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Der EiythAer.
Anzeiger unst Anlerhaliungs-Riatt da5 ganze Enzlhas und dessen Amgegend.
Amtsblatt für den MeramtsbezirL Neuenbürg.
^r. 3« Neuenbürg, Mittwoch den 10. Januar 1866,
Der Euzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 st. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestell ungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Oberamts-Gericht Neuenbürg.
Verfügung des K. Justiz-Ministeriumö vom 30. Dezember 1865 betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der vierten Eiasse der Gläubiger im Concurfe nach Maßgabe der Art. 62 (Absatz 3—5) und 63 des Einsührnngsgesetzcs zum allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch.
Das in dem Regierungsblatt vom 24. August 1865 (S. 211—2340 veröffentlichte Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, schreibt vor:
Art. 53.
Die bisherigen Vorzugsrechte der vierten Klasse im Concurse (Pcioriiälsgesetz Art. 13 — 15, und Gesetz vom 2l. Mai 1828, Art. 43) sind aufgehoben.
Art. 62.
. (Absatz 3.)
Die vor drr Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes crworbenenVorzugsrcchte derW e ch- selglä ubig e r, sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer beglaubigten Schuld Verschreibung Geld angeliehen oder angeborgt haben, sind auch fernerhin gültig. Jedoch hört ihre Gültigkut auf, wenn dieselben nicht innerhalb sechs Monaten von Erlassung des im Art. 63 bestimmten öffentlichen Ausrufs an ordnungsmäßig angemeldct sind.
(Absatz 4 )
Diese Anmeldung ist in Beziehung auf diejenigen Urkunden nicht erforderlich, welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits sich in Händen eines Gerichts befinden, oder vor dem Ablaufe der Anmeldungssrist einem solchen übergeben werden.
(Absatz 5.)
Gegen die Versäumung der für die Anmeldung bestimmten Frist findet keine Wieder, einsetzung in den vorigen Stand statt.
Art. 63.
Der im vorstehenden Artikel bezeichnete Aufruf erfolgt durch das Justizministerium.
Die Anmeldung.der erwähnten Vorzugsrechte hat dadurch zu geschehen, daß die betreffenden Urkunden einem Gerichts- oder Amts- noiar vorgelcgt werden, welcher die an ihn geschehene Vorlegung in ein fortlaufendes Regi
ster einzutragen und die erfolgte Vorlegung und Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen hak.
Zu einer Feststellung der Aechiheit der Unterschriften ist der Gerichts- oder AmtSnolar nicht verpflichtet. Für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen gebührt den Notare» eine besondere von den Anmcldevden zu entrichtende Belohnung, deren Betrag durch Verfügung des Justizministeriums festgesetzt werden wird.
Zur Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen wird folgendes verfügt:
1) Die vorerwähnte sechsmonatliche Frist (Art. 62, Abs. 3 des EinfiihrungsgcsetzeS zum Handelsgesetzbuch) wird hiemit dergestalt eröffnet, daß solche am 1. Januar 1866 zu lausen beginnt und am 30. Juni desselben Jahres endigt.
2) Demgemäß werden alle Diejenigen; auf welche der Art. 62, Abs. 3 des Einsüh. rungs-Gesetzes Anwendung findet, auf- gefordert, ihre Vorzugsrechte der dort bezcichneten Arten, soweit nicht die Ausnahme des Absatz 4 desselben Artikels Platz greifen sollte, binnen der zerstör- lichcn und keiner Verlängerung, weder im Wege der Fristerstreckung, noch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung, fähigen Frist vom 1. Januar 1866 bis 30. Juni des nämlichen Jahres zur Anmeldung zu bringen.
Hiebei wird im Hinblick auf laut gewordene Zweifel ausdrücklich, jedoch unbeschadet der künft gen richterlichen Auslegung des Gesetzes in Streitfällen, bestimmt, daß zur Anmeldung auch Diejenigen zuzulaffeu sind, welche Vor« zugsrechte der im Art. 62, Abs. 3 des Emführungsgesctzes bezcichneten Arten durch erst m der Zeit zwischen dem 24. August und 15. Dez. 1865 ausgestellte Urkunden erworben zu haben und durch Anmeldung sicher stellen zu können glauben.
3) Die Anmeldung geschieht dadurch, daß die die fraglichen Vorzugsrechte betreffenden Urkunden:
bei dem Vorzugsrecht der gezogenen Wechsel die Wechselurkunden (Prio- ritätsgcsetz Art. 13 und 15). der dem Vorzugsrecht der eigenen Wechsel die durch eine obrigkeitliche zur Beglaubigung berechtigte Pcr'vn oder durch zwei Zeugen beurkun-