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neuen Gewerbeordnung wegen ungünstigen Prä­dikats oder auf den Grund deS Art. 55 dieses Gesetzes zurückzuziehen.

In dringenden Fällen, insbesondere bei einem bereits eingetretenen Mißbrauche deS Hausirausweises, kann dem Hausirer durch daS Oderamt des Betretungs« oder Wohnorts der HausirausweiS vorläufig abgenommen werden.

9> Die Ersetzung eines angeblich auf der Gewerbewanderung abhanden gekommenen Hau- sirauSweiseS darf nur durch das zuständige Oberamt (Art. 52 der Gewerbeordnung) und nach vorgängiger Untersuchung darüber stattfin- den, ob nicht der Hausirer seit der Ausstellung des früheren Ausweises sich einer Handlung schuldig gemacht hat, durch welche er des An­spruches auf einen HausirausweiS verlustig ge. worden ist.

10. DaS in 8- 53 der Gewerbeordnung bezeichnte Verzeichniß von Druckschriften kann dem Hausirer sowohl durch daS Oberamt seines Heimath^ oder Wohnorts, als durch das Ober­amt» in dessen Bezirk der Buchhändler, Verleger oder Drucker wohnt, dessen Druckschriften abge­setzt werden sollen, ausgestellt oder ergänzt werden.

8. In Betreff -er Ausländer.

11. Ausländern kann die Hausirerlaubniß durch dasjenige Oberamt, an welches der Aus­länder sich zunächst wendet, auf die Dauer von drei Monaten euheilt, auch die von diesem oder einem anderen Obkramte ertheilte Erlaubniß je auf weitere drei Monate verlän­gert werden.

Ausnahmsweise kann die Hausirberechtigung einem Ausländer auf längere Zeit, jedoch nicht über Ein Jahr von einem Oberamte dann er- theilt werden, wenn besondere Gründe solches rechtfertigen.

12. Die einem Ausländer ertheilte Hausir« erlaubniß ist, sofern kein Anstand vorwaltet, nach dessen Wunsche in das ihm im Auslande ertheilte Legitimationspapier einzuiragen» oder aber demselben, wenn er es vorzicht, ein Hausir» ausweis gleich den Inländern auSzustellen.

13. Strafen, welche gegen einen auslän­dischen Hausirer während der Gewerbewande- rung erkannt werden, sind in den HausirauS- weis desselben oder, sofern er keinen besitzt, in seine sonstige Nciseurkunde einzutragen.

14. Die einem Ausländer ertheilte Erlaub, niß ist zurückzuziehenr

1) wenn der Ausländer während der Ge. Werbewanderung sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hat, durch welches er des in Art. 52 der Gewerbe­ordnung verlangten guten Prädikat- verlustig geworden ist;

2) wenn er sich wiederholter Verfehlungen gegen die Art. 53 und 54 der Gewerbe­ordnung schuldig macht;

3) wenn der Gewerbebetrieb des Ausländer- im Jnlande zu der Annahme Grund gibt, es werde der Ausländer bei dessen Fort­setzung die öffentliche Sicherheit ge« fährden oder den Staatsangehörigen sonst zur Belästigung gereichen.

Die Zurückziehung der Hausirerlaubniß kann von jedem Oberamre verfügt werden, von wel. wem die in Ziffer 13 bezeichncten Wahrnch. mungen gemacht werden.

15. Die Punkte 5, 7 und 10 finden auch auf Ausländer Anwendung.

Den 5. Jan. 1864.

K. Oberamt.

Bätzner.

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