177
Der Enzlhäler.
Anzeiger und AnlerhakMgs-Malt für das ganze Lnzthat und dessen Amgegend.
41. Reuenbürg, Samstag den 21. Mai L8LN.
»er Enzthiiler erschelnt Mittwoch» und Samstag». - Preis halbjsthrig hier «n» bei alle» Postiimter« L ft» Uftr ««»eabürg «ad «röchst« Umgebung abonuirt «a« bet der Redaltio», >«»wlrtt-e »et thrr« P«stii«t»r» »efteftuuge« werde« tiigltch «ugeuomme«. - Ltor»S»»>»«ebithr tftr dt« Seile »der »ere» »««« ft tr-
Amtliches.
Königliche Verordnung, betreffend den Schuz der Vögel.
Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Vollziehung des Ar». 12 des Gesezes vom 27. Oktober 1855, die Regelung der Jagd betreffend, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes hinsichtlich des Schuzcs der Vögel, wie folgt:
8 . 1 .
Hinsichtlich der zur Jagd gehörigen Vögel ist durch die bestehenden forst-- und jagdpolizei- lichen Vorschriften und Gebräuche und insbesondere Unsere Verordnung vom 24. Februar 1856, betreffend die Hegezeit des Wildes (Reg.- Blatt S. 28) bereits Vorsehung getroffen, und wird nachträglich zu der lezteren noch festgesezt, daß die Hegezeit für die Lerchen vom 1. Februar bis 31. August und für die Schnepfen vom 16. April bis 3l. August dauert.
8 . 2 .
In Ansehung der nicht zur Jagd gehörigen, im Freien lebenden Vögel aller Art ist verboten, außerhalb der Hofrauhen und Gebäude Vogelnester, Eier oder Nestbrut auszunehmen oder zu zerstören, Vogel zu fangen oder zu erlegen.
§. 3.
Ausnahmsweise kann zum Erlegen oder Fangen von Vögeln außer der Brütezeit obrigkeitliche Ermächtigung criheilr werden. Diese Ermächtigung wird auf den Antrag des Ge- meinderathS von dem Oberamt im Einvernehmen mit dem Forstamt einzelnen gut prädicirten Personen in stets widerruflicher Weise für die Dauer Eines Kalenderjahres gewährt, nach dessen Ablauf das Gesuch zu erneuern ist.
8 . 4 .
Die Gemeinderäthe, Oberämter und Forstämter haben hiebei gewissenhaft zu erwägen, ob und in wie weit das Fangen oder Erlegen von Vögeln mit Rücksicht auf die Verhältnisse der
Gegend als Bedürfniß erscheint, und sind verpflichtet, den Umständen und den örtlichen Verhältnissen angemessene Vorschriften zu ertheilen, durch welche die genaue Ueberwachung des Betriebs, die Verhinderung einer unangemessenen Vertilgung der Vögel, die Schonung einzelner Vogelgattungen, deren Erhaltung wünschens« werth erscheint, gesichert wird.
8 - 5 .
Den ermächtigten Vogelfängern oder Vogel- schüzen ist von dem Oberamte «in gesiegelter Schein zuzustellen, in welchem Namen und Ge- staltsbezeichnung des Ermächtigten, der Bezirk und die Zeitdauer, für welche demselben die Ermächtigung zusteht, und etwaige besondere Vorschriften, die hiebei gegeben wurden, genau enthalten sind. Diesen Schein haben sie, sobald sie von ihrer Befugniß Gebrauch machen, mit sich zu führen. In der Ausübung ihrer Befugnisse dürfen sie nur mtt Zustimmung der Eigenthümer deren Grundstücke betreten und auf solchen Anstalten für ihre Zwecke errichten.
§. 6.
Die Polizeibehörden sind befugt, Vögel, welche den bestehenden Vorschriften zuwider gefangen worden sind» wegzunehmen und, soweit dieß geeignet ist, in Freiheit zu sezen. Auch steht ihnen das Recht zu, von Jedem, der Vögel zum öffentlichen Verkauf bringt, die Nachmessung des Erwerbs von einem dazu befugten Vogelfänger zu verlangen. In soweit diese Nachweisung nicht gegeben wird, sind sie berechtigt, den Vogelverkäufer nach Maaßgabe dieser Bestimmungen t§. 8 ) zur Strafe zu ziehen und die Vögel, soweit dieß geeignet erscheint, in Freiheit zu sezen.
8 . 7 .
Wenn es nach der Ansicht des Gemeinde- raths zum Schuz der Feld-, Wald- oder Obst- Cultur als angemessen erscheint, das Fangen oder Erlegen einzelner bestimmt zu bezeichnender Vögelarte« zu verbieten, so bleibt ihm überlassen, ein solches Verbot bei dem Bezirkspolizei- amt zu beantragen. Wird ein solches Verbot erlassen, so ist dieß öffentlich bekannt zu machen,