Der EnMäler.

Anzeiger und Unterhaltungs-Mult für das ganze Enzlhat und dessen Amgegend.

Wr.Reuenbürg, Mittwoch den 14. September 18641t«

De, Sn,ttaler erscheint Mittwoch» n»r Snmftag». Prri« h-lbtährig hier nn» bei alle» Postämter» 1 st. -tir «e»e»bür, »nb nächste llmgebnng «bonntrt man bet der Redaktion. AnSwärtige bei ihre» Postämter«, vestellnngea werde» ii glich angenommen. SinrüiknngSgebühr f'ürdie Zeile oder deren Raum Lkr.

Amtliches. I

Neuenbürg. ;

Auswanderungen betr.

Da die Gürgerrechtsverzichtsurkunden zu Auswanderungen häufig unvollständig cinkommen, so werden für deren Ausfertigung folgende Vor­schriften gegeben:

1) Neben dem vollständigen Namen der Aus­wandernden ist auch Tag und Jahr der Ge­burt, der Stand (ob ledig, verheirathet) die Confessio» und bei männlichen über 14 Jahre alten Personen auch das Gewerbe anzugeben. 2! Auch bei Bürgschaftsleistung kann ein öffent­licher Gläubiger-Ausruf nur dann umgangen und cs kann die Entlassung nur dann alsbald eriheiltwerden, wenn der Bürge sich zu­gleich für die Bezahlung etwaiger Schulden verbindlich macht.

3) Bei Auswanderungen Minderjähriger ist die Zustimmung des Vaters, und wenn dieser gestorben ist, der Mutter und des Pflegers, und die Genehmigung der Vormundichafis- behörde zu letzterer nachruweisen.

4) Das der VerzichtSurkunde anzuhängende ge- meinderäthliche Zeugniß hat zu enthalten:

a. wenn Bürgschaft geleistet wird, daß der Bürge die erforderliche Tüchtigkeit zu Ein­gehung der Bürgschaft besitze,

I». daß gegen die vorhabende Auswanderung kein Hinderniß vorliege, daß namentlich gegen die Auswanderungslustigen keine Un- tersuchung anhängig und sie zu keiner noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe verurtheilt seien;

o. daß gegen sie der Gant nicht erkannt und keine Verbindlichkeiten bekannt seien, die nur bei persönlicher Anwesenheit erfüllt werden können;

ä. den Vermözensbetrag, welcher erportirt wird und die etwaigen Unterstützungsbei­träge, welche aus öffentlichen Kassen ge­leistet werden;

! e. bei Auswanderungen nach Amerika, ob ! und mit welchem inländischen Auswande»

! rungs-Agenten ein Schiffsaccord abgeschlos­

sen wurde.

Angefügt wird noch, daß die Bürgerrechts­verzichtsurkunden in doppelter Ausfertigung dem Oberamt vorzulegen sind, von welchem nach erfolgter Entlassung des Auswanderers aus dem würtlemb. Staatsverband das eine Ercmplar der Gemeindebehörde zur Aufbewahrung in der OrtS-Negistratur zurückgegeben wird.

Auswanderungsfälle, bei welchen die vor­geschriebene Bürgschaft nicht geleistet werden kann, sind stets so zeitig zur Kenniniß des Oberamtü zu bringen, daß der erforderliche öffentliche Gläubiger-Aufruf und der anzuberaumente Ter­min zu Anmeldung etwaiger Forderungen, wel­cher 30 Tage betragen soll, nicht störend auf die zur Abreist bestimmte Zeit wirkt.

Ebenso sind bei Auswanderungen nach Amerika auf Gemeindekosten die Unterstützungs- Beiträge von 10 fl. per Person mindestens zehn Tage vor der Abreise an das Obcramt einzu­senden, damit die Anweisungen zu Empfang­nahme des Beitrags in dem übersee'schen Lan­dungsplatz den Auswanderern noch vor ihrem Abgang behändigt werden können.

Den 9. Sept. 1864.

K. Oberamt.

Dätzner.

Neuenbürg.

Bekanntmachung, betreffend die Brodtaxe.

Durch die von dem Gcmeinderath in Neuen­bürg beschlossene, von der K. Kreisregierung in Reutlingen am 5. Aug. d. I. genehmigte, Auf­hebung der Brodtare ist der Fall eingelretcn, daß diejenigen Gemeinden, welche bisher die Neuenbürgcr Taxe angewendet haben, jetzt eben­falls ohne Tare sind. In allen diesen Orten müssen nunmehr die Vorschriften der Mini- sterial-Verfügung vom 24. Mai 1864. Neg.-Bl. S. 63, sowie die Vorschriften 5, 6 und 7 der