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und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten .männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener; l>) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär- Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit, a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung odr aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziffer 2. III. Die nach Ziffer 1 oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen) 1) über das Kapital- und Renteneinkommen können entweder mündlich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll oder schriftlich nach der in Z. 17 Ziffer 1 der oben erwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmung abgegeben werden. Dagegen sind 2) die Fassionen über das Dienst- nnd Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben: sie können aber in den in ß. 17 Liff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahme-Protokoll abgegeben werden. IV. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Zisf. II. 1) bezeichnten Kapital- und Renteneinkommens die im Gesetz Art. 3,
a. b. g, genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3, H.. e. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zu- fließcnden Zinse, ferner die in Art. 3, V. k. genannte Kasse des Wohlthätigkeitsvereins, sonne bezüglich der Dienst- und Berufseinkommens- steuer diejenigen Personen, welche nach dem Ein- kommenssteuergesetz Art. 3, L. u. und nach dem Gesetz vom 20. Aug. 1861 (Reg.-Bl. S. 186.) Art. 3, sodann nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3, L. d. voir dieser Steuer frei bleiben. Uebrigeus muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuerkommission gleichwohl die in §. 14, Abs. 2 der mehrerwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden. V. Wenn weitere (s. Ziff. IV. oben) in Ges. Art. 3, V. e. I. genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetze Art. 3, H.. e. ü. N. bezeichnten Art Steuerbefreiung ansprechcn, deßgleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetze Art. 3,
b. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuer- tömmissson beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalisten-Vereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K.
. Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Ge- j sctzes vom 20. Aug. 1861 (Reg.-Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amtsbl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Rcntcnanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Neutenanstalt seit I. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszubezahlenden Renten ihr verbleibende Aktivzinse versteuert, welches Verhält- niß laut der vom K. Steilerkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsbl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Neutenanstalt verbundeilen Spar- und Depositenkasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die allgemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenannten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfülligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern. VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theiliveise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und Z. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.
Stuttgart, den 16. Juni 1966.
Autenrieth.
Vorstehende Bekanntmachung des K. Steuer- Kollegiums haben die Ortssteuer-Commissionen des Bezirks in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt machen zu lassen und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Rathhause oder an einem andern passenden Orte anzuschlagen.
Jede Ortssteuer-Commission hat in ihrer Bekanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokale die Erklärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müssen.
Die vorbereiteten Protokolle sammt den Vorgängen wurden heute hinausgegeben und es sind sämmtliche Akten nach vollzogenem Geschäft mit dem Kostenzettel auf den vorgeschriebenen Termin (31. August) an das Kameralamt einzusenden.
Neuenbürg, den 2. Juli 1866.
K. Kameralamt.
Schöll.
Neuenbürg.
Nach einer Mittheilung des Großherz. bad. Bezirksamts Pforzheim ist der Verkehr über die Hägenachbrücke in Dietlingen am IO. und 11. d. M. für schweres Fuhrwerk gesperrt.
Den 4. Juli 1866.
K. Oberamt. Luz.
Revier Schwann.
Holz-Verkauf.
Den l 2. Iuli, Vormittags 10 Uhr, auf dem Nathhause in Dennach:
1900 Cub/ Lang- u. Klotzholz aus dem Staatswald Horntann, ca. 200 Stück Gerüststangen,
100 Klafter Buchen-Scheiter,