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sein Leben oder für seine Gekundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen;
S. impfpflichtige Kinder, welche die natürlichen Blattern überstanden haben, sind gänzlich befreit von der Impfung; begleichen
3. impfpflichtige Zöglinge sofern sie in den letzten 5 Jahren nämlich vom 7. — 12. Lebensjahre die natürlichen Blattern überstanden haben.
4. Gänzliche oder zeitliche Befreiung von der Jmpspflicht wird durch Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses an den Jmfarzr, spätestens beider letzten in dem zugehörigen Jmpsbezirk für die Vornahme der öffentlichen Impfung anberaumten Tagfahrt bewirkt.
5. Für diejenigen Impflinge, welche in dem betreffenden Jahre impfpflichtig werden, aber ihre Jmpspflicht schon früher erfüllt haben, haben ihre Vertreter die Impfscheine sogleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung der Ortsbehörde vorzulegen.
V. Verpflichtungen von Eltern, Vormündern, sowie der Vorsteher von Schulanstalten.
1. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind verpflichtet, auf amtliches Erfordern mittelst der ihnen ausgestellten Impfscheine oder durch ärztliche Zeugnisse den Nachweis zu führen, baff die Impfung ihrer Kinder und Pflege- befohlenen erfolgt, oder aus einem gesetzlichen Grund unterblieben ist.
2. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwang unterliegen, haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen (Impfscheine, ärztliche Zeugnisse) festzu- stellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuchs der Anstalt impspflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, 4 Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbrach ist.
VI. Jmpfbezirke. ,
1. In jedem Bundesstaate werden Jmpfbezirke gebildet, deren jeder einem Jmpf- arzt unterstellt wird.
2. Die Eintheilung der Jmpfbezirke wird unter namentlicher Aufführung der dazu gehörigen Gemeinden bezw. Orte und Wohnplätze mit Bezeichnung des für jeden derselben bestellten Jmpfarztes öffentlich bekannt gemacht.
VII. Jmpfärzte.
1. Der Oberamtsarzt ist ordentlicher Weife der Jmpfarzt für den gan zen Oberamtsbezirk.
2. Die K. Kreisregierung kann für einzelne Jmpfbezirke einen andern appro' birten Arzt zum Jmpfarzt bestellen.
3. Außer den Jmpfärzte» sind ausschließlich approdirte innere Aerztc befugt, Impfungen vorzunehmen, nicht also auch wie bisher Wundärzte.
VIII. Strafbestimmungen.
1. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den unter V. angeführten Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
2. Arzte und Schulvorstehec, welche den ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft.
3. Wer unbefugter Weise Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Den 13. März 1875.
K. Oberami. Gaupp.
Neuenbürg.
Liegenschasts-Verkauf.
Aus der Verlassenschaftsmasse des ff Christoph Jak. Malmsheimer, Bäckers von hier
werden die Gebäude, nämlich:
Haus-Nr. 39 die abgetheilte Hälfte an 13,2 Rth. einem 3stock. Wohnhaus mit gewölbtem Keller 1,8 Nth. Hof
15,0 Nth. an der Marktstraße neben Kaufmann Kochs Wttw. und dem Bärengäßle,
hiezu
Haus-Nr 117 X. Vs an
1,4 Nth. dreifachem Schweinstall im Zwinger
Ges.-Anschlag 1800 fl. im öffentlichen Aufstreich am
Samstag den 20. d. M.
Abends 5 Uhr
gegen baar Geld auf dem Rathhaus verkauft wozu Kaufsliebhaber einladet. Den 10. März 1875.
Die Theilungs-Behörde. vät. Gericht-Notar H a u ß m a n n.
Forstamt Wildberg.
Revier Naislach.
Nadelholzstangenvrrkauf.
Montag den 22. März, Morgens 10 Uhr im Lamm in Agenbach aus dem Distrikt Frohnwald, Abthei-
luiip Haldenbera, Kreuzstein Ebene, Ler- chengarlen und Scdundermiß:
bis zu 12 Fm. Stock stärke: 1280 Stück > M., 2230 Stück °/7 M., 2140 Stück V, M., 1720 Stück Vir M. und 1250 Stück über 11 M. lang,
von 13 bis 20 M. S t o ck st ä r k e: 92 Stück "/l, M., 309 Stück "/ts M. und 162 Stück über 16 M. lang.
Die meist f i,b t e n e n Stangen werden auf Verlangen vor dem Verkauf von Forstwächter Zehender in Agenbach vorgezeigt werden.
von
Neuenbürg.
Enzbahn.
Herstellung Einfriedigungen.
An der Bahnstrecke Pforzheim — Wildbad ist ein großer Theil der Einfriedigungen, meist aus ungeschälten taunenen Ruudstangen, neu herzustellen. Es soll diese Arbeit, deren Kosten sich auf ca. 1500 fl. belaufen, in Akkord vergeben werden.
Liebhaber hiezu wollen ihre Offerte ausgedrückt nach Prozenten der Ueberschlags- preiie, schriftlich versiegelt, längstens bis Samstag, den 20. März d. I. Vorm. I I Uhr
bei Unterzeichneter Stelle auf hiesigem Bahnhof einreichen. Bei letzterer können Ueber- schlag und Bedingungen eingesehen werden. Den 13. März 1875.
K. Betriebsbauamt. Brau n.
W i l d b a d.
Hoh-Verlad-
Akkord.
_ Höherer Weisung zufolge soll das Verladen von ca. 1070 Rin. Nadelholzscheiter in die Eisenbahnwagen auf hiesiger Station vergeben werden.
Hiezu werden die Liebhaber mit dem Bemerken eingeladen, daß die Verhandlung am
Freitag den 19. d. M.
Nachm. 2 Uhr
auf dem Bureau der Unterzeichneten Stelle stattfindet.
Den 16. März 1875.
K. Bahnhofverwaltung. Zaiser St.-V.
Neuenbürg.
Holz-Verkauf
am
Freitag den 19. März 1875 Mittags 1 Uhr
aus den Stadlwaldungen auf dem Rath- haus
6 St. tan. Sägklötze mit 9,64 Fm.
27 „ „ Bauholz „ 6,68 „
8 „ buch. Schleiftröge i
1 „ „ Schlittenlauf >mit3,92Fm.
8 „ ,. Nutzholz 1
12 „ tan. Baustaugen XII. Cl.
1 „ dto. XI. „