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Der Eiythaler.
Anzeiger uni) Anlerhallungs-Matt sFr das ganze Enzthas und dessen Amgegend.
ÄmtsSM für dm Meramtsbezirk Keuenbürg.
I^r. Neuenbürg, Mittwoch den 30. Mai 1866.
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Amtliches.
DaS Ministerium des Innern
an das
K. Oberamt Neuenbürg.
Seildem durch die K. Verordnung betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die Postportofreiheit vom 14. März 1865 auch den Amtskörperschafts- und Gemeinde-Behörden für Sendungen in Dienstangelegenheiten des staats, der Kirchen, Schulen und der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken Portofreiheit verliehen wurde, kommt es nach einer Mittheilung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Vcrkehrsanstalten, vom d. Mts. nicht selten vor, daß auch solche Sendungen der gedachten Behörden als D.S. bezeichnet werben, welche nach der erwähnten K. Verordnung nicht portofrei sind. In vielen Fällen mag bieß nicht sowohl aus Absicht und im Bewußtsein der Verübung einer PortoLefrau- dation als vielmehr aus Unbckanntschaft der betreffenden Beamten mit den bestehenden Verordnungen oder mangelhafter Auffassung dieser Vorschriften geschehen, namentlich hat die Postdirektion die Wahrnehmung zu machen, daß manche Gemeindehördcn zwischen der vertragsmäßigen und der allgemeinen Portofreiheit nicht gehörig unterscheiden, sondern die auf besondcrn Verträgen zwischen der Postverwaltung und den einzelnen Amiskörperschaften über Einführung der Landpost beruhende weiter gehende Portofreiheit für den amtlichen Verkehr der Gemeinde- und Stiftungsbehölden innerhalb der betreffenden OberamiSbezirke mißbräuchlich ausdchnen, indem sie auch Sendungen nach Orte» außer, halb des Oberamtsbezirks durch die Bezeichnung D.S. als portofreie declariren, bei welchen kei. »er der in der erwähnten K. Verordnung enthaltenen Gründe der Befreiung von der allgemeinen Portopflicht Platz greift. Die Post- direkiion hat sich deßhalb veranlaßt gesehen, in Nr. 309 des Staats-Anzeigers vom vorigen Jahr eine Belehrung über die Portofreiheit in Dienstsachen zu veröffentlichen, welche jedoch bis jetzt nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat.
Da eS hiernach scheint, daß diese Bekanntmachung von Vielen der betreffenden Beamten nicht gelesen wurde, die genaue Beobachtung
der über die Portofreiheit bestehenden Vorschrift ten aber ebensosehr im Interesse der correspon» direnden amtlichen Behörden liegt, wie in jenem der mit erheblichen pekuniären Nachtheilen bedrohten Postkaffe, weil bei längerer Fortdauer der seitherigen Mißbräuche gegen die schuldigen Beamten mit Strenge eingeschritten werden müßte, so wird das Oberamt aus den Wunsch des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten beauftragt, die Amtökörperschafts- und Gemeinde- beamten seines Bezirks auf die angeführte Bekanntmachung der K. Postdirektion vom 26. Dezember 1865 ausdrücklich aufmerksam zu machen und ihnen die genaue Beobachtung der darin bezeichnten Vorschriften einzuschärfen.
Stuttgart, den 19. Mai 1866.
G e ß l e r.
Neuenbürg.
Vorstehender Erlaß wird den Amtskörperschafts- und Gemeindebeamten des Bezirks zur Nachachtung eröffnet.
Den 26. Mai 1866.
K. Oberamt.
L u z.
Neuenbürg.
Ludwig Nothacker von Zainen hat das Gesuch angebracht, seiner Stieftochter Eva Katharine Koppler seinen Familiennamen beilegen zu dürfen.
Dieß wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß zu der nachgesuchten Namensänderung die Erlaubm'ß von K. Kreisregierung wird ertheilt werden, wenn nicht binnen 3 Monaten begründete Einsprache hiegegen bei dem Oberamt sollte erhoben werden.
Den 26. Mai 1866.
K. Oberamt.
Luz.
Neuenbürg.
Den gemeinschaftl. Aemtern gehen die Formulare zu den Berichten über die Arbeitsschulen unter Bezugnahme auf den Consistorialerlaß vom 4. d. M. (Amtsblatt Nr. 131) zu. Für Arbeitsschulen, welche xro 18°°/^ etwa neu er- errichtet werden, sind Formulare hier vorräthig.
Den 23. Mai 1866.
K. gem, Oberamt.
Luz- Leopold.