aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem «Staate, aus einer anderen öffentlichen Kaffe oder von einem Private» gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher.
Wenn Zinse oder Renten als Therle eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung als Dienst- und Gerufseinkornmen unter Ziffer 2.
III Die nach Ziff. I. oben abzugebendcn Erklärungen (Fafsivnen), 1) über dasKapital- und Renten ei »kommen können entweder mü n d l ich in das von der OrtSsteuer-Commission zu führende Aufnahmeprvtokvll oder schriftlich „ach der in §. 17. Ziff. 1 drr obenerwähnten Instruktionen gegebenen näheren Bestimmung abgcben werden. Dagegen find 2) die Fassionen über das Dienst- und Berufseinkommen in der Regel schriftlich nach dem vor- geschriebenen Formulare za übergeben; sie kön» nen aber in den in §. 17. Z. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahmeprotvkoll abgegeben werden.
IV. Don der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1. bezeichnten Kapital- und Renten-Einkommens die im Gesez Art. 3. n. l,. Z. genannten Anstalten, die im Gesez Art 3. ^., 6. erwähnte allgemeine Sparkasse in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3. 1. genannte Kasse des Wohlchätig-
keitsvercins, so wie bezüglich der Dienst- und Berufecinkommenssteoer diejenigen Personen, welche nach Gesez Art. 3. L. ». und 6. von dieser Steuer frei bleiben.
V. Wenn weitere ts. Ziff. IV. oben) im Geseze Art. -V 6. 1. genannte Anstalten oder wenn Institute der in Gesez Art. 3. c. 4. k. bezeichnten Art Steuerbefreiung ansprechen, deß» gleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesez Art. 3. h. I. ein solcher Anspruch erhöben werden will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteucr-Commission beim Camrralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapitalistenvereins in Stuttgart bisher eingeräumte Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Drr ein findet nach einer Verfügung des K. Finanzministeriums vom 3. April 1859 nicht mehr statt; die Milglieder dieses Vereins werden daher an fgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinscn zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Rente n-Anstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Renten.Anstalt vom 1. Juli 1860 an nur die nach Abzug der auszubezah
lenden Renten ihr verbleibenden Activzinse versteuert.
VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches thcilweise verschweigt, wird nach Art. 11. des Gesezes und §. 16 der Instruktion mit Strafe belegt.
VH. In Gemäßheit des §. 13 der Instruktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforderung durch dieOrtssteuer-Commis- sion in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Rathhause oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen.
Auch hat jede Ortssteuer-Commis» sion in ihrer Bekanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokal die Erklärungen (Fasfio- nen) an die Commission abgegeben werden müssen.
VIII. Den Ortssteucr-Commissionen werden die vorbereiteten Protocvlle mit den Vorgängen zugestellt werden, und es sind sämmt- liche Acten nach vollzogenem Geschäft mit dem Kosten-Zettel auf den vorgeschriedenen Termin an daS Kameralamt einzusenden.
Neuenbürg, den 4. Juli 1861.
K. Kameralamt.
Schöll.
Neuenbürg.
Die Verzeichnisse der veränderlichen Ei »komme nstheike der Kirchen- und Schulstellcn sind von den Pfarr- und Schulämtern spätestens bis zum 17. Juli und zwar in cluplo hieher vorzulegen.
Den 1. Juli 1861.
K. Dekanatamt. Ml. Erfenbach.
Forstamt Wildberg.
Stammholz-Verkauf
am Donnerstag den 1 l. Juli Morgens 10 Uhr auf dem RathhauS in Calw.
Revier Hirschau; aus dem Innern Koblberg r 63 Nadclholzstämme; aus der Brandhalde:
45 Stämme; auS der Baurenstaig:
62 Stämme
durchaus liegendes Holz. Revier Nagold: auS dem Schloßbetg:
136 Stämme; aus dem Erlachberg:
309 Stämme; aus der Herrenplatte:
90 Stämme
liegendes Holz.
Revier Naislach:
aus dem Dachs- und Teufelsberg:,
1219 liegende Stämme;