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Der Eiythaler.
Anzeiger unst Anterhaftungs-Rsatt für das ganze Enzlgas und V Amgegend.
Ämtsülatt für den oüeramlsüezirk Neuenbürg.
^ 1 '. 52 « Neuenbürg, Samstag, den 7. Juli 1866 .
Der Enzthaler erscheint Mittwochs und S.mst-gs. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 st. Für Neuenbürg und nächste Umgebung aboonirtman bei derRcdaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — stinrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Nach heute eingelaufenem Erlasse sollen die Landmehrpflichtigen der Altersklasse 18"/66 alsbald an das Kommando des K. 3. Infanterie- Regiments in Ludmigsburg eingeliesert werden. Dieselben haben daher am nächsten
Dienstag, den 10. d. Mts.
.Vormittags präcis 10 Uhr zur Ablieferung auf hiesigem Rathhause zu erscheinen.
Ueber Diejenigen, welche Strafen erstanden haben, sind von den Ortsvorstehern alsbald Vor- strafen-Zeugnisse einzusenden.
Den 6. Juli 1866.
K. Oberamt.
Lnz.
Aufforderung des K Steuerkollegiums zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1868 Behufs der Besteuerung pro 1866/67.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 (Reg.Bl. S. 236) wird Behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Be- rufseinkommcns auf den 1. Juli 1866 nachstehende Aufforderung erlassen: I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 bezeichneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslands sich aufhaltenden die aufznstellenden Bevollmächtigten — werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe des gedachten Gesetzes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853 (Reg Bl. S. 171 ff.) an die nach Z. 12 der Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. August 1866, oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben, a) ob sie sich am 1. Juli 1866 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 . hienach) befunden haben, und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1866/67 entscheidet, der Jahresertrag belauft?
6) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufseinkommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) belauft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1866, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebniß des Etatsjahres 1. Juli 1865/66 anzugeben; e) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassion beizusügen für nothwendig halten. II. Nach Art. 1 des Gesetzes unterliegt der Besteuerung 1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar: a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande (vergl. jedoch Gesetz Art. 3, i.) angelegten eigen-
thümlichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen, Lotterie-Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen, b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art (mit Ausnahme der vom Grund-Ertrag abgezogenen, nach Z. 22 Satz 1 des Kataster-Gesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle und der diesen gleich zu achtenden reichsschlußmäßigen RentenMbrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande stießen (vergl jedoch Gesetz Art. 3, I),
sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgcldsbezug oder genossene Umgeldssreiheit, für ausgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Or- denspensionen, ingleicheu Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, so weit das betreffende Unternehmen nicht der württembergischen Gcwerbrstcuer unterliegt. 2) Das Dienst- und Berusseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stis- tungsdienst aktiv angestelltcn oder verwendeten Personen, der Militärpcrsonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mäckler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutshcrrlichen Verwalter