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Adriger nnd Avtrrhaltllngs- str das gange Llythal und dessra
W»'. UO. Neuenbürg, Samstag den 12. November A85K.
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Neuenbürg. .
In Bezug auf Bezahlung von Arznei- Rechnungen aus öffentlichen Kassen haben sich schon manchfache Anstände ergeben, indem theils die diesfallsige Verpflichtung der Ousarmenlaffen ohne rechtlichen Grund in Abrede gezogen, iheils auch rechtlich unbegründete Anforderungen an die Armenkassen gemacht wurde».
Es werden deshalb die Onsarmenbehörden auf Folgendes hingewiesen:
11 Bei unzweifelhaft armen Ortsangehörigen, d, h. namentlich solchen, welche ohnedies öffentlich unterstüzt werden müssen, gehört auch der Aufwand für Arzneien zu der notheürstigen — aus der Ortsarmenkasse zu reichenden Untcrstüzung. Die Bezahlung solcher Arzneikosten hangt nicht von der Bewilligung der Ortsarmenbehörde ab, indem cs die Pflicht deö beeidigten Arztes ist, Arzneien nur da, wo sie nothwendig, zu verordnen.
2> Die gleiche Verpflichtung liegt der Armenkasse nach den Gesezen (vergl. 1. Ergänz.- Band zum Neg.-Blatt S. 279) auch bei anderen Ortsaugehörigen dann ob, wenn solche (auch nur zeitlich) zahlungsunfähig sind, was namentlich angenommen wird, wenn die von dem Apotheker innerhalb 3 Monaten nach erfolgter Abgabe einer Arznei eingeleiteie Klage auf Bezahlung erfolglos bleibt, sey es nun, daß überhaupt keine Zahlungsmittel aufzufinden waren, oder daß die aufgefundenen in Folge des eingeleiteten Verfahrens zu Befriedigung des Gläubigers nicht hinreichten.
Da es nicht selten ist, daß von Seiten der Ortsbehörden solche zahlungsunfähige Ortseinwohner gleichwohl nicht unter die in Punkt l benannten unzweifelhaft Armen gezählt werden, in der Meinung, die Arzneikosten für solche von den Ortskassen abwendcn zu können, so bleibt dem Apotheker zu Abwehr von Verlusten nichts übrig, als entweder die Arzneiabgabe zu verweigern, oder, weil dies namentlich in dringenden Fallen nicht geschehen darf,
in jedem Fall in der angegebenen Frist die Klage auf Bezahlung zu erheben und ohne Nachficht zu verfolgen. Hiedurch aber ist nicht nur das nuzlose Geschäft einer voraussichtlich erfolglosen Klage veranlaßt, sondern es tritt die Gefahr ein, und ist schon in manchen Fällen eingetre- teo, daß die Angehörigen des Kranken die arzneiliche Pflege des lezreren bis zur größten Steigerung der Krankheit versäumen. Es leuchtet ein, daß auf diese Art nicht nur die Pflichten der Menschlichkeit hiinangesezt, sondern auch die Armenkassen in die Gefahr versezt sind, bei Erkrankungen, welche bei rechtzeitigem Einschreiten leicht zu heben gewesen wären, sich aber durch die Versäumuiß der Hülfe verlängern und steigern , sowohl für Arzneien als für sonstige noth- dürstige Unterstüzung der Kranken großen Aufwand machen zu müssen.
So groß der Aufwand für die Armenunterhaltung in den meisten Gemeinden und so gerechtfertigt die Abwehr grundloser Anforderungen an die Armenkasse ist, so sollte doch am wenigsten in Fällen von Krankheit, wo eine muth- wtllige Belastung der Armenkasse nicht wohl möglich, wo es um Wiedererlangung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zu thun ist, keine zu große Strenge geübt werden, wie denn die oben erwähnte Verordnung die Erwartung ansdrückt, daß nach Umständen auch da, wo eine gänzliche Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiefen ist, die (Übernahme der Arzneikosten auf die Armenkasse aus Grüuden der Menschlichkeit und Klugheit erfolgen werde.
Um hierin eine bessere, nach diesen verschiedenen Rücksichten berechnete Ordnung zu bezwecken, bat man mit den Apothekern von Neuenbürg, Wildbad und Liebenzell Folgendes vorläufig verabredet:
1) Je auf den 1. Januar wird dem betreffenden Apotheker von jeder Ortsbehörde ein Verzeichniß derjenigen unzweifelhaft armen Orts- angchörigen zugestellt, für welche die etwaigen Arzneikosten in jedem Falle aus der Ortsarmenkasse bezahlt werden müssen. In diese Liste würden die Ortsbehörden nach obiger Ausführung auch solche aufzunchmen haben, welche, ohne gerade aus der Ortskasse uuterstüzt zu