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Der Eiythaler.

Anzeiger unst Anterhaftungs-Rsatt für das ganze Enzlgas und V Amgegend.

Ämtsülatt für den oüeramlsüezirk Neuenbürg.

^ 1 '. 52 « Neuenbürg, Samstag, den 7. Juli 1866 .

Der Enzthaler erscheint Mittwochs und S.mst-gs. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 st. Für Neuenbürg und nächste Umgebung aboonirtman bei derRcdaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. stinrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Nach heute eingelaufenem Erlasse sollen die Landmehrpflichtigen der Altersklasse 18"/66 als­bald an das Kommando des K. 3. Infanterie- Regiments in Ludmigsburg eingeliesert werden. Dieselben haben daher am nächsten

Dienstag, den 10. d. Mts.

.Vormittags präcis 10 Uhr zur Ablieferung auf hiesigem Rathhause zu er­scheinen.

Ueber Diejenigen, welche Strafen erstanden haben, sind von den Ortsvorstehern alsbald Vor- strafen-Zeugnisse einzusenden.

Den 6. Juli 1866.

K. Oberamt.

Lnz.

Aufforderung des K Steuerkollegiums zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1868 Behufs der Be­steuerung pro 1866/67.

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 (Reg.Bl. S. 236) wird Be­hufs der Fatirung des der Besteuerung unter­liegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Be- rufseinkommcns auf den 1. Juli 1866 nach­stehende Aufforderung erlassen: I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stell­vertreter für die im Auslands sich aufhal­tenden die aufznstellenden Bevollmächtigten werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Voll­ziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg Bl. S. 171 ff.) an die nach Z. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. August 1866, oder wenn die Orts­steuerkommission einen kürzeren Termin anzube­raumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben, a) ob sie sich am 1. Juli 1866 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 . hienach) befunden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Ent­richtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1866/67 entscheidet, der Jahresertrag belauft?

6) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufseinkom­men sowohl in festen als in veränderlichen Be­zügen (s. hienach Ziff. II. 2) belauft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1866, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebniß des Etatsjahres 1. Juli 1865/66 anzugeben; e) was sie sonst zu Erläu­terung ihrer Fassion beizusügen für nothwendig halten. II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung 1) das Einkommen aus Kapi­talien und Renten und zwar: a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande (vergl. jedoch Gesetz Art. 3, i.) angelegten eigen-

thümlichen oder nutznießlichen Kapitalien (ver­zinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen, b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeit­renten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grund-Ertrag abgezogenen, nach Z. 22 Satz 1 des Kataster-Gesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle und der diesen gleich zu achtenden reichsschlußmäßigen RentenMbrigens ohne Unter­schied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande stießen (vergl jedoch Gesetz Art. 3, I),

sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgcldsbezug oder genossene Umgeldssreiheit, für ausgehobene Kam­mersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mit­glieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Or- denspensionen, ingleicheu Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmun­gen, so weit das betreffende Unternehmen nicht der württembergischen Gcwerbrstcuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berusseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbe­sondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stis- tungsdienst aktiv angestelltcn oder verwendeten Personen, der Militärpcrsonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mäckler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutshcrrlichen Verwalter