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Beilage zum Enzthuler Neo. 7.
Mittwoch den 24. Januar 1866.
Amtliches.
Oberarnts-Gericht Neuenbürg
Verfügung des K. Justiz-Ministeriums vom 30. Dezember 1865 betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der vierten Classc der Gläubiger im Concurse nach Maßgabe der Art. 62 (Absatz 3—5) und 63 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch.
Das in dem Regierungsblatt vom 24. August 1865 (S. 211—234) veröffentlichte Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:
Art. 53.
Die bisherigen Vorzugsrechte der vierten Klasse im Concurse <. Prioritätsgesetz Art. 13 — 15, und Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) sind aufgehoben.
Art. 62.
(Absatz 3.)
Die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vorzugsrechte der Wechselgläubiger, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer beglaubigten Schuld. Verschreibung Geld angeliehen oder angeborgt haben, sind auch fernerhin gültig. Jedoch hört ihre Gültigkeit auf, wenn dieselben nicht innerhalb sechs Monaten von Erlassung des im Art. 63 bestimmten öffentlichen Aufrufs an ordnungsmäßig angemeldet sind.
(Absatz 4.)
Diese Anmeldung ist in Beziehung auf diejenigen Urkunden nicht erforderlich, welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits sich in Händen eines Gerichts befinden, oder vor dem Ablaufe der Anmeldungsfrist einem solchen übergeben werden.
(Absatz 5.)
Gegen die Versäumung der für die Anmeldung bestimmten Frist findet keine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand statt.
Art. 63.
Der im vorstehenden Artikel bezeichnete Aufruf erfolgt durch das Justizministerium.
Die Anmeldung der erwähnten Vorzugsrechte hat dadurch zu geschehen, daß die betreffenden Urkunden einem Gerichts, oder Amtsnotar vorgelegt werden, welcher die an ihn geschehene Vorlegung in ein fortlaufendes Register einzutragen und die erfolgte Vorlegung und Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen hat.
Zu einer Feststellung der Aechtheit der Un- ! terschriften ist der Gerichts- oder Amtsnotar nicht verpflichtet. Für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen gebührt den Notaren eine I
besondere von den Anmeldenden zu entrichtende Belohnung, deren Betrag durch Verfügung des Justizministeriums festgesetzt werden wird.
Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen wird folgendes verfügt:
1) Die vorerwähnte sechsmonatliche Frist (Art. 62, Abs. 3 des EinführungsgesctzeS zum Handelsgesetzbuch) wird Hiemil der- gestalt eröffnet, daß solche am 1. Januar 1866 zu laufen beginnt und am 30. Juni desselben Jahres endigt.
2) Demgemäß werden alle Diejenigen; auf welche der Art. 62, Abs. 3 des Einführungs-Gesetzes Anwendung findet, aufgefordert, ihre Vorzugsrechte der dort bezeichneten Arten, soweit nicht die Ausnahme des Absatz 4 desselben Artikels Platz greifen sollte, binnen der zerstör- lichen und keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der Wiedereinsetzung in den vorigen stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1. Januar 1866 bis 30. Juni des nämlichen Jahres zur Anmeldung zu bringen.
Hiebei wird im Hinblick auf laut gewordene Zweifel ausdrücklich, jedoch unbeschadet der künftigen richterlichen Auslegung des Gesetzes in Streitfällen, bestimmt, daß zur Anmeldung auch Diejenigen zuzulassen sind, welche Vorzugsrechte der im Art. 62, Abs. 3 deS Einführungsgesetzes bezeichneten Arten durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August und 15- Dez. 1865 ausgestellte Urkunden erworben zu haben und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.
3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffenden Urkunden:
bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechselurkunden (Prioritätsgesetz Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Perlon oder durch zwei Zeugen beurkundeten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglaubigung, neben den Wechseln di" Handelsbücher, durch welche dieselben etwa erweislich sind (Prio- ritätsgesetz Art. 15, Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43), bei dem Vor- zugSrecht der beglaubigten Schuld. Verschreibungen diese Schulverschrci- bungcn ( Prioritätsgesetz Art. 13 b.) einem Gerichts- oder Amtsnotar vorgelegt werden, welcher mit denselben nach Art. 63. Absatz 2, 3 des Einführungsgesetzes zu verfahren hat.
4) Anmeldungen anzunehmen und zu erledigen ist jeder Gerichts- und Amtsnotar