Anzeiger unk) AnkerWungs-Matt fltr -las ganze Enzthai und dessen Umgegend.

Ämtsktalt für den O^kramlskezirk Neuenimrg.

AI» Neuenbürg, Mittwoch, den 17. Juli 1867.

Der Enztbaler erscheint Mittwoche und Samstags. Preis halbjährig ier und bei allen Postämtern 1 S. Kür Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. <Nnriickuirg6grbiihr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenb ü r g.

WekMinLmackmrg.

Durch Gesotz vom 30. Mal 1858 sind bei allen Gerichten des Königreichs Ferien cingefnhrt worden, welche vom 15. Juli bis 25. August dauern. Während dieser Ferien haben nur solche Nechtsangelegenheiten Anspruch auf Beförderung durch die Gerichte, welche durch das gedachte Gesetz alsdringend" ausdrücklich bezeich­net sind.

Wünscht also außerdem Jemand eine Nechts- angelegenheit während der Ferien durch die Ge­richte als erledigt zu sehen, so muß der Antrag hierauf gehörig begründet und, wenn schriftlich eingereicht, alsFeriensache" bezeichnet sein.

Dies; wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht und Jedermann aufgesordert, sich aller Anträge und Gesuche in nicht dringlichen Ange­legenheiten während der Ferien zu enthalten.

^ Den 6. Juli 1867.

K. Oberamts-Gericht.

N önier.

Neuenbürg.

Nach einem Erlasse des k. Bergraths vom 10. d. M. ist der Faktorieverkehr von Koch- und Steinsalz im hiesigen Bezirke bis zum Eintritt der voraussichtlich auf 1. Januar 1868 zu er­wartenden neuen Besteuerungs- und Verkaufs­weise des Salzes dem Kaufmann Wilhelm Lutz in Neuenbürg unter den seitherigen Bedin­gungen übertragen.

(Enzthaler von 1864, Nr. 52.)

Den 13. Juli 1867.

K. Oberamt.

Lutz.

Neuenb ü r g.

Die Ortsbehörden, in deren Bezirk sich Fab­riken und wcrthvollc Gkbäudezubchörden befin­den, haben die Beteiligten unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und auf Z. 9. Absatz 15 des Normalerlasses vom 16. März 1853 aufzufordern, etwaige Neu­bauten und Aenderungen anzumelden. Hierauf haben die Gemeindebehörden die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuerversicherungsbuchs vorzuneh­

men und die hiernach sich ergebenden Aenderungs- anträge

binnen 14 Tagen

dem Oberamt anzuzeigen, wobei die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände einzeln zu be­zeichnen sind.

Den 15. Juli 1867.

K. Oberamt.

Luz.

Neuenbürg.

A» die Grtsbehörden.

Die Beschlüsse betreffend die Einführung einer Gesindeordnung (Enzthaler Nr. 50) sind in Bälde einznscnden, soweit es nicht schon geschehen ist.

Den 15. Juli 1867.

K. Oberamt.

Lutz.

N e n e n b ü r g.

M» dis Grtsbehördeit.

Dieselben werden aufgefordert, die Etats binnen 10 Tagen

einzusenden.

Den 15. Juli 1867.

K. Oberamt.

Luz.

Ncuenb n r g.

Schulderrliqrridatiorr.

In der Gantsache des Alt Ludwig Fried­rich Bodamer, Schusters von Loffenau, wer­den die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am

Montag, den 2. Sept. d. I., von Morgens 9 Uhr an, auf dem NalhhauS in Loffenau vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Abson­derungsberechtigte hiedurch vorgcladen werden, I um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liq Ni­dation s-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht ans den Gerichtsakten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch