Beilage zum Enzthäler Rr. S.

Samstag den 9. Januar 1864.

Neuenbürg.

In Beziehung auf den

Hausirhandel

sind von dem K. Ministerium des Innern nach­folgende Borschriften erlassen worben, welche zur Kenntniß der Ortsbehörden gebracht werden.

In Vetreff der Inländer.

1. Die Nusstellung der nach Art. 52 der neuen Gewerbeordnung erforderlichen Haustr­auswelse darf nur erfolgen auf den Grund eines vorschriftsmäßigen Zeugnisses des Gemeinde- rathS der Heimathgemeinde Desjenigen, welcher einen solchen Ausweis in Anspruch nimmt.

2. Das Zeugniß des Gemeinderaths hat zu enthalten: Name, Familienstand und Alter, Gewerbe, Wohn- und Heimathort des Bewer­bers, sowie sämmiliche von ihm etwa erstandene Strafen.

Außerdem hat der Gemeinderath sich pflicht­mäßig darüber zu äußern, ob der Bewerber nach seiner Ansicht auch unabhängig von etwaigen Strafen ein gutes Prädicat verdient und ob von ihm ein Mißbrauch tns Hausi raus­weises insbesondere zu», Betteln nicht zu be­fürchten ist. lNeue Gew.-Ordn. Art. 52.»

Bei Minderjäb eigen hat sich der Ge­meinderath zugleich über daS Vorhandensein der in den §§. 3 und 4 der K. Verordnung vom 11. Juni 1862, bctr. die selbstständige Ausübung von Gewerben durch Minderjährige (Reg.-Blt. S. 151) bezeichnelen Voraussetzungen auszu- sprechen.

Im Falle blos die Verlängerung oder Erneuerung eines Hausirauswcises ve> langt wird, genügt die Hinweisung auf die frühere gemeinderäthliche Aeußcrung, soferne in der Zwischenzeit keine Aenkerung, insbesondere in dem Prädicate des Bewerbers eingetreten ist.

3. Der Hausirausweis, wozu auch sonstige ReiseauSweise, wie Reisepässe u. dgl. benützt werden können, Hot zu enthalten:

a> den vollständigen Namen, den Wohnort und, falls derselbe von dem Heimathorte verschieden sein sollte» den Heimathort, das Alter und die Gestaltsbezeichnnng des HausirerS, sowie, wenn er schreiben kann, seine eigenhändige vollständige Namens­unterschrift;

d) die Art des Hausirgewerbes oder die Waa- rengattung, sofern der Hausirer solches wünscht;

«) die Dauer des Ausweises;

fl) die Bezeichnung des Betriebs eines Hausirgewerbes als Reisezweck;

e) wenn Begleiter vorhanden sind, deren Na­men, Alter, Heimaihort und Gestaltsbe­zeichnung.

4. Der Tag, an welchem der Hausirer eine nicht blos aus ganz kurze Zeit berechnete Gewerbewanderung antritt, wird von der Poli­zeibehörde semes Wohnorts in dem HausirauS- weise vorgemerkt.

5. Während der Gewerbewanderung finden auf den Hausirer die allgemeinen Bestimmungen wegen der Reisenden und ihrer Beherbergung Anwendung, und es ist deßhalb insbesondere nach Maßgabe der Verfügung vom 29. Mai 1834, betr. den Aufenthalt in den Gemeinden des Königreichs, (Reg.-Blt. S. 401) Ziffer L von der Beherbergung eines ortsfremden Hau» sirers der Ortspolizeibehörde bei Vermeidung der in der Verfügung vom 26.Oki.1838» betr. die Bestrafung der unerlaubten Beherbergung von Fremden (Neg.-Blt. S. 598) bezeichnelen Strafen vorschriftsmäßig Anzeige zu machen.

6. Nachdem einerseits das Erforderniß ortspvlizeilicher Erlaubniß zum Betriebe des Hausirgewerbes in den einzelnen Gemeinden weg- gefallen, andererseits durch den Art. 51 der neuen Gewerbeordnung die Möglichkeit gegeben ist, sich gegen unberufenes Eingehen von Hau- sirern in Häuser zu sichern, so versteht es sich von selbst, daß den Hausirern daS Ausrufen ihrer Maaren in den Straßen und das Aus­bieten derselben in solchen, sofern Letzteres ohne Belästigung des Wandels in den Straßen mög­lich ist, nicht verwehrt werden kann.

7. Die Hausirer sind nicht verpflichtet, ihre Hausirausweise den Ortsvorstehern oder Oberämtern von Zeit zu Zeit zum Visiren vor- zulegen.

Die Polizeibehörden, Landjäger und Poli» zeiofficianten sind berechtigt, von den Hausir« ausweisen der Hausirer jederzeit Einsicht zu neh­men, und es kann, daß solches geschehen ist, durch den Ortsvorsteher oder Bezirköbeamten in den Ausweis eingetragen werden.

8. Macht sich der Hausirer auf der Ge­werbewanderung eines Verbrechens oder Ver­gehens oder einer wiederholten Verfehlung gegen die Art. 53 und 54 der neuen Gewerbeordnung schuldig, so ist solches von der betreffenden Po­lizeibehörde oder bei gerichtlicher Bestrafung von dem Ortsvorsteher der Heimathgemeinde des Gestraften (Verfügung vom 30. Okt. 1846, betr. die Vereinfachung der Geschäfte, 4. Z>ff. 3, Reg.-Bit. S. 493) dem Ob er amte seines Heimathortes sofort anzuzeigen, und eS hat dieses zu erwägen, ob Grund vorliegt, den Hausirausweis auf den Grund des Art. 52 der