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Beilage zum Enzthäler Ne. SQ
Samstag den 14. November 1863.
Fandwirlhschastiiches.
Ueber Feldwegregulirungen.
Bei der Bedeutung, welche die Frage wegen Negulirung der Feldwege für unser Land gewonnen hat, wird es von Interesse sein, in diesem Blaite Näheres über das Verfahren zu vernehmen, welches einer der tüchtigsten Oberamtsgeometer, Schimpf in Ricklingen, der seit Jahren in dortiger Gegend Feldweg- und Gewandregulirungen zur Ausführung gebracht hat, einzuhalten pflegt.
Schimpf geht bei seinen Arbeiten von folgenden Hauptgrundjätzen aus:
1) DaS Gewand muß regulirt, d.h. jedes Grundstück so weit als möglich in die Form eines rechtwinklichten Vierecks gebracht werden, ehe man zu Weganlagen schreitet, und zwar gleichviel, ob die einzelnen Parzellen groß oder klein sind.
2) Wege an beiden Schmalseiten der Güterstücke sind von größtem Werthe, weil nur hiedurch das einzelne Gut von den Einflüssen Dritter ganz frei und der Eigenthümer in den Stand gesetzt wird, sein Eigenthum beliebig zu bebauen und zu benützen. Ausnahmen sind blos da zuzulaffen, wo die Parzellen sehr klein sind, was als zutreffend angenommen werden kann, wenn der größere Theil der Parzellen unter Morgen im Meß hält, weil in diesem Falle zu viel Boden aus Wege verwendet werden müßte.
3) Es muß darauf gesehen werden, daß das einzelne Grundstück oder die Mehrzahl der einzelnen Grundstücke nicht zu lang und nicht zu kurz wird.
Der Morgen sollte nicht über 60 Ruthen lang werden und eine Breite von 60—70 Fuß behalten, weil bei größerer Länge durch die Furchen zu viel am Ertrag verloren geht und in Folge der allzukurzen Beschaffenheit die Bebauung des Ackers zu viel Zeit erfordert.
In Beziehung auf das Verfabren stellt Schimpf den Satz voran:
,,es ist höchst wünschenswerth, daß der Gemeknderath die Wegregulirung von Anfang an in die Hand nimmt."
Hiezu ist dem Gemcinderath durch die Be
stimmung deS AN. 4 des Gesetzes vom 26. März
1862 genügender Grund und Anlaß gegeben und es erschein, deßhalb von besonderem Werthe, daß mittelst dieser Gesetzesbestimmung der Gemeinderath zu derjenigen Thätigkeit gebracht wird, welche zur Sicherung des Zwecks als höchst wünschenswerth erscheint.
Was nämlich zunächst die Frage betrifft, ,,ob in einer Gemeindemarkung eine Felv- wegverbesserungausgeführtwerden kann?" so ist solche in Beziehung auf jede Fcldfläche, in welcher noch Uebcrfahrtsrechte bestehen und die Grundstücke in unregelmäßigen Figuren so gelegt sind, daß die Bebauung oder der Wasserabfluß erschwert ist, zu bejahen, und es ergibt sich diese Antwort in der Regel schon durch den ersten Blick auf die Flurkarte. Ganz anders verhält es sich aber mit der Beantwortung der weiter im Art. 4 des Gesetzes liegenden Frage: wie geholfen werden soll?
Die Beantwortung dieser Frage kann nach der Ansicht Schimpfs nur auf den Grund ganz genauer Erhebung der maßgebenden Verhältnisse geschehen und es muß diese Erhebung so weit gehen, daß sic in der Hauptsache mit der Bearbeitung des Planes zusammcnfällt. Andere Vorarbeiten also, namentlich das Einzeichnen neu anzulegender Wege in Flurkarten, wie solches oft ohne Besichtigung des Terrains oder auf den Grund oberflächlicher Besichtigung geschieht, hält Schimpf für werthlos und sogar für schädlich, weil die Gemeindebehörden sich häufig dadurch, daß sie solche nutzlose Arbeiten fertigen lassen, ihrer Obliegenheiten für entledigt halten, und höchstens etwas zur Ausführung käme, was weit besser unterblieben wäre.
Wenn ein Gemeinderath eine Feldwegre- gulirung für erforderlich ansieht und findet, daß auch die einzelnen Grundbesitzer derselben im Ganzen nicht abhold sind, wählt er eine, je nach der Größe und Verschiedenheit der Markungs- bestandthcile sich bestimmende Anzahl von Land- wirthen aus der Gemeinde aus und weist dieselben an, mit dem zur Ausarbeitung des PlanS bestimmten Geometer die mit Wegen zu versehende Fläche von Gewand zu Gewand zu durchgehen und hiebei den Geometer auf alle thatsächlichen Momente, die für die Negulirung von Interesse sein können, also namentlich Besitz-