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Der Cnzthaler.

Anzeiger uni) Änterhaltungg-Matt fiir da5 ganze Enzlhas und ' " Umgegend.

Amtsblatt für den Meramtsbejirk Neuenbürg.

^r. 8R« Neuenbürg, Samstag, den 3. November 186d.

Der Sv-thaler erscheint Mittwoch» und Samstags. Preis halbjährig ier and bei allen Postämtern 1 S. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt mau bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Aushebung für das Jahr 1867.

Der Aushebung im Jahr 1867 unterliegen alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1846 geborenen jungen Männer.

Das Rekrutirungsgeschäft für 1867 beginnt in jeder Gemeinde mit der Entwerfung der Re- krntirungsliste am 1. Dezember 1866.

Die Ortsvorsteher haben dieß in der Ge­meinde öffentlich bekannt mächen zu lassen mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspflichtigen von Amtswegen erfolge, diesen selbst, sowie ihren Eltern und Bormündern aber die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.

Die zu den NekrutirungEsten nöthigen For­mulare werden den Ortsvorstehern am 9. d. Mts. zukommen; im Falle sie nicht zureichen, ist der weitere Bedarf hier abzuverlangen.

Bei Entwerfung der Listen sind die Bestim­mungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843 zum Kriegsdienstgesetz Z. ß. 8 bis 26 (Reg.-Bl. von 1844 S. 18 ff.) genau zu beobachten. Da­bei wird insbesondere auf Folgendes ausdrücklich aufmerksam gemacht:

1) Wo der Schultheiß zugleich Rathsschreiber ist, hat ein Mitglied des Gemeinderathes bei der Entwerfung der Liste als Urkunds­person mitzuwirken und die Liste nebst dem Schultheißen zu beurkunden.

2) Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste einge­tragen werden.

3) Die Liste ist alsbsld nach ihrer Ent- werfung, also bevor sie öffentlich auf­gelegt wird, dem Gemeinderath zur Prü­fung , Berichtigung und unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen.

4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet sein, daß sie mit den Tauf- und Familien-Registern vollständig übereinstimme.

5) Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namensverzeichniß der Rekrutirungspflich­tigen öffentlich angeschlagen sein.

6) Von dem Ortsvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren llebergabe an das Ober­amt besonders beurkundet sein, von wel­chem Tag an und bis zu welchem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Na­mensverzeichniß öffentlich angeschlagen war.

7) DMenigen, welche mit Verzicht auf das wüntembergische Staatsbürgerrecht ausge- waiMert sind, sind in die Liste nicht auf- zunehipen. Die mit Entwerfung der Listen Beauftragten haben jedoch durch Einsicht­nahmevon der Bürgerrechts - Verzichts- Urkunde) in jedem einzelnen Falle zu prü­fen, ob sine rechtlich gültige Auswanderung vorliegt. ^ Im Zweifelsfalle, sowie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Staats­bürgerrecht überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimath zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beifügung der erfor­derlichen Bemerkungen in die Liste aufzu­nehmen.

8) Außer den im Jahre 1846 geborenen jun­gen Männern müssen auch die in den Jah­ren 1840 bis 1845 geborenen in die Liste ausgenommen werden, welche früher rechts­gültig ausgewandert waren, deßhalb zur Zeit des Aufrufs ihrer Altersklasse nicht zur Rekrutirung gezogen wurden, um aber ohne sich der ordentlichen Aushebung eines andern Staates unterworfen zu haben, wie­der nach Württemberg znrückgekehrt sind. (Gesetz vom 30. März 1852. Art. 3).

9) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs-Ansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs-, wegen Fa- milien-Verhältniffen, Vermilligung einjähri­ger Dienstzeit) von großen: Werth für die Betheiligten ist, so haben die Ortsvorsteher dieselben aufzufordern, solche schon bei der Entwerfung der Ortsrekrutirungsliste anzu­melden und so weit es sein kann, urkund­lich zu belegen. Sie sind dabei ausdrücklich zu belehren, daß Ansprüche, welche bis zum Tage der Loosziehung nicht angemeldet wer­den, zur Wahrung der gesetzlichen Nachfrist nirgend anders als bei dem Oberamt inner­halb des Termins von drei Tagen vorge­tragen werden können.