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Der EnzthLler.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
Arnlsölalt für den Köeramtsöezirk Aeuenöürg.
82. Jahrgang.
Nr. 3. Neuenbürg, Samstag den Iv. Januar I87L.
Erscheint Dienstag. Donnerstag und Samstag. — Preis halbj. im Bezirk 1 fl. 2o kr. auswärts 1 fl. 50 kr. — In Neuenbürg ahonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2Vr kr., bei Redactionsauskunft 4 kr. — Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung und Maß an die Artsvorsteher,
betreffen- die Aushebung von 1874.
A. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle.
I. Hinsichtlich dieser bestimmt der §. 59 der Militär-Ersatz-Jnstruktion Folgendes:
1 Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15 Januar bis I. Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins, zu melden; und zwar:
a) Diejenigen, welche sich am Orte ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Musterungsbezirke (Z. 69) aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem;
b) Studenten, Schüler, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet beziehungsweise wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört, wie ihr Domizilort.
Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit giltige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- und Gestellungsscheins (cf. ß. 85) und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.
2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen andern Musterungsbezirk verlegt, hat dies sowohl bei seinem Abgänge der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils beziehungsweise Aufenthaltsorts behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden.
3) Wer die sei 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt dem ungeachtet bei Vermeidung der im §.176 bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung uachzuholen.
4) Sind Militärpflichtige . . 's
a) im Orte ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht,
b) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1) zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend (z. B.
ans der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.). so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie, und zwar in dem Falle zu a) zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu d) zur Stammrolle. des daielbst bezeichnten Ortes anzumelden. ' .
II. Anzumelden haben sich hienach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutschen Staaten, welche sich im Bezirk aufhalten:
1) Alle im Jahre 1854 geborenen jungen Männer. ^
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1852 und 1853, welche im vorigen Jahre bei der Aushebung waren und nicht eingereiht worden sind, auch keinen Ausmusterungsschein oder Ersatzreservcschein erhalten haben.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung rc. an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit Theil genommen haben, daß über ihre Militärpflicht endgiltig entschieden werden konnte.
Für die Ortsvorsteher wird kurzweg bemerkt, daß jedenfalls alle diejenigen Pflichtigen der früheren Altersklaffen wieder gestellungspflichtig sind, welche vom Oberamt in den Stammrollen nicht gestrichen wurden?
Die zum einjährigen Freiwilligendienst Berechtigten der früheren Altersklassen haben sich nicht wieder zur Stammrolle zu melden, auch wenn sie den Dienst noch nicht angetrcteu haben.
III. Diejenigen Militärpflichtigen, welche in ihrem Geburtsort gestellungspflichtig sind, werden hiemit von der Vorzeigung besonderer Geburtsscheine entbunden.
IV. Die Mannschaften der früheren Altersklassen haben bei ihrer Anmeldung ihre Losungsscheine und Gestellungsatteste vorzuweisen, was namentlich bei auswärtigen Pflichtigen wichtig ist, weil nur auf Grund dieser Scheine der Ortsvorsteher beur- theilen kann, ob der sich Meldende wirklich gestellungspflichtig ist oder nicht.
V. Wer die Anmeldung unterläßt, hat nicht blos Geld- oder Gefäugnißstrafe zu erwarten, sondern kann auch unter Verlust der Berechtigung an der Losung Theil zu nehmen, oder eines aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruches ans Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst vorzugsweise zu Letzterem herangezogen werden.
L. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.
4. Die Ortsvorsteher erhalten die Weisung, ungesäumt durch ortsübliche Bekanntmachung die in die Stammrolle aufzu- nehmenden Militärpflichligcu, sowie deren Eltern, Vormünder, Lebr, oder Brod-, oder Fabrikherren unter Androhung der zulässigen Strafen zu Befolgung der in Obigem enthaltenen Bestimmungen aufzufordern.