nach der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubi­gers und Schuldners, berechtigt und verpflichtet.

5) Die Befugniß, an der Stelle des Ge­richts- oder Amtsnotars zu handeln, kommt ausnahmsweise in Fällen der Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbstständigen Bearbeitung von No­tariatsgeschäften ermächtigten Assistenten derselben zu.

6) In die nach Art. 63, Abs. 2 des Ein- führugsgcsetzcs zu führenden fortlaufen­den Register, von welchen j« für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die vorgelcgten Wechsclurkunven und Schuld­verschreibungen in vollständiger Abschrift, die vorgelegten Handelsbücher (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) in voll­ständigem Auszug aufzunehmen.

Hetzer Eintrag ist von dem eintra­genden Beamten (Ziffer 4, 5) zu un­terzeichnen.

In die nach Art. 63 des Einfüh- rungsgesetzes (Absatz 2) den vorgelegtcn Urkunden (Wechsel, Schuldverschreibun­gen, Handclsbücher) bcizufügende Be­glaubigung ist namentlich das Datum derselben und die Ziffer des betreffen­den Eintrags in dem fortlaufenden Re­gister aufzunehmen.

6) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche auf gezogene Wechsel, auf eigene beurkun­dete Wechsel oder auf beurkundete Schuld­verschreibungen (PriorilätSgesktz Art. 15- Abs. 2, 3) sich gründen, ist der Gläu­biger von jeder Pflicht zur Anmeldung frei, wenn die Wechsel oder Schuldver­schreibungen sich bereits in den Händen eines Gerichts befinden oder vor dem Ab- laufder Anmeldungsfrist einem solchen (zu anderen Zwecken als zum Zweck der Anmeldung, welch' letztere nur bei den Gerichts- oder Amtsnotaren stallfindet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer, Untersuchung), übergeben werden.

Tritt der eine oder der andere die­ser Fälle bei eigenen, nicht nach Maß­gabe des Art. 15 des Prioritätsgesetzcs beurkundeten, aber durch gehörig ge­führte Handelsbücher erweislichen Wech­seln (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) ein, so hat der Gläubiger innerhalb der sechsmonatlichen Anmeldungsfrist noch

das betreffende Handelsbuch entweder dem Gerichte, bei welchem der Wechsel sich befindet, oder einem Gerichts- oder Amtönotar vorzulegen.

Die Gerichts- und Amtsnotare ha­ben hiebei nach Maßgabe des Art. 63, Abs. 2 des Einführungsgesetzes und der . Ziffer 6 der gegenwärtigen Verfügung zu verfahren.

Die Gerichte haben aus den ihnen vorgelegtcn Handelsdüchern einen voll­ständigen Auszug, gegen Bezahlung der regulativmäßigen Abschriftgebühr, zu Len Akten zu nehmen, bei welchen der Wech­sel liegt.

8) Die den Notaren gebührende Belohnung für ihre Bemühungen mit den Anmel­dungen (Einsühruugsgcsetz Art. 63, Abs. 4) wird auf einen Gulden für jede Anmeldung festgesetzt.

Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beizufttzende Beglaubigung der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einführungögesetz Art. 63, Abs. 2) findet nicht Statt.

Von dieser Verfügung werden die Orts- vorstcher des Bezirks zum Behuf der weiteren Verbreitung in ihren Gemeinden in Kenntniß gesetzt.

Den 4 . Januar 1866.

K. Obcramts-Gericht.

Römer.

Neuenbürg.

Aufruf an Verschollene.

Jakob Sloll, Kubier von Schwann, geb. am 14. September 1794 und dessen Ehefrau Eva Catharina. geb. Faaß, geb. am 21. Febr. 1783 sind längst verschollen und hätten, wenn sie noch am Leben wären, das 70. Lebensjahr zurückgelegt.

Es ergeht daher a» die genannten Ver­schollenen oder ihre etwaigen Leibes-Erben hier­mit die Aufforderung, sich innerhalb 90 Tagen dahier zu melden und das in Pflegschaft stehende Vermögen im Betrag von ca. 70 fl. in Em­pfang zu nehmen, widrigenfalls dieselben für todl erklärt und das Vermögen unter ihren diesseits bekannten Jntestat-Erben vertheilt wer­den würde.

Den 13. Jan. 1866.

K. Oberamts-Gericht.

Römer.