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Der Cnzthaler.
Anzeiger uni) Änterhaltungg-Matt fiir da5 ganze Enzlhas und ' " Umgegend.
Amtsblatt für den Meramtsbejirk Neuenbürg.
^r. 8R« Neuenbürg, Samstag, den 3. November 186d.
Der Sv-thaler erscheint Mittwoch» und Samstags. — Preis halbjährig ier and bei allen Postämtern 1 S. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt mau bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Aushebung für das Jahr 1867.
Der Aushebung im Jahr 1867 unterliegen alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1846 geborenen jungen Männer.
Das Rekrutirungsgeschäft für 1867 beginnt in jeder Gemeinde mit der Entwerfung der Re- krntirungsliste am 1. Dezember 1866.
Die Ortsvorsteher haben dieß in der Gemeinde öffentlich bekannt mächen zu lassen mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspflichtigen von Amtswegen erfolge, diesen selbst, sowie ihren Eltern und Bormündern aber die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.
Die zu den NekrutirungEsten nöthigen Formulare werden den Ortsvorstehern am 9. d. Mts. zukommen; im Falle sie nicht zureichen, ist der weitere Bedarf hier abzuverlangen.
Bei Entwerfung der Listen sind die Bestimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843 zum Kriegsdienstgesetz Z. ß. 8 bis 26 (Reg.-Bl. von 1844 S. 18 ff.) genau zu beobachten. Dabei wird insbesondere auf Folgendes ausdrücklich aufmerksam gemacht:
1) Wo der Schultheiß zugleich Rathsschreiber ist, hat ein Mitglied des Gemeinderathes bei der Entwerfung der Liste als Urkundsperson mitzuwirken und die Liste nebst dem Schultheißen zu beurkunden.
2) Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste eingetragen werden.
3) Die Liste ist alsbsld nach ihrer Ent- werfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderath zur Prüfung , Berichtigung und unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen.
4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet sein, daß sie mit den Tauf- und Familien-Registern vollständig übereinstimme.
5) Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namensverzeichniß der Rekrutirungspflichtigen öffentlich angeschlagen sein.
6) Von dem Ortsvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren llebergabe an das Oberamt besonders beurkundet sein, von welchem Tag an und bis zu welchem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namensverzeichniß öffentlich angeschlagen war.
7) DMenigen, welche mit Verzicht auf das wüntembergische Staatsbürgerrecht ausge- waiMert sind, sind in die Liste nicht auf- zunehipen. Die mit Entwerfung der Listen Beauftragten haben jedoch durch Einsichtnahmevon der Bürgerrechts - Verzichts- Urkunde) in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob sine rechtlich gültige Auswanderung vorliegt. ^ Im Zweifelsfalle, sowie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Staatsbürgerrecht überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimath zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beifügung der erforderlichen Bemerkungen in die Liste aufzunehmen.
8) Außer den im Jahre 1846 geborenen jungen Männern müssen auch die in den Jahren 1840 bis 1845 geborenen in die Liste ausgenommen werden, welche früher rechtsgültig ausgewandert waren, deßhalb zur Zeit des Aufrufs ihrer Altersklasse nicht zur Rekrutirung gezogen wurden, um aber ohne sich der ordentlichen Aushebung eines andern Staates unterworfen zu haben, wieder nach Württemberg znrückgekehrt sind. (Gesetz vom 30. März 1852. Art. 3).
9) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs-Ansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs-, wegen Fa- milien-Verhältniffen, Vermilligung einjähriger Dienstzeit) von großen: Werth für die Betheiligten ist, so haben die Ortsvorsteher dieselben aufzufordern, solche schon bei der Entwerfung der Ortsrekrutirungsliste anzumelden und so weit es sein kann, urkundlich zu belegen. Sie sind dabei ausdrücklich zu belehren, daß Ansprüche, welche bis zum Tage der Loosziehung nicht angemeldet werden, zur Wahrung der gesetzlichen Nachfrist nirgend anders als bei dem Oberamt innerhalb des Termins von drei Tagen vorgetragen werden können.