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Minlsten'al--Verfügung vom 12. Januar 1854, Reg.-Bl. S. 7 genau beobachtet werden.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, den Bäckern und Brodschauern diese Verfügungen speziell zu eröffnen und über deren genaue Beobachtung zu wachen. Die schriftlichen An­zeigen der Bäcker über die Brodpreise und das Gewicht der Wecken haben die Ortsvorsteher sorgfältig aufzubcwahren, so daß sie auf Ver­langen stets zur Einsicht vorgelegt werden können.

Wollen einzelne Gemeinderätpe fernerhin von dem Rechte der Taxirung des Brodes Ge­brauch machen, so bleibt ihnen dicß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen unbenom­men, sie haben es jedoch dem Oberamr anzu- zeigcu, und der Vorschrift gemäß bei jeder Aen- derung der Taxe die derselben zu Grunde lie­gende Berechnung dem Oberamt einzusenden.

Den 10. Sept. 1864.

K. Oberamt.

Dätzner.

Neuenbürg.

Gefchwornenliste betreffend.

Die Orisvorsteher werden hiemit erinnert, die Urlisten zeitig anzulegen und solche unfehl, bar auf den 1. Okt. d. I. hieher vorzulegen, auch Anzeige hieber zu erstatten, falls ein Ge­schworener mit Tod abgegangcn seyn, oder die zur Funktion eines Geschworenen erforderlichen Eigenschaften (Art 60 des Ges. vom 14. Aug. 1849) verloren haben sollte.

Den 10. Sept. 1864.

K. Oberamtsgericht.

Römer.

Neuenbürg.

Aufruf an einen Verschollenen.

Johann Georg Scholl von Schwann, geh. den II. Aug. 1794, Sohn des »erst. Johannes Scholl, gewesenen Bauers von da, ist längst verschollen, und hätte, wenn er noch am Leben wäre, das 70. Lebensjahr zurückgelegt.

Es ergeht daher an den genannten Ver­schollenen ober seine etwaigen Leibeserben hier­mit die Aufforderung, sich innerhalb 90 Tagen dahier zu melden, und das in Pflegschaft stehende Vermögen im Betrag von 1345 fl. in Empfang zu nehmen, widrigenfalls derselbe für todt er­klärt und das Vermögen unier seinen diesseits bekannten Jntestaterben veriheilt werden würde.

So beschlossen im st. Oberamtsgerichte.

Neuenbürg, den 3. Sept. 1864.

Römer.

Neuenbürg.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache des entwichenen Philipp Friedrich Bott, Fuhrmanns von Calmbach wird die Schuldenliquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weitern Verhandlungen am Montag, den 3. Oktober d. I. von Morgens 8 Uhr au

auf demRaihhaus in Calmbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen Und Ab- sonderunzsberechligte hiedurch vorgcladen wer­den» um entweder persönlich oder durch hinläng­lich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li- quidations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der BeweiSmit- tel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange­nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwai­gen Vergleichs und der Bestätigung des Güter- Pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern lauft die ge­setzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgcfunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der LiquidationS- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachwcist.

Den 12. September 1864.

K. Oderamtsgerkcht.

Römer.

Neuenbürg. Auswanderung, beziehungsweise Gläubiger-Aufruf.

Jakob Friedrich Wacker, Kübler von Neusaz beabsichtigt mit seiner Familie nach Nord- amerika auszuwandern ohne Bürgschaftsleistung. Etwaige Ansprüche an Wacker sind binnen 18 Tagen

von beute an gerechnet, bei dem Gemeinderath Neusaz anzumelden, widrigenfalls der Auswan­derung stangegeben würde.

Den 13. Sehr. 1864.

K. Oberamt.

Akt. Braun, St.-V.

An die Königs. Pfarrämter, an die Pfarrgemeinderäthe und Lehrer des Bezirks.

Laut Schreibens der König!. Generalsuper­intendenz Tübmgcn wird oer Herr Prälat am 30. Sept. die Dekanatsvisitation beginnen.