werden, doch bei eintretcnder Krankheit voraussichtlich keine Arzneikosten zu zahlen vermöchten. Die hierin enthaltenen Ortsarmen haben sich in Krankheitsfällen in der Regel an den OderamtS- oder Unteramtsarzr unv stets an diejenige Apotheke zu halten, welcher ibr Wohnort zugeibellt, was denselben ausdrücklich zu eröffnen ist. Wenn in dringenden Fällen oder wegen zu großer Entfernung des Ober- und Unteramtsarztes die Hülfe eines andern Arztes für Ortsarme gebraucht wird, so hat lezterer keine Belohnung aus einer öffentlichen Kasse, sondern ebenfalls nur Reisekosten anzusprechen.
2) Sollten Krankheitsfälle bei sonstigen Ortsangehörigen Vorkommen, wo nach den Familien- und Vermögensverhältniffen und namentlich bei dem nachtheiligen Einflüsse der Krankheit auf die Erwerbsverhältnisse der Familie eine Befriedigung des Apothekers auf anzustellende Klage nicht wohl in Aussicht zu nehmen, oder nur mit einer das künftige Fortkommen der Familie erschwerenden und zulezt wieder auf die Armenkasse zurückwirkenden Härte zu bewirken wäre, so hängt es von dem nach eigener Wahrnehmung der Verhältnisse des Erkrankten, oder auf eine Mittheilung des Arztes hin zu fassenden Beschlüsse der Arnienbehörde ab, ob hier die Arzneikosten (wenigstens vorschußweise) auf Gemeinderechnnng zu nehmen scyen, wobei die oben ausgeführten Rücksichten der Menschlichkeit und Klugheit zu beachten sind.
Im bejahenden Fall wäre dem betreffenden Apotheker durch den Vorstand der Armenbehörde oder dessen Stellvertreter eine entsprechende A n- Weisung auszuftellen, welche für die Dauer der betreffenden Krankheit gültig ist. Dieser Beschluß und diese Anweisung ist aus den oben angedeuteten Rücksichten womöglich schon beim Anfänge der Krankheit herbeizuführen, und es wäre daher in der Gemeinde bekannt zu machen, baß Diejenigen, welche die Ortskasse für die Bezahlung von Arzneien ansprechen wollen, beim Beginn der Krankocit beim Vorstand der Orts- almenbehörde die Anzeige zu machen haben, wozu aber bemerkt wird, daß die Einholung ärztlicher Berarhung und der vom Arzte verord- neten Arznei deshalb nicht verschoben werden darf.
3) In allen andern Fällen bleibt den Apothekern überlassen, die Arzneikosten rechtzeitig einzuklagen, oder auf ihre Gefahr hin anzuborgen.
4! Dagegen wird jeder Gemeindekaffe jedes Jahr auf 3l. Dezember eine alle Ärzneiabgaben für die Ortsangehörigen, soweit sie nach Punkt 1 und 2 auf die Armenkasse übernommen sind, umfassende Apotheker-Rechnung zugestellt, an deren oberamtsärztlich revidirtem Gesammtbe- trage die Apotheker einen Aozug von 10°/° unter der Bedingung der Zahlung binnen 4 Wochen nach (Übergabe der Rechnung sich gefallen lassen (obschon sie erst bei einem Kostenbeträge
von 50 fl. hiezu gesezlich verpflichtet sind).
Das Oderamt erwartet nun binnen 14 Tagen eine Erklärung der Ortsarmenbehörden z Ltiflungs- resp. Gemcinve-Näthe) darüber, ob sie dreier Einrichtung sich anzuschließen geneigt sind, und gibt sich der Erwartung hin, daß nirgends durch grundlose Weigerung der Ueber- nahme von Arzneikosten Armer auf die Orts- kasse Kranke in Gefahr gebracht, oder die Armenkassen mrt »rhöhten Kosten belastet werden, und hiedurch zu mißliebigen Maßnahmen gegen die betreffenden Behörden Anlaß gegeben werde.
Den 5. Rovember 1853.
K. Oberamt.
B a u r.
K a in e r a l a m t Neuenbürg. Verkauf des Fruchtkastens Ln der Stadt Neuenbürg.
Nachdem die diesseitige Fruchtverwaltung aufgehört hat, so ist das Fruchtkastengebäude dahier entbehrlich geworden und höherer Anordnung gemäß sofort »um Verkauf zu bringen. Dasselbe liegt m der Mitte der Stadt an der belebten Straße von Pforzheim nach Wildbad und Calw, ist zweistöckig und 92' lang 36' breit. Es enthüll einen gewölbten geräumigen Keller, im Erdgeschoß ein Bandhaus sodann im zweiten Stock und unter Dach 3 Fruchtböden. Die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes ist durchaus gut und es dürfte sich dasselbe vermöge seiner günstigen Lage zur gewerblichen Einrichtung ganz eignen. Mit dem Verkauf wird ein Versuch der Verpachtung des Kellers, des Gandhauses und der Fruchtböden un Ganzen und je einzeln in Verbindung gesezt werden.
Die Verhandlung findet
Freitag den 18. dieses Monats, Vormittags 9 Uhr,
in dem Gebäude selbst Statt und werden die Liebhaber hiezu eingeladen.
Neuenbürg, den 10. 'November 1853.
K. Kameralamt.
Greiß.
Kameralamt Neuenbürg.
Verkauf entbehrlich gewordener Fruchtkasten-Geräthfchaften.
Die nach Auslösung der Fruchlverwaltung entbehrlich gewordenen Fruchlkasten - Gerälh- schaslen, bestehend in einer Puzmuhle, Meßgeschirren, Zübern, Sieben und Schaufeln, werden Freitag den 18. d. Mts., Vormittags, im Zusammenhang mit der Verhandlung über den Verkauf und die Verpachtung des Fruchtkastens im öffentlichen Aufstreich un den Meistbietenden gegen baare Bezahlung verkauft werden. Kaufsliedhaber sind zu diesem Verkaufe, welcher ebenfalls auf dem Fruchtkasten Statt finden wird, eingeladen.
Neuenbürg, den 10. November 1853.
K. Kameralamt.
Greiß.