Anzeiger und Anlerhallungs-Malt für stas ganze Enzthai mst dessen Amgegenü.

/Imtsötatt für den Lkeramtskezirk Reuenlmrg.

AA. Neuenbürg, Samstag, den 6. Juli 1867.

Der Enztbaler erscheint Mittwoche und Samstags. Preis halbjährig ier und bei allen Postämtern 1 S. Kür Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. l? i nrückn n g sc; cd ü hr furdie Zeile oder deren Nanu, 2 kr.

Amtliches.

Aufforderung des K. SteuerZol- legnnns zu Futiruug des Kapi­tal-, Nenten-, Dienst- und Be- rufseinkvmmeus auf den I. Juli 1867. Behufs der Besteuerung pro L867/68.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Reuten-, Dienst- und Berufseinkoiiimrns auf den 1. Juli 1867 nach­stehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Scpt. 1852 bezcichncten Steuerpflichtigen od. deren ge­setzliche Stellvertreter für die im Auslande sich aufhaltenden die anfznstellendcn Bevollmächtigten werde» hiemit aufgrfordcrt, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Voll­ziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg.-Bl. S. 171 ff.) an die nach H. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. August 1867, oder wenn die Orts- steucrkommission einen kurzer« Termin anzube- raumcn für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugebcn,

a) ob sie sich am I. Juli 1867 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1867/68 entscheidet, der Jahresertrag belauft?

b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufsein- kommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) belauft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom I. Juli 1867, das veränderliche, wechselnde nach dem Erg ebniß des Etatsjahres 1. Juli 1866/67 anzngeben;

e) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fas­sion beiznfügen für nothwendig halten.

II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung

1) das Einkommen aus Kapitalien und Ren­ten und zwar:

u) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslands (vrgl. jedoch Gesetz Art. 3, i) an­

gelegten eigeuthümlichen oder nutznießlichen Capi­talien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen, Lotterie-An- lehenslooseu) verzinslichen und unverzinslichen Zielsorderungen.

l>) Reuten, als: Leibgediuge, Leibrenten, Zeit­renten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grnndertrag abgezogenen, nach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gesällsteuer unterliegenden Grundgesälle und der diesen gleichzuachtenden reichsschlußmäßigen Renten) übrigens ohne Un­terschied, ob die Reuten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem Jnn- oder Anslande fließen (vrgl. jedoch Gesetz Art. 3, /e. i.), sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfrciheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mit­glieder ihrer Familien zu entrichtenden Apana­gen, Wittnn, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspensionen, ingleichen Renten oder Divi­denden aus aus Geivinn berechneten Aktienunter­nehmungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der wnrttcmbergischen Gewerbesteuer unterliegt.

2 ) Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbe­sondere

a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stistnngsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Acrzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommis­sionäre, Mückler, (Sensale) Architekten, Feld­messer, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männ­lichen und weiblichen Gehilfen und Diener;

b) die Qniescenzgehalte der Civil- und Mili­tärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhe­gehalts, die Invaliden, Medaillen-, Gnadenge-