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gälte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung aus ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche ans persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Grattalien und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkom­mens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst und Berufseinlommen unter Zffser 2.

III. Die nach Ziffer 1. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Rentcneinkom- mcn können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmepro­tokoll oder schriftlich nach der in tz- 17. Ziff. I. der obenerwähnten Instruktion gegebenen nähern Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- und Be­rufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben; sie können aber in den in ß. 17 Ziff. 2. der ge­dachten Instruktion bestimmten Fallen auch münslich in das Aufnahmeprotokoll abgegeben werden.

IV. Bon der Fassionspflicht befreit sind

bezüglich des oben Ziff. II. 1) bezeichneten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz Art. 3, A. u. b. K. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3, A. o. erwähnte allgemeine Spar­kasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hin­sichtlich der denselben aus diesen Einlagen zu­fließenden Zinse, ferner die in Art. 3, A. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, so­wie bezüglich der Dienst- und Berufseinkommens­steuer diejenigen Personen, welche nach dem Ein­kommenssteuergesetz Art. 3, L. u. und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg. Bl. S. 186) Art. 3, sodann nach dem Einkornmenssteuergesetz Art. 3, L. d. von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Orts­steuerkommission gleichwohl die in Z. 14. Abs. 2. der mehrerwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) in Ges. Art. 3, A. o. 1. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetze Art. 3, e. ä. kr. be- zcichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, deß- gleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetze Art. 3, .V Ir. i. ein solcher Anspruch er­hoben werden will, so sind diese mit vollstän­digen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen. > Die den Mitgliedern des Kapita­listenvereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfrei­heit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steucrkolleginm aus Grund des Art. I. des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg. Bl. S. 185), unterm 1. Juli 1864 (Amts-Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufge­hoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Ein­

lagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu sati- ren. Ebenso haben die Mitglieder der allge­meinen Rentenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Rentenanstalt seit

I. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszu- ^ahlenden Renten ihr verbleibende Aktivzinse versteuert, welches Verhältuiß laut der vom K. Steuerkollegium unter«, 9.. August 1864 (Amts- Blatt S. 99) aus Grund Rs Art. I, des Ge­setzes vom 20 . Aug. 186 s getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Ein­leger in die mit der allgemeinen Rentenanstalt verbundenen Spar- und Depositcnkasse als Gläubiger der Rentenanstatt die hieraus zu be­ziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommeu, und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Witt­wenkasse ihre dieSfälligen Bezüge nach Art. I.

II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu ver­steuern.

VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theilweise ver­schweigt, wird nach Art. I I des Gesetzes und Z. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.

Stuttgart den 14. Juni 1867.

Autenrieth.

Vorstehende Aufforderung des K. Steuer- kollegiums haben die Ortssteuerkommissionen des Bezirks in der ortsüblichen Weise öffentlich be­kannt machen zu lassen und mit der etwa geeig­net erscheinenden Belehrung am Rathhause oder an einem andern passenden Orte anzuschlagen.

Jede Ortssteuerkommission hat in ihrer Be­kanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokale die Erklärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müssen.

Die vorbereiteten Protokolle sammt den Vor­gängen wurden heute hinausgcgeben und es sind sämmtliche Acten nach vollzogenem Geschäft mit dem Kostenzettel auf den vorgcschriebenen Ter­min (31. August) an das Kameralamt einzu­senden.

Neuenbürg den 3. Juli 1867.

K. Kameralamt.

Schöll.

Revier Calmbach.

Montag den 8. Juli d. I., Nachmittags 3 Uhr

Verkauf von unaufbereiteten» Buchen-Reis

im Staatswald Platteukopf, taxirt zu 540 Wellen.

Zusammenkunft auf der Schneisse an der Ausmündung des Rauhengrundwegs.

Den 4. Juli 1867.

K. Nevieramt.

Günzler.

Oberlengenhardt.

Gläubiger-Aufruf.

Bei der am 20. d. Mts. stattgefundencn Verhandlung in der Verlassenschaftssache des weiland Gottlieb Calmbacher, Taglöhnersvon hier, beanspruchten dessen beide Kinder den Ver- mögcnsrest von 63 sl. 53 kr. für ihr, im Jahre . 1851 im Gante des Vaters zn Verlust gekom- I menes hinterfälliges Vermögen, welchem Anspruch,