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rare, Gehaltszulagen, Zusatz-Gehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaf­ten und Vermögens-Verwaltungen, Antheile (Tantiemen) an Gewerbs-Geminn, Prä­mien, deßgleichen Zinsen oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähn­lichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher un­ständige Gratialien und Geschenke.

Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufsein­tommen unter Ziff. 2.

III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 3V. Mürz 1872 sind alle Land es un­gehörigen, sowie andere Angehö­rige des deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseiti­gung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Neg.-Bl. von 1871 Nr. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden dürfen und nach Pkt. d des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet. Hiennch ergibt sich

L.. Deutsche Militärpersonen und Civil- beamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der würltembergischen Staats­kasse Gehalt, Pension oder Wartgeld be­ziehen, für diese Bezüge in Württemberg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuer­pflichtig, dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unter­worfen.

L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Bernfseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außer- balb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Renteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienst­lichen Wohnsitz in einem andern Bundes­staat haben.

2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder

d) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich auf- yalten.

3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen

Landesangehorige, welche in Württemberg und außerdemin andern Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem H'sin mnml Wobnsitz haben, in wel­

chem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Neichs- angchörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderwärtiges Domizil außerhalb des deutschen Reichs­gebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landes - Angehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deut­schen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwach­senden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich auf­halten (oben Ziff. 2 b und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Auf­enthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz weg.

0. Ausländer, welche dem Deut­schen Reiche nicht angehören, sind in An­sehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens

a) wenn sie am Anfänge des Steuer­jahres bereits 6 Monate in Würt­temberg wohnen, unbedingt, d) andernfalls aber blos dann zu be­steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff. I. abzugebenden Er­klärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Ren­te n - E in k o m m e n können entweder mündlich in das von der Ortssteuer- Kommission zu führende Aufnahmeprotokoll oder schriftlich nach dem in §. 17. Ziff. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, aus den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgege­ben werben. Dagegen sind

2) die Fassiouen über das Dienst- und Berufs-Einkommen in der Regel schriftlich nach dein vorgeschrie­benen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahr einer Etatsperiode die Erklärung, daß das Ein­kommen des Fatcnten dem des Vorjahrs gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahmcprotokoll abgegeben werden.

V. Von der F as s i o n s p f l i ch t befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichneten Kapital- und Renten- Einkommens die im Gesetz Art. 3 V. a. d. Z. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 V. o. erwähnte allgemeine Spar­kasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparniß-Einlagen ge­macht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvercins; sowie bezüglich des Dienst- und Berufs-Einkom­mens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und Stenerschutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Berufs-Einkommen den jährlichen Betrag von 200 fl. nicht übersteigt. (Einkommcns- Steuer-Gesetz Art. 3 L. a. und b. und Gesetz vom 20. August 1861, Neg.-Bl. S. 186. Art. 3). Uebrigens muß auf etwaiges Ansordcrn der Ortssteuerkommission gleich­wohl die in P 14, Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3. e. k. genannte An­stalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3. V. c. ck. k. bezeichneten Art Steuer­befreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3. kr. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zn begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalisten-Vereins in Stutt­gart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1853 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium auf Grund des Art. I deS Gesetzes vom 20. August 1861 (Neg.-Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amts.-Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werben daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Ka- pitalzinscn zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der A l l g e m e i n e n Renten« A n st a lt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Nentenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibenden Aktivzinse versteuert, welches Verhältnis) laut der vom Kgl. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amts.-Bl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fort- bestehen bleibt. Deßgleichen haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Ren­tenanstalt verbundene Spar- und De­po s i t e n k a s s e als Gläubiger der Ren­tenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renlen- Einkommen und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt über­gegangenen sogenannten Rotte n b nr- ger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 . II. Ir) des Einkom­menssteuergesetzes zu versteuern.

VII. Wer die Fatirung seines Einkom­mens gänzlich unterläßt, oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. Sept. 185.2 und Z. 16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt.

Stuttgart, den 17. Juni 1873.

V a l o i s.

Vorstehende Aufforderung des König!. Steuer-Kollegiums haben die Ortssteuer­kommissionen des Bezirks in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt Machen zn lassen und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Nachhause oder an einem andern passenden Orte anzuschlagen.

Jede Ortssteucrkommission hat in ihrer Bekanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokale die Erklärungen (Fassiouen) an die Kommissionen abgegeben werden müssen.

Tie vorbereiteten Protokolle sammt den Vorgängen wurden bereits hinausgegeben und es sind sämmtliche Akten nach voll­zogenem Geschäft mit dem Kostenzettel auf den vorgeschriebcnen Termin (31. August) an das Kameralamt einzusenden. Neuenbürg, den 1. Juli 1873.

Königl. Kameralamt.

S ch ö l l.