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Verhältnisse, Bodenbeschaffenhcit, Wasserlauf rc. aufmerksam zu machen.

Auf den Grund der in dieser Werse ge­sammelten Erfahrungen könne der Geometer das Hauptnctz über die Weganlagen bestimmen, wo­bei Flurkarten zur vorläufigen Einzeichnung be­nützt werden können. Hiebei müsse insbesondere darauf Rücksicht genommen werben, daß die ein- zelnen Gewände eine richtige Lage erhalten, daß also das Wasser nicht zu schnell daraus ab­fließe, noch darin stehen bleibe. Demgemäß müssen die Grundstücke soweit als nöthig umge­dreht werden. Im Uebrigen sei die Godenbe­schaffenheit und die Größe der Mehrzahl der Grundstücke für die Gewandbildung maßgebend; auch müsse jetzt schon in Betracht gezogen wer­den, wie die zu verlegenden Parzellen mit Rück­sicht auf ihre Bodenbeschaffenheit in dem neuen Gewand untergebracht werden können. Wenn einmal die landwirthschaftlichen Sachverständigen mit dem Geometer darüber einig seien, was zur Zugänglichmachung der Grundstücke geschehen müsse, so habe letzterer den betreffenden Oesch oder die Ocsche, deren Negulirung beschlossen werde, alsbald nach der Wintererndte vollstän­dig in der Art aufzunehmen, daß darauf hin die neue Einlheilung mit Sicherheit erfolgen könne. Bei dieser Aufnahme müsse sorgfältig darauf geachtet werden, daß Raine und Gräben, deren Entfernung nicht schon bei der allgemeinen Aufnahme beschlossen worden sei, in zweckmäßi­ger Weise beseitigt oder verlegt werden, was in der Regel der Geometer nach eigenem Er­messen werde bewerkstelligen können, wozu er aber die landwirihschaftlichen Sachverständigen zur Vernehmung ihrer Ansicht herbcrrufen könne.

Aus der Aufnahme selbst werde ein Plan etwa im l250thciligen Maßstab je nach der Größe der Parzellen (bei durchschnittlich kleinen Parzellen werde es angemessen sein, einen grö- . ßern Maßstab zu nehmen) bearbeitet, in welchem sofort nach den schon bei der allgemeinen Plan- eniwerfunz für angemessen gefundenen Gesichts, punkten die Ausgleichung der'einzelnen Gewände und die Einteilung der neuen Parzellen mit Sicherheit erfolgen könne.

Wenn der Geometer bei der Ausgleichung der Werte auf Anstände stoße, so habe er die landwirtschaftlichen Sachverständigen beizuziehen und sich die lkaufswertc der abzutreiendcn und der dafür zu erstattenden Grundstücke benennen zu lassen.

Wenn in Folge der Umdrehung eines Grund­

stücks eine Wcrthsverschi'cdenhcit in der Art ein- trete, daß ein Morgen des alten Stücks mehr oder weniger Werth habe, als ein Morgen des neu anzuweisenden Bodens, so werde auf den Grund der GeldwerthStaraiio» eine Ausgleichung vorgenommen; es müsse also vom neuen Goden so viel mehr oder weniger angewiesen werden, als die Herstellung des Gleichwcrths erforderlich mache.

Bäume, welche durch die Umdrehung ver­loren gehen oder gewonnen werden, müssen Stück für Stück in Geld abgeschätzl und entweder durch Geldzahlung von Seile des Gewinnenden an den Verlierenden vergütet oder wo thunlich durch Zulage, beziehungsweise Abzug, am Bodenmeß ausgeglichen werden.

Für die Wege werden je nach dem wahr­scheinlich cintreienden, mehr oder minder starken Gebrauche eine Breite von 1015 Fuß vorge­sehen; ausnahmsweise werde eine Breite von blos 8 Fuß dann genügend sein, wenn der Ge­brauch des Weges nur für wenige Güterbesitzcr erforderlich sei.

Wenn der Geometer bei der ihm nach den bisher angegebenen Rücksichten obliegenden Aus­arbeitung des Plans einzelne Einteilungen und Abfertigungen zweifelhaft finde, so habe ec solche vorerst blos mit Bleistift einzuzcichnen, um die später als erforderlich sich darstellenden Abän- derungen um so leichter vornehmen zu können.

Sobald die Ausarbeitung vom Geometer beendigt sei, werde der Plan dem Gemeinde- ralhe und den landwirthschaftlichen Sachverstän­digen zur Einsichtnahme vorgelegt und es wer­den etwaige Abänderungen, welche der Gemeinde- rath und die Sachverständigen für notwendig halten, im Plan nachgelragen.

Nun erst werde die Namenöliste der bei dem Unternehmen betheiligten Grundeigentümer mit den Parzellennummern, dem Flächenmaß und dem Steueranschlage der in den Plan fal­lenden Grundstücke gefertigt und solcher die vor­läufige Erklärung der Beteiligten, ob sie für oder gegen die Ausführung des gefertigten Plans gestimmt seien, untcrschriftlich beigefügt. Wenn einzelne Grundbesitzer sich gegen die Ausführung aussprecheu, werde versucht, ihre Bedenken zu beschwichtigen. Gehe dieß nicht, so werde die Sache in Gemäßheit des Art. 5 des Feldweg» gesetzes durch den Gemeinderaih dem Oderamre vorgelegt, worauf letzteres das im Gesetze vor- geschriebene Verfahren einlcite.

Wenn aber hie Ausführung keinen Wider-