zusammenzufaffen und auf diesem Weg zur Kenntniß sämmtlicher Wahlmänner des Be­zirks zu bringen.

Hr. Beutler will seine Bewerbung da­mit rechtfertigen, daß er dazu aufgefordert und aber auch provocirt worden sey. Gegen die erster« Behauptung, so wie sie aufgestellt wurde, ist natürlich Nichts einzuwenden, obgleich nicht zugegeben werden kann, daß Hr. Beult er durch die klar hervonrelende öffentliche Stim­mung zur Candidatur berufen worden ist. Ent­schieden aber muß die Provocation dazu in Ab­rede gezogen werden, denn nach der Aeusserung des Hrn. Beutler findet er die Provokation lediglich in seiner öffentlichen Einladung zu der Wahlversammlung vom 12. d. M. und in den derselben beigefügten Worten:damit Hr. Cavallo im Stande ist. die von Hrn. Beut­ler über die Streuefrage verbreiteten Gerüchte ihm gegenüber in ihr wahres Licht zu sezen." Also dieß soll Hrn. Beutler zur Candidatur mitbewogen haben. Was hat aber dieß mit der Lezteren zu schaffen? Kann in dem Inhalt die­ser Einladung ein anderer Sinn liegen als der: Hr. Beutler hat öffentlich Gerüchte über die Streuefrage geäußert, welche bestritten sind und von Hrn. Cavallo in der Bersamm- ' lung vom 12. d. M. widerlegt werden; Hr. Beutter wird daher öffenilich eingeladen, diese Widerlegung anzuhören und hienach diese Ge­rüchte entweder öffentlich zu erweisen oder zurückzuziehen? Welcher logische Zusammenhang besteht also zwischen dieser öffentlichen Einla­dung und der Candidatur für die Abgeordneten« Stelle? Offenbar keiner; macht aber Hr. Beut­ter eine ihm sonst wiederfahrcne Herausforder­ung für diese geltend, so beweist er damit gar Nichts, als das, daß verlczte persönliche Eitel­keit ihn mit zu seinem Entschluß bewogen hat, ein Beweggrund, der bei der Wahl eines Ab­geordneten sicherlich nicht in die Wagschaale fällt. Uebrigens sollte sich Hr. Beutter über­haupt nicht über Herausforderung beklagen, denn er selbst hat diesen Vorwurf mit weit mehr Recht verdient, oder waren seine Aeußerungen vom 16 v. M. etwa keine Herausforderung? Waren seine Auslassungen auf seiner Rundreise und diese lelbst etwa keine Herausforderung? Ist seine Candidatur nicht überhaupt schon eine Herausforderung? Hat er damit nicht die Brand­fackel des Zwists in einen Bezirk geworfen, der sich seit langer Zeit durch große Eintracht bei den Wahlen ausgezeichnet hat? Und zwar ohne alle instere und äußere Begründung, denn bei Hrn. Beutter fehlen die Eigenschaften und Garanticen, welche man von einem Abgeordneten verlangt und zu verlangen das Recht hat. Er­stens ist derselbe noch zu jung, um einen reifen Schaz von Erfahrungen, ein reifes geläutertes Urtheil, einen fest ausgeprägten Charakter für sich in Anspruch nehmen zu können, sodann bie­tet seine Vergangenheit nicht den geringsten Anhaltspunkt für seine etwaige Haltung in der

Abgeordnetenkammer und endlich besizt er kn seiner Stellung und seinen Verhältnissen nicht denjenigen Grad von Unabhängigkeit, welcher das erste Erforderniß eines Abgeordneten ist, denn als Verwaltungs-Aktuar ist er, wie wir vor noch nicht sehr langer Zeit an einem in jeder Beziehung ungerechtfertigten Vorgang im Bezirk gesehen haben, entlaßbar, auch wenn ihn nicht das geringste Verschulden trifft und als Posterpeditor ist er widerrustich angestellt. ES liegt daher in der unsichern Stellung des Be­amten von Hrn. Beutlers Categorie an und für sich schon Anlaß genug zu dem Bestreben, dieselbe mit einem definitven Staatsdienst zu vertauschen, und nach allen Erfahrungen in der Regel um so viel mehr, wenn es ihm gelingt, Abgeordneter zu werden. Und wenn er nun einen Staatsdienst sucht, welchen Einfluß wird dieß auf seine Haltung ausüben? Antwort : er wird in der Hauptsache stets ein willfähriges Werkzeug in den Händen der Regierung seyn, so lange bis er den von ihm angestrebtcn Staats­dienst hat, und nachher ohne Zweifel auch noch, da er auf eine Wiederwahl nicht zu rechnen und sich deßhalb auch nicht mehr viel um den von ihm vertretenen Bezirk zu bekümmern ha­ben wird. Dazu ist aber der Volksvertreter nicht da, sondern dazu, dem berechtigten Wtllen des Volks gegenüber der Regierung Ausdruck zu geben, demselben Geltung zu verschaffen und den Staatshaushalt zu controliren und zu gewissenhafter Erfüllung dieser Oblie­genheiten gehört vor allen Dingen volle Unab­hängigkeit und die Unmöglichkeit, eigennü- zige Nebenzwecke zu verfolgen; es ist deshalb als Grundsoz längst anerkannt, zum Abgeord­neten nur ausnahmsweise einen Candidaten zu wählen, welcher Staatsdiener ist, aber n.i c- mals einen, der eS werden will.

Nun baben wir Hrn. Beutter gegenüber einen Canbivaten an Hrn. Cavallo, der den Erfordernissen eines Abgeordneten in jeder Be­ziehung entspricht, dessen Vergangenheit keinen Zweifel in seine Haltung zuläßt, der sich einer vollen Unabhängigkeit seiner Verhältnisse erfreut, der für sich keine Nebenzwecke sucht und suchen kann und sich als Abgeordneter bereits bewährt hat, so daß ihm die Versammlung vom 12. d. Mtö. einstimmig ihre Anerkennung seiner seitherigen Wirksamkeit auösprach und sogar Hi. Beutter selbst nicht umhin konnte, sich mit seinen Abstimmungen und seiner Haltung im Allgemeinen einverstanden zu erklären.

AuS all diesem erzieht sich als Schluß: eS ist kein Grund vorhanden, vielmehr wäre es in Wahrheit ein Unrecht, Hrn. Cavollo nachdem er als Candidat aufgetreten «st, bei Seite zu sezen, um dagegen einen Mann zu wählen, des­sen Befähigung ungewiß ist, und von dem über« dieß möglicherweise die Verfolgung von Neben­zwecken zu befürchten stünde.

Indem wir daher Hrn. Cavallo aufs angelegentlichste zur WieLerwahl empfehlen,