spruch von Seite der betheiligten Grundeigen- thümer finde» oder wenn die erhobenen Ein­sprachen gütlich beseitigt seien, werde zur schleu­nigsten Ausführung des Plans geschritten.

Diese Ausführung geschehe immer öschweise und zwar in der Regel noch vor der Frühjahrs­einsaal, zunächst durch Abstecken der Wege, sofort aber durch Abstecken der einzelnen Güterpar- zellcn. Zum Abstecken werden vorläufig kurze Pfähle mit glatten Seitenflächen verwendet und auf letzteren die Namen der neuen Eigenthümer angeschrieben.

Die Eigenthümer dürfen dem Abstecken nicht anwvhnen; sie werden aber, sobald solches ge­schehen, eingeladen, von ihrem neugestalieten Eigenthum Einsicht zu nehmen. Unmittelbar auf das Abstecken folge die Vermarkung durch den Felduntergang und cs müssen, damit dieß schleu­nigst ausgesührl werden könne und kein Eigen- rhümer an Bebauung seines neuen Eigenthums länger, als durchaus erforderlich sei, gehindert werde, die Marksteine schon zum Voraus her- gerichtet und in Bereitschaft gehalten werden.

Wenn einmal die Ausführung in der an­gegebenen Weise vorbereitet sei, so könne solche binnen einer Woche auf einer sehr großen Fläche vollzogen werden. So habe z. B. die Aus>üh- rung (Abstecken und Vermarkcn) in der Ge­meinde Daugendorf bei einer Fläche von etwa 300 Morgen in ebener Lage mit 150 Parzellen nicht mehr als drei Tage Zeit erfordert.

Nach dem Abstecken bleibe der Originalplan vorläufig und so lange in der Gemeinde, bis jeder Eigenthümer in sein neues Eigenthum vollständig eingewiesen sei. Sobald dieß ge­schehen und etwaige Anstände (z. G. solche, die sich aus boshafter oder zufälliger Entfernung von Pfählen ergeben können i beseitigt seien, nehme der Geometer den Originalplan wieder zur Hand und fertige zunächst eine reine Plan­zeichnung, sowie eine Flächenmeßurkunde, nach welcher daö Primärkataster wieder ergänzt wer­den könne.

In das Güterbuchsprotokoll müsse der alte Besitz, an welchem eine Veränderung vorge­nommen worden, eingetragen werten, auf dessen Grund sodann der Notar unter Zuhülfenahme der Meßurkunde das Güterduch zu ergänzen und die Unterpfandebebörde die erfoiderlichen Benachrichtigungen an die Pfandrechtsinhaber einzuleiten habe.

Als einen Umstand von ganz besonderer Wichtigkeit bezeichnet Schimpf die Art und Weise,

in der die zu den Weganlagen erforderliche Bo­denfläche erworben werde.

Wollte man diese Fläche kaufsweise erwer­ben, so würde dadurch ein so großer Aufwand entstehen, daß das Unternehmen nicht zur Aus­führung gebracht werden könnte. Um über diese Schwierigkeit hinwegzukommen, erscheine es als angemessen, denjenigen Grundbesitzern, deren Güter in Folge der Weganlagen durch den Wegfall von Ueberfahrts- und Trepplasten am meisten gewinnen, eine unentgeltliche Bodenab­tretung anzusinnen. Dieses Ansinnen könne aber in der Regel blos dann mit Erfolg gestellt wer­den, wenn mit der Feldweganlage eine Gewand­regulirung verbunden werde. Außerdem sei es nicht möglich, alle Grundbesitzer in Getheiligung zu ziehen. In der Regel seien die von Uebcr- fahrts- und Trepplasten frei werdenden Grund­besitzer sehr geneigt, für den Wegfall der Last Grundeigenthum abzugeben rc. Die noch weiter erforderliche Wegflächc werde im einzelnen Ge­wand im Verhältniß der Größe des Gutes von jeder einzelnen Parzelle in Abzug gebracht. Wie die unentgeltliche Abtretung von Boden zu Weg­anlagen geschehen soll, haben mit Rücksicht auf die Größe der bestandenen Dienstbarkcitslasten die landwirthschaftlichcn Sachverständigen mit dem Geometer zu bestimmen, und es könne hie- für eine genauere Vorschrift als die Regel, daß das Meß der Bodenabtretung mit dem Nutzen, der durch die Beseitigung der Dienstbarkeitslasten erzielt werde, im Verhältniß stehen müsse, nicht wohl gegeben werden.

In Betreff der Ausführung der Weganla­gen und der Unterhaltung der Feldwege ist Fol­gendes zu bemerken: Zur Herstellung der Wege geschehe in der Regel nichts weiter, als daß ein kleiner Theil der Ackerkrume abgehoben und auf die anstoßenden Güter cingeworfen werde, sowie daß etwaige Unebenheiten beseitigt werden. Aus­nahmsweise werde, wenn ein Feldweg voraus­sichtlich einem sehr starken Gebrauch unterliege, oder eine die Feuchtigkeit anhaltende Bodcnbe- schaffenheit habe, die Fahrbahn mit Kies oder kleinem Steingeschläg belegt, waö aber nur sel­ten als ein Ledürfniß erscheine. Mit Rücksicht auf die Schonung der Pflüge und anderer Acker­werkzeuge würde man bedauern, wenn die Wege häufig mit Sinnen belegt werden müßten. Ge­wöhnlich erhalten die Wege durch den darauf statlfindendcn natürlichen GraSwuchs in Bälde eine so starke Rasendecke, daß solche durch die darauf statifintenden Fuhren nicht mehr durch-