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und die Uebertretung desselben unterliegt den Strafbestimmungen dieser Verordnung.
8 - 8 .
Soweit es sich um Uebertretungen handelt, welche von schulpflichtigen Kindern begangen wurden, liegt deren Bestrafung der OrtSschulbehörde ob.
Wenn Andere einer Uebertretung der in den 88- 2 — 7 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften und der einer ertheilten Ermächtigung beigefügten besonderen Bestimmungen sich schuldig machen, so werden solche mit Geldbuße von Einem bis zehn Gulden oder Arrest von Einem bis acht Tagen von dem Oberamt bestraft.
8. 9.
Das Polizei-, Forst-, Jagd- und Feldschuz- Personal hat über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu wachen und Uebertretungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
8 . 10 .
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen im Frühjahr und Herbst in angemessener Weise zur Kenntniß der Orlseinwohner gebracht, in den Schulen den Schulkindern erläutert werden; auch ist hiebei den leztercn über den Nuzen der Vögel und die auch gegen sie zu beobachtenden Rücksichten der Menschlichkeit angemessene Belehrung zu ertheilen.
8 - 11 .
Das Sammeln von Eiern, Vogelnestern, Nestbrut und Vögeln für wissenschaftliche Zwecke, unter Entbindung von den Vorschriften dieser Verordnung» ist von der Ermächtigung des Ministeriums des Innern abhängig. Hiebei soll die Art und Weise der Ausübung und der Umfang der ertheilten Ermächtigung genau festgestellt werden.
Unsere Ministerien des Innern, deS Kirchen- und Schulwesens, sowie der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 7. Mai 1859.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden.
Der Chef des Departements deS Kirchen- und Schulwesens:
R Li m e l i n.
Der Finanz-Minister:
Knapp.
Auf Befehl des Königs:
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maucler.
K. Verordnung, betreffend daS Verbot -er Ausfuhr von Haber über die Zoll-
Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Im Einverständnisse mit anderen Staaten des Zollvereins haben Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, beschlossen und verordnen, wie folgt:
§. 1.
Auf den Grund deS Artikel 3 des Zollge- sezeS vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr von Haber über die Zollvereinsgrenze bis auf Weiteres verboten.
8 . 2 .
Uebertretungen dieses Verbots werden als Contrebande in Gemäßheit des ZollstrafgesezeS vom 15. Mai 1838 geahndet.
Mit dem Vollzüge dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Verkündigung in Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanzminister beauftragt.
Stuttgart, den 17. Mai 1859.
Wilhelm.
Der Finanzminister: Auf Befehl des Königs:
Knapp. Der Chef des K. Geh. KabinetS:
Maucler.
Neuenbürg.
Die Ortsvorsteher werden aufgefvrdert, die Verzeichnisse über die Amtsvergleichungs-Kosten pro 18"/-» spätestens bis 1. Juni d. I. hikher einzusenden, da später einkommende Verzeichnisse erst 18"/-o berücksichtigt werden könnten. Am 18. Mai 1859.
K. Oberamt. Bätzn er.
W i l d b a d.
Verkauf verschiedener Abbruchsma- terialicn.
Am Donnerstag den 26. d. Mts. Nachmittags 2 Uhr werden bei dem K. Badgebäude dahier nachstehende Gegenstände im öffentlichen Aufstreich verkauft, und zwar:
1 kupferner Wasserkessel 25 Pfd. schwer; 1 Heerd- u. Vorsazplatte von Gußeisen nebst 3 Kochöfen im Gewicht von zus. 4 Ctr.;
1 Bratofen von Gußeisen 25 Pfd.;
5 sturzene Thürchen für eine Kocheinrichtung passend;
30 Pfo. Messing» 90Psd. alteS Eisen, 23Pfd.
Kupfer u. 60 Pfd. Blei- Den 19. Mai 1859.
K. Cameralamt Neuenbürg. Frey.
Forstamt Wildberg.
Revier Srammheim.
Holz-Verkauf.
Am Montag und Tienstag den 23. u. 24. Mai im Staatswald Gaisburg:
3 Hagenbuchen mit 17, 4 C",
1104 Nadclholzstangen bis 4" stark, 10—36< und mehr lang,
443 Nadelholzstangcn 4 — 7" stark, 30—5(? und mehr lang,
Klafter eichene Prügel,
2 „ buchene Scheiter u. Prügel,
1'/» „ birkene Scheiter u. Prügel,
4 „ aspene Scheiter u. Prügel,
75 „ Nadelholzscheiteru. Prügel,