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Der Jahresschluß hat in allen Kreisen an die großen bisherigen Erfolge der deut­schen Truppen Friedensaussichtei: mit stei­gender Sicherheit knüpfen lassen. Die letzten günstigen Nachrichten haben diese Hoffnung nur bestätigen können. Möglich, daß auch nach dem Fall von Paris der Friedensschluß noch bis zum Frühjahr sich verzögert. So viel ist klar, daß, wenn Bismarck einen zweiten Krieg prophezeit hatte, dieser, Tank dem Fanatismus Gam- betta's, schon jetzt durchgekämpft wird, da­durch aber auch den: Frieden eine ungleich längere Tauers sichert.

Mit der Verkündigung der deutschen Verfassung für Norddeutschland, Württem­berg, Baden und Hessen in dem Bundes­gesetzblatt ist diese für die genannten Staaten, einschließlich der Verträge, giltst; geworden. Die Berl. autogr. Korresp. macht darauf aufmerksam, daß das Staatsbürgerrccht schon jetzt für diese Staaten ein gemein­sames ist und bei den bevorstehenden Wahlen auch darauf Rücksicht zu nehmen sein wird, daß Norddeutsche in Süddeutschland und umgekehrt gewählt werden können.

Württemberg.

Stuttgart, 3. Jan. (11. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.)

Fiunuzmiuistcr v. Renner beantwortet dieJntcrpellationdcr Abgeordneten Beutler und Genossen. Dieselbe lautet:

1) Beabsichtigt die K. Staatsregierung, den Gesetzesentwurf, betreffend die Ablösung der Feldwaide-, Waldwaide, Waldgrüscrei- und Waldstreurechte bei den Ständen dem­nächst wieder eiuzubriugen?

2) Wäre das K. Finanzministerium nicht geneigt bis zur gesetzlichen Regelung der Waldnutzungsrechte einseitigen Be­schränkungen durch eine allgemeine Ver­fügung an die Forstbehörden entgegenzu­treten, insbesondere aber dieselben anzu­weisen, Angesichts des Heuer eiugetreteuen Futter- und Strohmangcls Waldstreu sobald und so weit es nur immer möglich ist, ab­zugeben?

Finanzminister v. Nenner: Tie erste Frage habe ich im Namen des Ministeriums des Innern und in meinem eigenen Namen mit Ja zu beantworten. Auf die zweite Frage habe ich zu erwicdcrn:

Seit der au: 9. Dezbr. 1868 erfolgten Einbringung des Gesetzesentwurfs bei den Ständen haben die genannten Waldnutz­ungsrechte eine Beschränkung nicht erlitten, dagegen zeigt sich vielfach ein Bestreben der Berechtigten, ihren Berechtigungen eine größere Ausdehnung zu verschaffen. In einen: Forstbezirk des Landes allein wurden in: Jahr 1870 nicht weniger als nahezu 5000 zweispännige Wagen Waldstreu unent­geltlich abgegeben.

Die Grundsätze, nach welchen in den Staatswaldungen die Anweisung zur Aus­übung der Waldstreurechte zu erfolgen hat, sind in einen: Regulativ von: 21. Okt. 1851 enthalten, das zu Gunstei: der Berechtigten viel weiter geht, nicht nur als die früher giltigc Vorschrift der forsttechnischcn Anwei­sung vom Jahr 1819, sondern auch als die in den Nachbarstaaten Bayern, Baden und Hessen geltenden Normen.

Daß bisher bei uns eher zu viel als zu wenig Streu abgegeben worden ist, das

beweist der herabgckommene Zustand aus­gedehnter Staatswaldflächen. Tausende von Morgen stehe:: in Folge der Streuent­nahme in: Sicchthum und sind in ihren: Zuwachs auf die Hälfte bis ein Drittheil hcrabgesunken, vielfach ist das Laubholz verschwunden oder in: Verschwinden be­griffen. Die natürliche Verjüngung ist häufig ganz unmöglich geworden oder doch mit den größten Schwierigkeiten verknüpft, und in der Regel müssen die erschöpften Böden mit unverhältnißmäßigem Aufwand künstlich angebaut werden.

Eine Schonung der Waldungen, die seit einigen Jahren von mancherlei Kala­mitäten betroffen wurden, ist daher dringend nöthig; indessen wird Einleitung getroffen werden, daß mit dem Eintritt der besseren Jahreszeit und trockener Witterung Wald­streu abgegeben wird, soweit es nur immer die Rücksichten auf die Erhaltung der Wald­bestände erlauben.

Beutter dankt für die erhaltene Aus­kunft, wünscht aber, daß gegen einseitige Beschränkungen der wohlwollenden Absichten der Regierung wie sie in manchen Bezirken Vorkommen, dadurch Abhilfe geschaffen werde, daß Sachverständigenkommissionen nieder­gesetzt würden, um zu entscheiden ob ein Wald noch Streu abgeben könne oder nicht. (Mohl: Das fehlte allein noch!) Dieser Vorschlag könnte als etwas ungeheuerliches erscheinen, allein es sei andererseits auch nicht normal, daß in streitigen Fällen die Partei Richter sei. Was er damit vor­schlage, wäre ein Waffenstillstand, der doch gewiß besser sei als der jetzt vorhandene Kriegszustand.

Finanzminister v. Renner: Ein Kriegs­zustand zwischen den Waldeigenthümern und den Berechtigten bestehe allerdings, aber die Schuld daran treffe vorzugsweise die Berechtigten, die ein Recht, dessen Ab­lösung in Aussicht stehe, vielfach noch in möglichst ergiebiger Weise zu benützen suchen, um den Werth der Ablösungssumme dadurch zu steigern. Die Regierung betrachte diese Frage nicht von: einseitigen Standpunkt: die einlaufendcn Klagen und deren seien eS dermalen nicht wenige werden in: Kollegium der Forstdirektion und von den: Finanzministerium mit genauer Berück­sichtigung der vorliegenden Umstände erledigt.

Von einer einseitigen Beschränkung seitens der Forstbcamten sollte man nicht sprechen. Sie handeln gemäß der genau festgesetzten Wirthschaftsplane, und seien für das Gedeihender ihnen anvertrauten Waldungen verantwortlich. Indessen lebe ja das Forstpersonal mitten in: Volke, kenne dessen Bedürfnisse und komme denselben entgegen, soweit es die Interesse:: des Forstes erlauben. Daß Partei und Richter bei diesen Streitigkeiten eins sei, sei in ge­wissen: Maß richtig, da unsere Forstbeamten zugleich die Forstadministration und Polizei haben: allein er könne versichern, daß bei diesen: Verhältniß die Berechtigten keines­wegs so ungünstig behandelt werden, als es den Anschein haben könne und als da und dort behauptet werde, vielmehr geschehe zu Erhaltung des Friedens mehr, als cs die svrstpolizeilichen Vorschriften gestatten. Er selbst obgleich er nicht mehr Zeit habe, die Frage wie früher durch Augenschein

zu verfolgen, habe sich doch zu seinen: Leid­wesen letzten Herbst überzeugen müssen, wie ein früher als Musterwald geltender Forst durch laxe Handhabung der bestehenden Vorschriften in den schlimmsten Zustand gekommen sei, so daß er gänzlich umge- wandelt werden müsse. Man möge doch die Stellung der Forstbeamten, die ohne­dem schwierig genug sei, nicht noch mehr erschweren: das Interesse der Forstverwal­tung sei auch das wohlverstandene Interesse des Landes. (Bravo.)

Aus der Verhandlung über den Elben'schen Antrag wegen Bildung der Reichstagswahlkreise heben wir für heute nur noch hervor, daß derselbe nach längerer Debatte mit 44 gegen 35 Stimmen ange­nommen wurde.

Stuttgart, 7. Jan. Die Stände­versammlung wurde heute vertagt, nachdem sie noch einige Wahlen vorgenommen. In den Staatsgerichtshof wurden gewählt: Staatsrath v. Goppelt, Obertribunalrath Krauß, Rechtsanwalt Wagner. In die Staatsschulden - Verwaltungs - Kommission: Staatsrath v. Sigel, v. Boscher, v. Hvfacker, Schneider und Auch. In den engeren ständischen Ausschuß: General v. Baur, Schneider, v. Gemmingen, Hölder. In den weiteren Ausschuß: v. Sigel, Hörner, v. Sick, W. v. König, Fetzer, Römer.

(St.-Anz.)

Mit dem 1. d. M. ist daS norddeutsche Gesetz über die Wechsel-Stempelsteuer auch auf Württemberg, Baden, Hessen südlich des Mains und Hohenzollern ausgedehnt worden. Indem wir den interessirten Kreisen empfehlen, sich mit dem Inhalt dieses Ge­setzes bekannt zu machen, wollen wir hier nicht unterlassen, bezüglich des § 29 des neuen Gesetzes zu bemerken, daß, da der Anfangstermin der Wirksamkeit des Gesetzes für die süddeutschen Staaten auf den 2. Januar 1871 bestimmt ist, nach Absatz 2 des Z 29 die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Hän­den gegebenen ausländischen Wechsel der Stempelsteuer nicht unterworfen sind.

Die §§ 1 und 2 des Gesetzes, be­treffend die Wechselstempelsteuer im nord­deutschen Bunde vom 10 Juni 1869 lauten: Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollern'schen Laude, einer zur Vundeskasse fließenden Abgabe. Von der Stempelabgabe befreit bleiben:

1 ) die vom Ausland auf das Ausland ge­zogenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel;

2) die vom Inlands auf das Ausland ge­zogenen, nur im Auslande, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direct in das Ausland remittirt werden. Die Stempclabgabe wird in folgenden, imDreißig- thalerfnße unter Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestusten Steuersätzen erhoben, nämlich: von einer Summe von 50 Thlrn. oder weniger 1 Sgr. von einer Summe über 50 Thlrn, bis 100 Thlrn. l'/s Sgr., von einer Summe über 100 Thlrn. bis 200 Thlrn. 3 Sgr., von einer Summe über 200 Thlrn. bis 300 Thlrn. 4'/.- Sgr. und