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Anzeiger und Anlerhaklnngs-Matt Mr das ganze Enzthat und dessen Ämgegend.

Hir. 88. . Neuenbürg, Mittwoch den 2. November 185N.

»er iknzlhäier erscheint Mittwochs uns SamstazS. - Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 ft. gitr Rruenbürg und nächste Umgebung abonntrt man bet der Red^stiou» Auswärtige bet ihren Postämter», vestelluugeu werde» täglich angenommen. - Etnrtiä»»»sg«biihr für dir Lette oder deren Ran« L tr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Aushebung flir das Jahr 186V.

Der 'Aushebung im Jahr 1860 unterliegen alle vom 1. Januar bis zum 31. De­zember 18 39 geborenen jungen Männer.

Las Nekrutirunzsgeschäft für 1860 be­ginnt in jeder Gemeinde mit der Entwer­fung der Rekrutirungsliste am 1. Dezember 1859.

Die Onsvorstcher haben dies in der Ge­meinde öffentlich bekannt machen zu lassen mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rckrutirungspflichiigen von Amtswegen erfolge, diesen selbst aber sowie ibrew Eltern und Vor­mündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, vaß sie in die Laie ausgenommen werden.

Die zu den Rekrut'rungslisten erforderli­chen Formulare werden den Ortsvorstehern durch den Amtsboten zukommen; im Fall sie nicht zu­reichen, ist der weitere Bedarf hier abzuverlan- gen. Gei Entwerfung der Listen sind die Be­stimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843. zum Kn'egsdienstgescz §.§. 8. bis 26. (Reggsbl. v. 1844. S. 18 ffg ) genau zu be­achten. In Rücksicht auf frnber vorgekommene Fehler wird insbesondere auf Folgendes aus­drücklich aufmerksam gemacht:

1. wo der Schuldheiß zugleich Rathsschrei'bcr ist, bat ein Mitglied des Gemeinderaths bei der Entwerfung der Liste als Urkunds­person mitzuwirken und die Liste nebst dem Schuldheißen zu beurkunden.

2. Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ibrem richtigen Namen in die Liste einge­tragen werden.

3. Die Liste ist alsbald nach ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderath zur Prüfung, Berichtigung und unterschriftlichen Anerkennung vorzu- legen.

4. In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet seyn, daß sie mit den Tauf- und Familien-Negistern vollständig übereinstimme.

5. In der 5. Rubrik der Liste ist anzugeben, ob und wann die Pflichtigen den Huldi­gungseid abgelegt baden;

6. Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namensverzeichniß der Rekrutirungspflich« tigen öffentlich angeschlagen seyn.

7. Von dem OrtSvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Oberamt besonders beurkundet seyn, von welchem Tag an und bis zu wel­chem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namensverzeichniß öffentlich angeschla­gen war.

8. Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs-Ansprüche (Befreiung ober Zurückstellung wegen Berufs, wegen Fa- milien-Verhältnissen, Verwilligung einjähri­ger Dienstzeit) von großem Werth für die Betheiligten ist, so haben die Ortsvorstther dieselben aufzufordern, solche schon der der Entwerfung der Ortörekrutirungs Liste an­zumelden, und soweit es seyn kann, ur­kundlich zu belegen. Sie sind dabei aus­drücklich zu belehren, daß Ansprüche, wel­che bis zum Tag der Loosziehung nicht angemeldet werden, zur Wahrung der ge- sezlichen Noihfrist nirgend anders als bei dem Oberamt innerhalb des Termins von drei Tagen, vorgetragen werden können.

9. Der äußerste Termin für die Uebergabe des für das Bezirksverfahren bestimmten Exemplars der Oris-Liste an das Obtramt ist der 2. Januar 1860.

Den 1. November 1859.

K- Oberamt.

Bätzner.

Neuenbürg.

Verlorner Pfandschein.

Der von den Friedrich Weeber'scheu Ehe. leuten in Beinberg unterm 21. Mai 1836 gegen