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6) die Quiescenzgehalte der Civil- und Milüär-Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Nuhegehalte, die Invaliden-, Medaillen- und Gnadengehalte und llnterstiizungen, welche einer der zu lit. a aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dein aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ibre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Witt wen und Wai­sen von dein Staate, aus einer andern öffentlichen Kaffe, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt alle, welche aus persönlichen Leistun­gen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.

Unständige Gratialien und Geschenke ge­hören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkom­mens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung unter Ziff. II

Hl. Die nach Ziff. I. oben abzugebenden Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Nenten- Einkom m en können entweder mündlich in das Aufnahme-Protokoll oder schriftlich nach der in 8- 17 Ziff. 1 der erwähnten Instruktion gegebenen näheren Bestimmungen abgegeben werden. Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- und Beru fs ein ko in m en in der Regel sch r iftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu über­geben, sie können aber in den in 8- 17 Ziff. 2 der Instruktion bestimmten Fällen auch münd­lich in das Aufnahme-Protokoll abgegeben werden.

IV. Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des in Gesez Art. 1, II. bczeichneten Ein­kommens die in Gesez Art. 3 u, I>, K ge­nannten Anstalten, die in Art. 3,e erwähnte allgemeine Sparkaffe in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen ge­macht haben, hinsichtlich der denselben ans diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3, k genannte Kasse des Wohlthätigkeitsve- reins, sowie bezüglich der Dienst- und Berufs- Einkommenssteuer diejenigen Personen, welche nach Ges. Art. 3, 8, u und Ir, von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens muß auch in diesem Falle, auf etwaiges A»fordern der Ortssteuer- Kommission die in 8- 1-4 Abs. 2 der Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

' V. Wenn weitere (s. Ziff. IV.) in Gesez Art. 3, s k genannte Anstalten, oder wenn Institute der in Art. 3, ^ o, ck, Ir bezeichnten Art Steuerbefreiung ansprechen, deßgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen in Gesez Art. 3, -V Ir, 1 ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese mit vollständigen Nach­weisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortsstcuerkommission beim Kameralamt anzu­bringen.

VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theilweise ver­schweigt, wird nach Art. 11 des Gesezes und 8- 16 der Instruktion mit Strafe belegt.

VII. In Gemäßheit des 8- 13 der In­struktion vom 10. Juni 1853 ist gegenwärtige Aufforderung durch die Ka me ra l ämter, von welchen vom 1. Juli 1853 an die Einkommens­steuergeschäfte besorgt werden, in den Bezirks- Jntelligenzblättern weiter zu verbreiten, zugleich ist solche durch die Orts-Steuerkommissi­onen in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der geeigneten Belehrung am Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeig­neten Orte öffentlich anzuschlagen. Auch hat jede Ortssteuerkommiffion in ihrer Bekanntma­chung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchem Lokale die Erklärungen (Fassionen) an die Kommission abgegeben werden können.

Stuttgart, den 1. Juli 1853.

Hefele.

Indem das Kameralamt vorstehende Auffor­derung zur öffentlichen Kenntniß bringt, wird den mit der Einkommens-Aufnahme beauftragten Ortssteuerkommissionen bemerkt, daß sie mit nächstem Botentage neben einem Abdruck der Instruktion des K. Steuerkollegiums v. I.Juni 1853 die neuangelegten Aufnahme-Protokolle und diejenigen des Vorjahrs erhalten werden.

Die Ortssteuerkommiffionen haben nun als­bald in Thätigkeii zu treten und die Einkommens- Aufnahme innerhalb der durch die erwähnte Instruktion 8 §> 13 und 18 bestimmten Termine mit möglichster Zeitkürze zu besorgen, zumal die Aufnahmekosten auf das möglichst geringe Maaß zu beschränken sind. Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, oder wenn sich derselbe der richtigen Besorgung des Geschäfts nicht gewach­sen fühlen sollte, ist dem Kameralamt Behufs der geeigneten anderwärtigen Vorkehrung unverzüglich Anzeige zu machen. Auf die Bestimmung zu 8- 17 der Instruktion, nach welcher wiederum mündliche Fassionen in das Aufnahme-Protokoll zugelassen sind und in kleineren Orten, in welchen die Einkommens-Aufnahme im Durchgänge vorge­nommen wird, wo möglich immer der Weg mündlicher Fasson zu Protokoll eingeschlagen werden solle, wird noch besonders aufmerksam gemacht.

Schließlich werden die Steuerpflichtigen an die pflichtmäßige Angabe ihres Einkommens mit dem Anfügen ernstlich erinnert, daß gegen Diejenigen, welche sich hierin versäumen, mit der ganzen Strenge des Gesezes eingeschritten werden müßte; und daß gesezlich die Steuer- Nachholung und Strafe auch dann statlfinden, wenn die Thatsache, durch welche sie begründet werden, erst nach dem Tode des Schuldigen bekannt wird.

Neuenbürg, den 18. Juli 1853.

K. Kameralamt. Greiß.

Hirsau.

Die Ortssteuerkommissionen des diessei­tigen Amtsbezirks werden bezüglich der Ein-