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Der Cnzlhaler.
—»inoomas,-—
Anzeiger und Anlerhallungs - Riatt für das ganze Enzlhai und dessen Aingegend.
Ämtsöfatt für den DtzeramMezirk Reuenöürg.
^r. 8» Neuenbürg, Samstag den 27. Januar 1866'
Del Euzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. — PrekS halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 A. 8-r Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Gestellungen werden täglich angenommen. — EinrückungSgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Zum Zweck der
Rekrutenaushebrmg im Jahre 1866
wird nach Anordnung des K. Oberrekrutirungsraths in dem Bezirk Neuenbürg die
Loosziehung am Donnerstag den 1. März d. I,
und die
Musterung am Freitag den 16. März d. I.
stattfinden, wobei sämmtliche im Jahr 1815 geborenen Jünglinge zu erscheinen haben. Bei der Musterung haben ferner auch diejenigen Rekrutirungspflichtigen von der Altersklasse 1865 zu erscheinen, welche bei der vorjährigen Musterung zu der heurigen verwiesen worden sind.
Zu beiden Verhandlungen haben sich die Pflichtigen mit ihren OrtSvorstehern so zeitig auf dem Rarhhause in Neuenbürg einzufinden, daß das Geschäft
Morgens 8 Uhr
beginnen kann.
Für Diejenigen, welche bei der Loosziehung weder selbst erscheinen noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, wird von dem Orts-Vorsteher das Loos gezogen. Väter, volljährige Brüder und Vormünder bedürfen bei der Lcoszichung keiner schriftlichen Vollmacht, alle anderen Personen müssen eine vom OrtSvorsteher beglaubigte schriftliche Vollmacht beibringen.
Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird als u n gehorsam b estr a ft, überdieß im Zwcifelsfall als diensttüchtig angenommen und nach der Entscheidung des Looses entweder zum Kontingent oder zur Landwehr bezeichnet. Einen Militärpflichtigen aber, der zur Einreihung ins active Heer bestimmt worden ist und unterlassen hat, innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Mu st er ung sie r min vor seiner Behörde sich zu stellen, treffen die gesetzlichen Folgen der Widerspenstigkeit.
Berücksichtigunge.'Ansprüche, d. h. Ansprüche auf Befreiung, Zurückstellung wegen Berufs oder wegen Familicnverhältnissen, oder auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit, müssen noch vor der Ziehung des Looses dem Bezirksrekrutirungsrath angemeldct werden, damit dergleichen Ansprüche vorläufig geprüft und Denjenigen, die solche geltend machen, in Absicht auf die beizu- bringcndcn Vewkiourkunden die crfoiLerlichen Belehrungen zu Thcil werden können. Am Tage der Locszikhurg wird der Bezirksrekrutirungsrath in öffentlicher Sitzung auf dem Rathhaus zu Neuenbürg über die angemeldcten Ansprüche entscheiden. Vom Tage der Loosziehung an ist für die Anmeldung von Berücksichtigungs-Ansprüchen, soweit diese auf Befreiung und Zurückstellung wegen Berufs oder Familienverhälmissen gerichtet sind, nur'noch eine Frist von drei Tagen offen, innerhalb welcher sie bei dem Oberamt geltend gemacht werden können.
Vorstehendes ist in allen Gemeinden auf die ortsübliche Weise bekannt zu mache», den Militärpflichtigen aber mit den weiteren Bestimmungen in der Bclanntmachung des K. Ober- lkkrulirungsraths vom 15. d. Mts., Staats-Anzeiger Nr. 14 speziell zu eröffnen. Die Cröff- nungsurkundcn sind spätestens bis zum 18. Februar d. I. hichcr einzusenden. Sind einzelne Militärpflichtige bis dahin noch von Hause abwesend, so hat die Eröffnung an 4>ie Väter oder Vormünder zu erfolgen.
Den 17. Januar 1866.
K. Oberamt.
Bätzner.