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Beilage zum Enzthuler Neo. 7.

Mittwoch den 24. Januar 1866.

Amtliches.

Oberarnts-Gericht Neuenbürg

Verfügung des K. Justiz-Ministeriums vom 30. Dezember 1865 betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der vierten Classc der Gläu­biger im Concurse nach Maßgabe der Art. 62 (Absatz 35) und 63 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen

Handelsgesetzbuch.

Das in dem Regierungsblatt vom 24. August 1865 (S. 211234) veröffentlichte Ge­setz, betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:

Art. 53.

Die bisherigen Vorzugsrechte der vierten Klasse im Concurse <. Prioritätsgesetz Art. 13 15, und Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) sind aufgehoben.

Art. 62.

(Absatz 3.)

Die vor der Verkündigung des gegenwär­tigen Gesetzes erworbenen Vorzugsrechte der Wech­selgläubiger, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer beglaubigten Schuld. Verschreibung Geld angeliehen oder ange­borgt haben, sind auch fernerhin gültig. Je­doch hört ihre Gültigkeit auf, wenn dieselben nicht innerhalb sechs Monaten von Erlas­sung des im Art. 63 bestimmten öffentlichen Aufrufs an ordnungsmäßig angemeldet sind.

(Absatz 4.)

Diese Anmeldung ist in Beziehung auf diejenigen Urkunden nicht erforderlich, welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits sich in Händen eines Gerichts befinden, oder vor dem Ablaufe der Anmeldungsfrist einem solchen übergeben werden.

(Absatz 5.)

Gegen die Versäumung der für die An­meldung bestimmten Frist findet keine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand statt.

Art. 63.

Der im vorstehenden Artikel bezeichnete Aufruf erfolgt durch das Justizministerium.

Die Anmeldung der erwähnten Vorzugs­rechte hat dadurch zu geschehen, daß die betref­fenden Urkunden einem Gerichts, oder Amts­notar vorgelegt werden, welcher die an ihn ge­schehene Vorlegung in ein fortlaufendes Regi­ster einzutragen und die erfolgte Vorlegung und Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen hat.

Zu einer Feststellung der Aechtheit der Un- ! terschriften ist der Gerichts- oder Amtsnotar nicht verpflichtet. Für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen gebührt den Notaren eine I

besondere von den Anmeldenden zu entrichtende Belohnung, deren Betrag durch Verfügung des Justizministeriums festgesetzt werden wird.

Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Bestim­mungen wird folgendes verfügt:

1) Die vorerwähnte sechsmonatliche Frist (Art. 62, Abs. 3 des EinführungsgesctzeS zum Handelsgesetzbuch) wird Hiemil der- gestalt eröffnet, daß solche am 1. Januar 1866 zu laufen beginnt und am 30. Juni desselben Jahres endigt.

2) Demgemäß werden alle Diejenigen; auf welche der Art. 62, Abs. 3 des Einfüh­rungs-Gesetzes Anwendung findet, auf­gefordert, ihre Vorzugsrechte der dort bezeichneten Arten, soweit nicht die Aus­nahme des Absatz 4 desselben Artikels Platz greifen sollte, binnen der zerstör- lichen und keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der Wiedereinsetzung in den vorigen stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1. Januar 1866 bis 30. Juni des näm­lichen Jahres zur Anmeldung zu bringen.

Hiebei wird im Hinblick auf laut gewordene Zweifel ausdrücklich, jedoch unbeschadet der künftigen richterlichen Auslegung des Gesetzes in Streitfällen, bestimmt, daß zur Anmeldung auch Diejenigen zuzulassen sind, welche Vor­zugsrechte der im Art. 62, Abs. 3 deS Einführungsgesetzes bezeichneten Arten durch erst in der Zeit zwischen dem 24. August und 15- Dez. 1865 ausgestellte Urkunden erworben zu haben und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.

3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betref­fenden Urkunden:

bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechselurkunden (Prio­ritätsgesetz Art. 13 und 15), bei dem Vorzugsrecht der eigenen Wech­sel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Perlon oder durch zwei Zeugen beurkun­deten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglau­bigung, neben den Wechseln di" Handelsbücher, durch welche die­selben etwa erweislich sind (Prio- ritätsgesetz Art. 15, Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43), bei dem Vor- zugSrecht der beglaubigten Schuld. Verschreibungen diese Schulverschrci- bungcn ( Prioritätsgesetz Art. 13 b.) einem Gerichts- oder Amtsnotar vorge­legt werden, welcher mit denselben nach Art. 63. Absatz 2, 3 des Einführungs­gesetzes zu verfahren hat.

4) Anmeldungen anzunehmen und zu erle­digen ist jeder Gerichts- und Amtsnotar