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Der Cnzlhäler.
Anzeiger Mi) AnierhMmgs-Rsatt flir das ganze Enzihas und dessen Amgegend.
Amtsötatt für den Lkeramtskezirk Reuenkürg.
. HO» Neuenbürg, Samstag den 29. Juli 1865.
DerEvzthaler erscheint Mittwochs und Samstag S. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämter« Ist. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirtman bei derRedaktion. Auswärtige bei ihren Postamt er«. Bestellungen werden täglich angenemmen. — SinrückungSgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 lr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die Verfügung des K. Ministerium des Innern vom 4. d. Mis. betreffend die Aufbewahrung leicht entzündlicher und schwer löschbarer Stoffe (Reg.. Bl. Nr. 20) den Fcucrschauern und dem Poli- zeipersonal urkundlich zu eröffnen. Den Feuer- schaucrn ist aufzugeben, über genaue Beobachtung der Verfügung zu wache» und Zuwiderhandlungen dem Örtsvorsteber anzuzeigen.
§. 7. Abs. 2 der Verfügung ist von den Ortsvorstehern, wo der Fall zutrifft, alsbald zu vollziehen.
Den 24. Juli 1865.
K. Oberamt.
Bätzner.
Verfügung, betreffend die Aufbewahrung leicht entzündlicher und schwer löschbarer Stoffe.
Da die Verfügung des Ministeriums des Innern und des Jntenmspolizeiministen'ums für die Residenzstädte Stuttgart und Ludwigsburg vom 2. April 1810 (Reg.-Bl. S. 109), welche den Zweck Hai, über die nolhwendigen Vorsichtsmaßregeln in Ansehung feuerfangcnder Material- rvaaren eine die bestehenden Vorschriften erläuternde Belehrung zu geben, den neueren dießfälligen Erfahrungen und den dcrmaligen Verkchrsverhälinissen nicht mehr vollkommen entspricht, >o wird dieselbe mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 30. Juni 1865 hiedurch außer Wirkung gesetzt und auf den Grund der Generalvcrord- nung vom 13. April 1803 weiter Nachstehendes verfügt.
8 . 1 .
Leicht entzündliche und schwer löschbare Stoffe, namentlich Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff, Erdöl ^Petroleum), Photogen, Camphin, Terpentinöl und andere ähnliche Oele, ferner Firnisse, Lacke, Theer, fette Oele, Talg, Schmieren, Pech, Harz und Schwefel sind stets nur in feuersicherer Weise aufzubewahren.
Ob die hiezu bestimmten Räume und Behälter vermöge ihrer Beschaffenheit, sonstigen Benützung und Umgebung dieser Anforderung entsprechen, ist insoweit, als nicht in Nachfolgen
dem etwas Anderes bestimmt ist, in den einzelnen Fällen je nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände, wie nach den besonderen örtlichen und gewerblichen Verhältnissen zu bemessen.
8 . 2 .
Werden größere Vorräthe solcher Stoffe (8- 1) für längere Zeit in Gebäuden aufbe- wahrt, so sollen die Räume für solche Lagerungen jedenfalls in Gebäuden, welche Feuerungsein- richtungen enthalten, mit massiven Umfassungsmauern und feuersicheren Decken versehen sepn. Nach Umständen kann auch die Anbringung eiserner Thüren und Läden und die Herstellung eines feuerfesten Bodens gefordert werden.
Massiv gewölbte Gelasse sind insoweit, als ein Bedürfniß vorliegt, mit einer zur Verhinderung erplosionsfähiger Gasmischungen geeigneten Vcntilationsvorrichtung zu versehen.
8. 3.
Innerhalb der Ortschaften darf rohes Erdöl gar nie und gereinigtes Erdöl nur in Quantitäten bis zu 5 Ctrn. einschließlich aufdewahrt werben. Letzteres muß in dem Maße raffinirt sein, daß sein spccifisches Gewicht bei einer Temperatur von etwa -f- 10° k mindestens 0,80 beträgt und ein brennendes Zündhölzchen beim Eintauchen in das Oel erlischt, ohne dieses zu entzünden.
8. 4.
Die Gefässe, aus welchen Erdöl und ähnliche Gegenstände bei dem Detailhandel unmittelbar abgegeben werden, müssen aus Metall gefertigt und gut schließbar sepn.
8. 5.
Die Räume, in welchen leicht enlzündliche Stoffe, wie Phosphor, Aether, Weingeist, Erdöl, Terpentinöl u. dergl. lagern, dürfen nie mit offenem Licht betreten werden.
Ist die Betretung solcher Räume mit Licht unumgänglich, so muß jedenfalls eine wvhlver- wahrte Laterne benützt, auch bei geschlossenen Gelassen zuvor Behufs der Beseitigung der etwa angcsammelten brennbaren Dünste ein genügender Luftzug hergcstellt werden.
8 . 6 .
Die Aufbewahrung größerer Vorräthe von Salpeter, salpetersaurcm Natron (Chilisalpetcr), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen darf nicht für längere Zeit in demselben Raume mit leicht brennbaren Gegenständen oder starken Säuren statifinden.