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Enzthaler
und Anterhattungs-Rtatt Enzthal und dessen Amgegend.
IV>. 5L. Neuenbürg, Samstag den 6. Juli L8K1»
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Amtliches.
Aufforderung des K. Steuereolle- giums zu Fatirung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs Einkommens auf den 1. Juli 1861 behufs der Be- steurung 1861—62.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesezes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkom- menS auf den 1. Juli 1861 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesezes vom 19. Sepl.
1852 bezeichncten Steuerpflichtigen oder deren gesezliche Stellvertreter, — für die im Ausland sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten, — werden hiemit au fgeforbert, nach Maßgabe des gedachten GesezcS und der Instruction zu Vollziehung desselben vom 10. Juni
1853 (Reg.-Bl. S. 16l folg.) an die nach tz. 12 der Instruktion zusammengesezte Orts- steuer-Commission spätestens bis zum 1. August 1861 oder wenn die Ortsstener-Commissio» einen kür z e r e n Termin anzuderaumen für angemessen erachten sollte, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben: a) ob sie sich am I.Juli 1861 im Best; steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1. hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das Elalsjahr l86l—62 entscheidet, der Jahreeertrag belauft? ft) Wie hoch sich ihr Dienst- und B er u fs ein lom men sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) belauft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1861, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergcbniß des Etatsjahrs 1. Juli 1860—61 anzugeben; v) was sie sonst zu Erläuterung ihrer Fassion beizufügcn für nothwendig halten.
II. sttach Art. 1 des Gesezes unterliegt der Besteuerung:
1) Daö Einkommen auS Kapitalien
und Reinen und zwar: a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Ausland (vergl. jedoch Gesez Art. 3 i.) angelegten cigcnthüm-
lichen oder nuznießlichcn Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andern Obligationen , Lotterie - Anlehensloosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderun- gen. 6) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitremen und vererbliche Renten jeder Art, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene UmgelLsfrejheit, für aufgehobene Kam- merstcuer oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbefizern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wiltume, Alimente, ebenso Präben- den und Ordeuspensionen, ingleichen Renten, Dividenden aus auf Gewinn berechneten Actien- unternchmungcn, soweit das betreffende Unternehmen nicht der w ürttemb crgischen Gewerbesteuer unterliegt.
2) Das Dien st- und Berufsei nkom- mcn jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbeioiidere a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Kv'rperschafts-, Gemeinde- und Stistungsdicnst acliv aiigestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Acrzte, Rechtsanwälte, immatrikulinen Notare, Commiffionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gursherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener, ft) Die Quieöcenzgchalte der Civil- und MilitärstaatSdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstüzungen, welche eine der zu 11t. a aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder