Der En;1!Mer.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den Göeramtsöezirk Heuenvürg.
31. Jahrgang.
Nr. 79. Neuenbürg, Samstag, den 3. Juli 1873.
Erschein! Dienstag. Donnerstag und Samstag. — Preis ballst, im Bezirk 1 fl. 2o kr. auswärts 1 fl. 50 kr. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2'.i, kr., bei Redactionsauskunft 4 kr. — Je spätestens 9 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Aufnahme.
Amtliches
N eu en b ür g.
Die Ortsvorsteher
werden ausgefordert, bis 15. ds. Mts. über den Stand des Steuereinzugs Bericht Zn erstatten.
Den 3. Juli 1873.
König!. Obcramt.
Ganp p.
Aufforderung des Steuer-Collegiums )u Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 1. Juli 1873 behufs der Besteuerung pro 1873j74.
In Gemäßheit des Art. 7. des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unter!i egen den Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens ans den 1. Juli 1873 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom ig. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 bezeichnet«» Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Ausland sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit auf gefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach §.12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Orts- stcuer-Kommission spätestens bis zum 1. August 1873, oder wenn die Ortssteuer- Kommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:
u. ob sie sich am 1. Juli 1873 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden baden und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1873/74 entscheidet, der Jahreserlrag beläuft? b. wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach
Ziff. II. 2) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom I. Juli 1873, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergebnisse des Etatsjahrs 1. Juli 1872/73 anzugeben ;
e. was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung:
1) Das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar: u. der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Auslande angelegten eigenthüm- lichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotterie-Anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielsorderungen. d. Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbe-Steuer vom 28. April 1873, Reg.-Bl. S. 127 die reichs- schlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Gruudertrag abgezogenen, nach § 22, Satz 1 des Ka- taftergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskaffe, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dein In- oder Auslande fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldssreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, in gleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmun - gen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das
betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außer- halbWürttembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben a u ß e r h a l l> W ü r t t e m b ergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. Sevt. 1852 zu behandeln ist.
2) Das Dienst- und Berufs- Einkommen jeder Art, insbesondere
a. aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militär- personen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirtenNotare, Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener;
b. die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär-Staalsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. u aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden;
überhaupt aller, welche aus persönliche n Leistung en einen derGe- werbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Hono-