Anzeiger nnd Unterhaltnngs-Platt str das ganze Enzthat «ad -essen Umgegend.

W»'. 5V. Neuenbürg, Mittwoch den 20. Juli 1853.

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Amtlich e s.

Aufforderung des K. SteuerkollegLums zu Fatrrung des Kapital, Nenten-, Dienst- und Berufseinkommens auf den 1. Juli 1833 , Behufs der Besteurung pro 1833 - 34 .

In Gemäßheit des Art. 7 des Gesczcs vom 19. September 1852 (Negbl. 'S. 236» wird Behufs der Fatirung des der Besteurung unter­liegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Be- rufseinkommens auf den l. Juli 1853 nachstehende Aufforderung erlassen.

I. Die in Art 2 des Gesezes vom 19. September 1852 bczeichneten Steuerpflichti­gen oder deren gesezliche Stellvertreter, für die im Auslande sich anfhaltenden die aufzustel- lenden Bevollmächtigten, werden hie mit aufgefordert, nach Maßgabe des gedachten Gesezes und der Instruktion zu Vollziehung desselben vom 10. Juni 1853s Regbl. S.171 ff.) spätestens bis zum 1. August 1 853 an die in K. 12 der Instruktion bestimmte Orts­steuerkommission eine Erklärung abzugeben,

a» ob sie sich am 1. Juli 1853 im Bksize steuerbarer Kapitalien und Renten (s. Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 185354 entscheidet, der Jahresertrag belauft?

l> > wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs- Einkommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2) beläuft ? das feste, ständige Einkommen ist, nach dem Stande am 1. Juli 1853, das veränderliche wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahres 1. Juli 185253 anzugeben:

«) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Faffionen beizufügen für nothwendig halten.

H. Nach Art. 1 des Gesezes unterliegt der Besteurung

1> das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:

a) der Ertrag aus verzinslichen, im Jn-

oder Ausland (vergl. jedoch Gesez Art. 3,^.1) angelegten, eigenthümlichcn oder nuznießli- chen Kapitalien (verzinsliche» Darlehen, Schuld­briefen, Staats - und anderen Obligationen, Lotterie-Anlehensloofe), verzinslichen und unver­zinslichen Zielforderungen;

I> > Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeinenten und vererbliche Renten jeder Art, mit Ausnahme der vom Grunderirag abgezogenen, nach §. 22 Saz 1 des Katastergesezes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteucr unterliegenden Grund- Gefälle und der diesen gleich',»achtenden reichs- schlnßmäßigen Dienten, übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staaiskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande flließen (vergl. jedoch Gesez Art. 3^V. 1) sowie die Entschäeigungen, welche an frühere Berech­tigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adelichen Grundbesizern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen Wit- tume, Alimente; ebenso Präbeuden und Ordens- Pensionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunterneh­mungen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergischen Gewerbesteuer unterliegt.

2> Das Dienst- und Berufseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere

aj alle im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul- Körperschafts-, Gemeinde- und Sliftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Mtlitärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kom­missionäre, Mackler (Sensale), Architekten, Feld­messer, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensver­walter aller Art, der Verwalter, Geschäfts­führer und Diener von Privatveremen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unterneh­mungen, sowie für Privatdienste aller Art ver­wendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und Diener;