aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem «Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe oder von einem Private» gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leist­ungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfe­nen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher.

Wenn Zinse oder Renten als Therle eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung als Dienst- und Gerufseinkornmen unter Ziffer 2.

III Die nach Ziff. I. oben abzugebendcn Erklärungen (Fafsivnen), 1) über dasKapital- und Renten ei »kommen können entweder n d l ich in das von der OrtSsteuer-Commission zu führende Aufnahmeprvtokvll oder schriftlich ach der in §. 17. Ziff. 1 drr obenerwähnten Instruktionen gegebenen näheren Bestimmung abgcben werden. Dagegen find 2) die Fassio­nen über das Dienst- und Berufseinkom­men in der Regel schriftlich nach dem vor- geschriebenen Formulare za übergeben; sie kön» nen aber in den in §. 17. Z. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahmeprotvkoll abgegeben werden.

IV. Don der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1. bezeichnten Kapital- und Renten-Einkommens die im Ge­sez Art. 3. n. l,. Z. genannten Anstalten, die im Gesez Art 3. ^., 6. erwähnte allge­meine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen ge­macht haben, hinsichtlich der denselben aus die­sen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3. 1. genannte Kasse des Wohlchätig-

keitsvercins, so wie bezüglich der Dienst- und Berufecinkommenssteoer diejenigen Personen, welche nach Gesez Art. 3. L. ». und 6. von dieser Steuer frei bleiben.

V. Wenn weitere ts. Ziff. IV. oben) im Geseze Art. -V 6. 1. genannte Anstalten oder wenn Institute der in Gesez Art. 3. c. 4. k. bezeichnten Art Steuerbefreiung ansprechen, deß» gleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesez Art. 3. h. I. ein solcher Anspruch er­höben werden will, so sind diese mit vollständi­gen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteucr-Commission beim Camrralamt an­zubringen. Die den Mitgliedern des Ka­pitalistenvereins in Stuttgart bisher eingeräumte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Drr ein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministe­riums vom 3. April 1859 nicht mehr statt; die Milglieder dieses Vereins werden daher an fgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übri­gen Kapitalzinscn zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Ren­te n-Anstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Renten.Anstalt vom 1. Juli 1860 an nur die nach Abzug der auszubezah­

lenden Renten ihr verbleibenden Activzinse ver­steuert.

VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches thcilweise ver­schweigt, wird nach Art. 11. des Gesezes und §. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.

VH. In Gemäßheit des §. 13 der In­struktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforderung durch dieOrtssteuer-Commis- sion in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der etwa geeignet erscheinen­den Belehrung am Rathhause oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen.

Auch hat jede Ortssteuer-Commis» sion in ihrer Bekanntmachung zu be­stimmen, zu welcher Zeit und in wel­chem Lokal die Erklärungen (Fasfio- nen) an die Commission abgegeben werden müssen.

VIII. Den Ortssteucr-Commissionen wer­den die vorbereiteten Protocvlle mit den Vor­gängen zugestellt werden, und es sind sämmt- liche Acten nach vollzogenem Geschäft mit dem Kosten-Zettel auf den vorgeschriedenen Termin an daS Kameralamt einzusenden.

Neuenbürg, den 4. Juli 1861.

K. Kameralamt.

Schöll.

Neuenbürg.

Die Verzeichnisse der veränderli­chen Ei »komme nstheike der Kirchen- und Schulstellcn sind von den Pfarr- und Schul­ämtern spätestens bis zum 17. Juli und zwar in cluplo hieher vorzulegen.

Den 1. Juli 1861.

K. Dekanatamt. Ml. Erfenbach.

Forstamt Wildberg.

Stammholz-Verkauf

am Donnerstag den 1 l. Juli Morgens 10 Uhr auf dem RathhauS in Calw.

Revier Hirschau; aus dem Innern Koblberg r 63 Nadclholzstämme; aus der Brandhalde:

45 Stämme; auS der Baurenstaig:

62 Stämme

durchaus liegendes Holz. Revier Nagold: auS dem Schloßbetg:

136 Stämme; aus dem Erlachberg:

309 Stämme; aus der Herrenplatte:

90 Stämme

liegendes Holz.

Revier Naislach:

aus dem Dachs- und Teufelsberg:,

1219 liegende Stämme;