Wer Eiythäler.

Anzeiger L Nnterhnltnngs-Blatt für das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Göeramtsöezirk Hleuenöürg.

33. Jahrgang.

dt e u e u b ü r q, Donnerstag den 18 März 18

Nr. 83.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis Halbs. , im Bezirk 1 fl. 2o kr. auswärts 1 fl. 50 kr. In Neuenbürg abonnirt man bei der Revaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2V, kr., bei Redactionsanskunst 4 kr. Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.

Vorladung

zur Schuldenliguidation.

In der Gantsache des Johann Keorg Blaich, vormaligen Mahl­müllers in Bieselsberg, wird die Schulden­liquidalion am

Freitag, de» 28. Mai 1875, Vormittags 9 Uhr

aus dem Rathhause in Bieselsberg vor­genommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte gel­tend zu machen und die Beweismittel da­für , soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpsandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben hier Forderungen und Vorzugsrechte an- melden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel und die Un- terpsandsgläubiger welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung ver­ursachen , die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei­nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­bigerausschusses, sowie unbeschadet der Be- stimungen des Art. 27 des Exec.-Gesetzes vom 13. Novbr. 1855, bezüglich der Ver­waltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activprocesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaß-Verglei­chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre dies- fällige Einwilligung im Voraus verwei­gert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Freitag den 28. Mai d. I., Vormittags 8 Uhr

auf dem Rathhause in Bieselsberg vor- genommeu werden wird, wird nur den- enigen bei der Liquidation nicht erscheinen­den Gläubigern eröffnet werden, deren

A mtliche s.

Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihreu Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche sünfzehutägige Frist zur Beibring­ung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidation vor sich geht, vom

Verkaufstaae an.

Als besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Neuenbürg, den 8. März 1875.

Königl. Oberamtsgericht. Römer.

Neuenbürg.

Bekanntmachung

das Impfwesen betreffend.

Da durch das neue Reichs Jmpfgesetz vom 8. April 1874 R.-G.-Bl. Seite 31 ff. und die Vollz. Vers. hiezu vom 3. März 1875 NBl. S. 139 ff. wesentliche Aende- rungen in dem Impfwesen hervorgerufen wurden, welche für Jedermann von Inte­resse sind, so werden dieselben hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

I Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzöge» werde»:

1. jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalender­jahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern über­standen hat;

2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Aus­nahme, der Sonntags- und Abendschulen innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das t2. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

3. Ist eine Impfung nach demUrtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jabre wiederholt werden.

II. Es wird unterschieden zwischen öffentlicher Impfung und Privat-Jmpfung.

1. Oeffentliche Impfungen nimmt der Jmpfarzt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahrs an den vorher bekannt zu machenden Tagen und Orten für die Bewohner eines Jmpfbezirks unentgeltlich vor.

2. Neben der öffentlichen Impfung find auch P r i v a t-Jmpfungen zulässig. Be­züglich der Zeit, in welcher dieselben an Kinder» und Zöglingen vorgenom­men werden müssen, gilt das oben I. Z. 1 und 2 Angeführte.

3. Die Absicht, den Impfling durch einen Privatarzt impfen zu lassen, muß sogleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung erklärt und längstens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahrs durch eine von dem betreffen­den Arzte auszufertigende vorschriftsmäßige Urkunde dem Jmpfarzte Nach­weis darüber geliefert werden, daß und mit welchem Erfolge die private Impfung vollzogen worden sei.

III. Nachschau.

1. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

2. Als entschuldigt ist das Ausbleiben bei der Nachschau zu erachten, wenn bei dieser ein auf Grund persönlichen Augenscheins ausgestelltes Zeugniß eines approbirten Arztes oder einer in Bezug auf die Ausübung einer öffentlichen Funktion beeidigten Person darüber beigebracht wird, daß der Impfling er­krankt sei.

IV. Gänzliche oder zeitliche Befreiung von der Jmpfpflicht.

1. Ein Jmpsflichtiger, welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr*