Der Enzthäler.
Anzeiger mul UnlerhaNungs-Rlak! flir das ganze Enzlhai und dessen Umgegend.
Kmtsstkatt sur den Meramtsbezirk Neuenkürg.
25. Jahrgang.
iVr. 8T« Neuenbürg, Dienstag, den 8. Oktober_ 1867.
Dcr Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 1 kr.,
auswärts 1 fl. 8 kr. inclusive Postaufschlags. - In Neuenbürg abonnirt man bei dcr Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrüflungsgebühr für die Jcile oder deren Raum 2 kr.
Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens lN Uhr übergeben sind, finden Aufnahme. _
Das Ergebnis; des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer-
Amtliches.
N euen b ü r g.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, sofern cs in diesem Spätjahr noch nicht geschehen sein sollte, die in Nr. 93 des Enzthälers von 1856 S. 369 ff. enthaltenen feuerpolizeilichen Vorschriften in ihren Gemeinden zu verkündigen, über deren Beobachtung nicht nur selbst zu wachen, sondern auch die Ortsfcuerschauer und Polizeidiencr an Erfüllung der ihnen dieß- faüs obliegenden Pflichten zu erinnern.
Den 6. Oktober 1866.
K. Oberamt.
Luz.
N e u e n bürg.
S ch u l d e n l i q n i d a t i o ir.
In der Gantsache der Anna Maria, geb. Schraft, Ehefrau des Ernst Friedrich Rühle, Bauers in Conweiler, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Dienstag den 29. Oktober d. I., von Morgens 8 Uhr au, auf dem Naihhaus in Conweiler vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
den, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche fünfzehntügige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegeu- schafts-Verkauf vor der Liquidatious-Tagfahrt stattgcsunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 4. Oktober 1867.
K. Oberamtsgericht.
Rome r.
Neuenbür g.
Schuldenliquidation.
In der Gantsache des Benjamin Friedrich B i t t r o l f f, Kronenwirths und gewes. Postverwalters hier, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Freitag den 1. November d. I., von Morgens 8 Uhr an, auf dem Rathhaus in Neuenbürg vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgcladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Tie nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den GerichtSacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange-