gehen gan; durch einen K-orpertheil hindurch. Beim Ein- und Austritt seiien die Wunden un­gefähr aus wie Blute.,elstrche, vorbehaltlich der Dimensionen, Nur ausnahmsweise finde« man in der Wunde Bruchstücke des Geschosses; viele sind meistens in den Kleidern sizeu geblieben, besonders bei den Damen. Diese Wunden sind eckig und zackig, meistens sehr klein; einige waren kleiner als eine Linse, andere sahen aus wie Wunden von Nageln oder gehacktes Eisen re. Besonders bemerkenöwerlh ist die große Menge der Wunden, welche einzelne Personen erhallen haben. Der Arzt zählte deren 27 bei einer Mili­tärperson, und 20 bei einem andern jungen Mann. Anfänglich waren die Wunden fast ganz schmerzlos, so daß selbst meh«ere Personen gar nicht ihre Verwundung bemerkten; nachher aber, einige Tage später stellte sich der Schmerz ein,, und zwar in bedeutendem Maße. Hr. Larrey erklärt dies aus der Enge der Wunden; man weiß, daß ein Stich immer vielmehr Schinerzen macht, als ein Hieb oder Schnitt. Einige Per­sonen wurden übrigens von größeren Eisenftücken ober einer Menge kleinerer getroffen, die wie ein Schrotschuß aus naher Entfernung gewirkt hatten. Dagegen haben viele Personen bloße Contusionen. Hr. Larrey hat die richtige Be­merkung gemack', daß gerade die ungeheure Ge­walt des Knallsilbers, welches in den Bomben enthalten war, ein Glück gewesen sey; denn da­durch wurde das Ei en fast zu Staub zersprengt, während gewöhnliches Pulver die Bombe in eine geringere Anzahl größerer Stücke zerissen hätte, die aber alle den Tod oder gefährliche Verwundungen gebracht haben würden. Die Heftigkeit der Explosion vermehrt die Zabl der Getroffenen, aber verminderte die Gefährlichkeit der Wunden.

Großbritannien.

London, 2l. Jan. Wie dieTimes" in ihrer zweiten Ausgabe als positiv melden, ver­langt Persigny vom englischen Cabinel die Aus­weisung von fünf politischen Flüchtlingen, darunter einer oder zwei Italiener, die übrigen Franzosen.

Miszellen.

Aus der guten alten Zeit.

Von den Gottes urtheilen der Vorzeit.

diulla, oasa senria texola. rotta," sagt ein italie­nisches Sprichwort. Kein Dach ohne zerbrochenen Ziegel kein Haus ohne Riffe, keine Stadt ohne Bettler, kein Land ohne Wüsteneien, kein Staat ohne schlechte Gcsczc, kein Zeitalter ohne schimvfiiche Perioden Man könnte viel Rühmliches von unsern Vorfahren, den alten Germanen, von ihrer Tapferkeit, Treue und Wahr­heitsliebe, ihrer Gastfreiheit, Sittenstrenge und Einfach­heit erzählen, man kann viel Löbliches in ihren Ge­bräuchen, Einrichtungen und Gesehen finden, allein mancher zerbrochene Ziegel läuft mit unter und die schadhafteste Stelle ihres Volkslebens, war ihre alte

Gerichtsverfassung, wenn man von einer solchen über­haupt reden kann. Wenn irgendwo, so zeigten sich unsere Vorfahren hier als unmündige sinder, deren aufdäm- merndcr Verstand noch von den Banden des düstersten Aberglaubens umfangen war.

Will man den Criminalproceß der alten Deutschen in wenig Worten zusammenfasscn, so muß man an die Spize stellen, daß von einem Beweis im Sinne deS heutigen Rechts und von einer Bemühung des Richters, die Wahrheit zu erforschen, keine Rede war. Klagte ein Germane den andern eines Verbrechens an, so war damit nicht nur die Klage beendigt, sondern dieselbe galt auch vorläufig als bewiesen. Es blieb dem Angeklagten nichts übrig, als sich der Strafe, welche die Schöffen aussprachen, zu unterwerfen, oder sich von der Anklage zu reinigen. Es mußte also nicht der Kläger seine Klage, sondern der Angeklagte seine Unschuld beweisen, und konnte er dies nicht, so unter­lag er. Wie geschah aber diese Reinigung? Wenn zehn Zeugen mit eigenen Augen seine Nichtbetheiligung an der verbrecherischen That mit angesehen hatten, so konnte ihm das an fich ebenso wenig helfen, als es ihm schadete, wenn er auch am Hellen Tage auf der That ertappt und festgehalten worden war. An eine Befragung solcher Zeugen wurde gar nicht gedacht. Vielmehr kam es lediglich darauf an, ob der Ange­klagte unter seinen Freunden und Bekannten so viele, als das Gelez in jedem einzelnen Falle verlangte, fand, welche bereit waren, für seine Unschuld einzustehen, ganz gleichgültig, ob sie irgend welche Wissenschaft von der Sache hatten oder nicht, und die oben erwähnten Zeugen konnten ihm höchstens insofern Vortheil oder Schaden bringen, als sie sich mit dazu erboten, für seine Unschuld zu bürgen, oder aber durch ihre Aussagen Andere von einer solchen Bürgschaft abhielten. Ver­mochte nun der Angeklagte die erforderliche Zahl sol­cher sogenannten Eideshelfer, die bereit waren, für ihn zu schwören, anfzubringen, so war seine Unschuld vollständig dargethan, entgegengesezten Falls mußte er sich der Strafe unterwerfen. Zu einer Rechtfertigung dieses dem Laien unerhörien Verfahrens sey jedoch ge­sagt, daß dieser Gerichtsvrauch in dem alten Fehderecht der Deutschen seinen Ursprung »nd seine Erklärung hat. Bei unsern in einem fast gesezlosen Zustande lebenden Urahnen galt, wie bei allen auf der untersten Stufe der Entwicklung stehenden Völkern, das Recht des Stärker». War Jemand durch einen Andern in seinem Rechte gekrankt worden, so verschaffte er sich selbst Gcnugthuung- War jedoch der Gegner ein Mann, der mit Hülfe seiner wehrhaften Blutsfreunve hinreichen­den Widerstand zu leisten im Stande war, so mußte jener von der verlangten Genugtbuung obsehen, und damit war die Sache zu Ende. Als die Ausübung des FcbderechlS in seinem vollen Umfange nicht mehr ge­gattet war, blieb cs wie rm Schachspiel sei einem un­blutigen Kampfe. War die Zahl der Eideshelfcr, d. h. der Blutsverwandten und Freunde, welche für den Fall, daß es zur Fehde gekommen wäre, bereit waren, Partei für den Angeklagten zu ergreifen, so groß,-daß der Ankläger Respect bekam, so blieb ihm nichts übrig, als von der Verfolgung seines Anspruchs abzustehen, und cs hatte dieß, nur in anderer Weise, ganz dieselbe