollen, welche den Ortsvorstehern wieder zugehen werden, haben letztere die gestellungs­pflichtigen Leute von 1855, 1854, 1853 und früheren Jahrgängen, welche in den Listen noch nicht gestrichen sind, zur Muster­ung vorznladen nnd für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzbehörde Sorge zu tragen Die Einsendung von Eröffnungs- Urkunden wird nicht verlangt.

Von der persönlichen Gestellung kann kein Militärpflichtiger, mit Ausnahme der zum Einjährigen Freiwilligen Dienst Berechtigten entbunden werden, es sei denn, daß der Gesundheitszustand z. B. bei Blödsinnigen und Krüppeln, die persönliche Gestellung unmöglich macht, was durch ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß eines Arztes und der OrtSbehörde zu bestätigen ist.

4. Was die Gestellungspflichtigkeit innerhalb des Bezirks betrifft, so werden die Ortsvorsteber zu ihrer Instruktion auf die Belehrung in Nr. 39 des Enzthälers von 1872, Seite 153 hingcwiesen.

5. In zweifelhaften Fällen von Untauglichkeit können sich die Militärpflichtigen mit Zeugnissen von Aerzteih Gemeinderä- then nnd Geistlichen versehe. Ueber den Nachweis von Epilepsie insbesondere wird auf §. 74. Ziff. 5. der Militär-Ersatz-Jnstruktisn aufmerksam gemacht.

6. Zurücksteüungsgesilche können nur bis zum Mnsterungstermine geltend gemacht werden.

7. Wenn es sich bei einem solchen darum handelt, festznstcllen, ob die Person, zu deren Gunsten die Zurückstellung erfolgen soll (Vater, Mutter re.) noch arbeits- bezw. anfstchisfähig sei, hat eine solche Person der Ersatzkommissiou am Muster­ungstag sich vorznstcllcu.

8. Etwaige An- oder Abmeldungen Pflichtiger sind dem Oberamt unverzüglich, bei solchen der früheren Jahrgänge im elfteren Fall unter Vorlegung ihrer Loosungsscheine anznzeigen.