beten Wechsel, beziehungsweise in Ermangelung einer solchen Beglau­bigung, neben den Wechseln die Handelsbücher, durch welche die­selben etwa erweislich sind (Prio- ritäisgesetz Art. 15, Gesetz vom 21. Mai 1824, Art. 43), bei dem Vor, zugsrccht der beglaubigten Schuld­verschreibungen diese Schulverscdrci- düngen (Prioritätsgesetz Art. 13 Ii) einem Gerichts- oder Amtsnoiar vorge- legt werten, welcher mit denselben nach An. 63. Absatz 2, 3 des Elnsührungs- -gesetzes zu verfahren hat.

4) Animlbungcn anzunehmen und zu erle, digen ist jeder Gerichts, und Amtönotar nach der Wahl des Gläubigers, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Gläubi­gers und Schuldners, berechtigt und verpflichtet.

5) Die Befugniß, an der Stelle des Ge­richts- oder Amtsnotars zu handeln, kommt ausnahmsweise in Fällen der Verhinderung dieser Beamten auch den zur selbstständige» Bearbeitung von No- tariatsgeschäften ermächtigten Assistenten derselben zu.

6) In die nach Art. 63, Abs. 2 des Ein- führvgsgesetzes zu führenden fortlaufen­den Register, von welchen je für ein Notariat eines anzulegen ist, sind die vorgelegten Wcchselurknnden und Schuld­verschreibungen in vollständiger Abschrift!, die vorgelegten Handelsbucher (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) in voll­ständigem Auszug aufzunehmen.

Jeder Eintrag ist von dem eintra- gendcn Beamten (Ziffer 4, 5) zu un­terzeichnen.

In die nach Art. 63 des Einfüh- rungSgesetzes (Absatz 2) den vorgelegten Urkunden (Wechsel, Schuldverschreibun­gen, Handelsbücher) beizufügende Be­glaubigung ist' namentlich das Datum derselben und die Ziffer des betreffen­den Eintrags in dem fortlaufenden Re- gister aufzunehmen.

6) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche auf gezogene Wechsel, auf eigene beurkun­dete Wechsel oder auf beurkundete Schuld­verschreibungen (Prioritätsgesetz Art. 15, Abs. 2, 3) sich gründen, ist der Gläu­biger von jeder Pflicht zur Anmeldung frei, wenn die Wechsel oder Schuldver­schreibungen sich bereits in den Händen eines Gerichts befinden od. vor dem Ablauf der Anmeldungsfrrst einem solchen (zu anderen Zwecken als zum Zweck der Anmeldung, welch' letztere nur bei den Gerichts-, oder Amtsnotaren stanfindet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer, Untersuchung), übergeben werden.

Tritt der eine oder der andere die­ser Fälle bei eigenen, nicht nach Maß­gabe des Art. 15 des Priorilätsgesetzes beurkundeten, aber durch gehörig ge­führte Handelsbücher erweislichen Wech­seln (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) ein, so hat dee Gläubiger innerhalb der sechemonatlichen Anmeldungssrist noch

das betreffende Handelsbuch entweder dem Gerichte, bei welchem der Wechsel sich befindet, oder einem Gerichts- oder Amtsnotar vorzulegen.

Die Gerichts- und Amtsnotare ha- ben hiebei nach Maßgabe des Art. 63, Abs. 2 des Einführungsgcsetzcs und der Ziffer 6 der gegenwärtigen Verfügung zu verfahren.

Die Gerichte haben auS den ihnen vorgelegten Handeisbüchern einen voll­ständigen Auszug, gegen Bezahlung der regulativmäßigen Abschriftgebühr, zu den Akten zu nehmen, bei welchen der Wech­sel liegt.

8) Die den Notaren gebührende Belohnung für ihre Bemühungen mit den Anmel­dungen (Einsührungsgesetz Art. 63, Abs. 4) wird auf einen Gulden für jede Anmeldung festgesetzt.

Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beizusetzende Beglaubigung der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einsührungsgesetz Art. 63, Abs., 2) findet nicht Stakt.

Von dieser Verfügung werden die Orts­vorsteher des Bezirks zum Behuf der weiteren Verbreitung in ihren Gemeinden kn Kennkuiß gesetzt.

Den 4. Januar 1866.

K. Obcramts-Gericht.

Nöinc r.

Neuenbürg.

Aufforderung zur Anmeldung von Handelsfirmen.

In Folge der Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs werden die sämmt- lichcn Angehörigen des Handelsstandes im hie­sigen Genchtsbezirk aufgeforberi, die nach dem Gesetz ihnen obliegende Anmeldung ihrer Fir­men in Gemäßheit der Art. 1323, 5460 deö Einführungs-Gesetzes nunmehr ln Vollzug zu setzen, wobei bemerkt wird, daß die Anmel­dung entweder persönlich vor Gericht erklärt, oder in beglaubigter Form (Beurkundung durch einen Notar oder Schultheißen) eingcreicht werden kann.

Persönliche Anmeldungen und Zeichnun­gen werden jeden Mittwoch und Samstag von dem Gerichts-Vorstand angenommen.

Den 3. Januar 1866.

K. Oberamls-Gericht.

Römer.

Neuenbürg.

Am

Freitag 19. Januar,d. I., Vormittags 1 Uhr,

wird eine Amts-Versammlung hier abge­halten werden, wöbet folgende Gegenstände zur Bcrathung kommen:

1. Anstellungs-Bedingungen und Gehalt des

zu erwählenden Oberamtöbaumeistcrs;

2. Wahl des Oberamtsbaumeisters;

3. Bezirkskrankeiihausbau;

4. Bekheiligung bei der Gustav Werncrffchen

Aklien.-Gesellschaft.

5. Publikation ber Amtspfleg-Rechnung von 18°Vs,-

6. Gellrags - Gesuch des Blinden-Asyls in

Gmünd.

7. Antrag der Enzthal-Gemeindevorstcher auf