221

Gxtra-Beilage zum Enzthuler Neo. SO.

Sonntag, den 24. Juni 1866.

Neuenbürg.

Die Ortsvorfteher haben nachstehenden Aufruf nebst Vorladung sogleich in den Gemeinden bekannt zu machen. Sodann ist den Landwehrpflichtigen, über welche jeder Ortsbehörde ein Verzeichniß zugeht, besondere Eröffnung zu machen, mit dem Bemerken, daß sie am

Dienstag, -en 3. Juli, Morgens 8 Uhr, zur Musterung auf hiesigem Rathhause zu erscheinen haben. Solche, welche sich vor­dem heutigen Tage verheirathet haben und Wittwer mit Kindern können vom Er­scheinen zur Musterung nur dann entbunden werden, wenn sie die erforderlichen pfarr- amtlichen Urkunden vor der am nächsten Samstag Morgens 10 Uhr statt­findenden Sitzung des Bezirks-Rekrutirungsraths übergaben. Sämmtliche Ortsvorsteher, aus deren Gemeinden Landwehrpslichtige gemustert werden, haben am 3. Juli Mor­gens 8 Uhr sich hier einzufinden.

Den 24. Juni 1866. Königl. Oberamt.

Luz.

Aufruf der zur Verfügung gestellten landwehr­pflichtigen Mannschaft der dritten und vierten Altersklasse des ersten Aufgebots.

Auf den Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1866 ergeht hiemit durch gegenwärtigen Aufruf an die landwehrpflichtige Mannschaft der dritten und vierten Altersklasse des ersten Aufgebots die öffentliche Vorladung, sich zum Landwehrdienst bereit zu halten.

Zu diesem Ende wird Folgendes bekannt ge­macht:

8 - 1 -

Zu der dritten und vierten Altersklaffe des ersten Aufgebots gehören:

1) Diejenigen jungen Männer, welche unmit­telbar nach Erfüllung ihrer Militärpflicht in den Jahren 1865 und 1866 für die zwei ersten Jahre ihrer Landwehrpflicht einen Ersatzmann gestellt haben.

2) Alle in den Jahren 1842 und 1843 ge­borenen, derzeit nicht schon im Militärver- bande befindlichen jungen Männer, welche in den Aushebungsjahren 1863 und 1864 mili­tärpflichtig waren, mit Ausnahme derjenigen, welche

a) bei der Aushebung ihrer Altersklasse als unbedingt untüchtig ausgeschieden worden sind, und

b) derjenigen, welche bei der Aushebung 1863 und 1864 für die zwei ersten Jahre ihrer Land­wehrpflicht einen Ersatzmann gestellt haben und nun mit der Altersklasse 1861 und 1862 dem ersten Aufgebot angehören.

3) Diejenigen, welche erst nach der Aus­hebung der Altersklasse, der sie als Inländer angehört hätten, eingewandert sind, sowie die Aus- und Wiedereingewanderten, soweit sie nicht im aktiven Heere dienen. Dieselben werden mit der ihrem Lebensalter entsprechenden Altersklasse zum Dienste in der Landwehr berufen.

8 - 2 .

Von der Landwehrpflicht sind in Gemäßheit des Art. 5 des Kriegsdienstgesetzes befreit:

Die einzigen noch übrigen Söhne solcher Eltern, welche bereits einen Sohn unter den Fahnen entweder im Felde oder sonst bei und

in unmittelbarer Folge einer dienstlichen Verrichtung durch den Tod verloren haben; be­gleichen ist befreit jeder Sohn solcher Eltern, welche zwei Söhne auf diese Weise verloren haben.

Eine bei solcher Gelegenheit erlittene Ver­stümmelung, wodurch der gänzliche Verlust einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder beider Augen herbeigeführt worden, wird dem Verlust durch Tod in dieser Beziehung gleich geachtet.

Befreiung findet nur alsdann statt, wenn der Vater oder die Mutter sich noch am Leben be­finden und solche ansprechen.

8- 3.

In Gemäßheit des Art. 60 des Kriegs­dienstgesetzes sind von der Landwehrpflicht ent­bunden :

a) Hof-, Staats-, Kirchen- und Schuldiener, mit Inbegriff der Unterlehrer an Volksschulen und den in Art. 29. 2. ihnen gleichgestellten

Anstalten, Körperschafts- und Gemeindebeamte, durchaus mit Ausschluß der niedern Offi- cianten und Diener;

d) diejenigen, welche nach vollendeten Uni- versitätsstudien zum Behuf eines Kirchendienstes eine Dienstprüfung bereits erstanden haben, vor­ausgesetzt, daß sie ihrem Berufe bis zum Aufruf in den Landwehrdienst treu geblieben sind;

c) diejenigen, welche nach erfüllter Mi­litärpflicht mit Königlicher Erlaubniß in Civil- oder Militärdienste eines anderen Bundes­staates getreten sind.

8 - 4 .

In das dritte Aufgebot sind zurückzustellen:

Die Verheiratheten und Wittwer mit Kindern.

8 - 5 .

Die Befugniß der durch gegenwärti­gen Aufruf aufgebotenen Mannschaft zur Auswanderung und zum Reisen und Wan­dern ins Ausland ist vom Tage des Erscheinens dieses Aufrufs im Staats-Anzeiger an eingestellt. Heirathen, welche nach diesem Tage von der auf- gerusenen Mannschaft geschlossen werden, haben die Wirkung nicht, daß daraus ein Anspruch auf Zurückstellung in das dritte Aufgebot hergeleitet werden könnte, wie denn überhaupt dieser Tag als Normaltag (Art. 30 des Kriegsdienstgesetzes)