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s. zur persönlichen Bequemlichkeit, als Kammer- und Stubenmädchen, Köchin­nen, Wärterinnen und Ammen rc. rc. li. als Mägde und Mädchen bei der Land- wirthschast und bei andern Gewerben.

7) Wie groß ist im Ort die Zahl der Laud- bauern, nämlich Acker- und Weinbautrei- benden und zwar:

3. welche noch ein anderes Gewerbe da­neben treiben,

1). welche sich einzig und allein mit Land- (Acker-, Wiesen-, Wein-) Bau be­schäftigen.

Man versieht sich zu den Ortsvorstehern, daß dieselben bei Besorgung dieser Auflage die gehörige Sorgfalt anwenden und insbesondere auch die gegebenen Termine cinhalten, indem man sonst genöthigt wäre, das Mangelhafte unter Anwendung von Wartboten ergänzen zu lassen, da die von der höhern Behörde ge­gebene Frist ebenfalls sehr kurz bemessen ist.

Den 12. Dezember 1852.

K. Oberamt.

Baur.

Neuenbürg.

Die Rexrrrtirung betreffend.

In Folge Erlasses des Oberrekrutirungs- raths vom 8. d. Mts. wird beim Beginn der Rekrutirungsgeschäfte für das Jahr 1853 den Pfarrämtern und den Ortsvorstehern Folgendes zur Nachachtung mitgetheilt:

1) Ungeachtet der Art. 24. Abs. 2. des Kriegs- dienstgesezes in Verbindung mit 8- 25. der Instruktion keinen Zweifel übrig lassen, daß die Mitbeglaubigung der Ortsrekru- tirungsliste durch die Geistlichen als ein Nachweis der vollständigen Uebereinstim- mung dieser Liste mit den Kirchenbüchern und Familienregistern zu betrachten sey, so hat die Erfahrung schon gelehrt, daß die Unterschrift der Geistlichen erfolgt ist, ohne daß eine genaue Vergleichung jener Liste mit diesen Dokumenten vorangegangen wäre, es werden daher die Onsgeistlichen auf diese Obliegenheit aufmerksam gemacht und wird ihnen zugleich aufgegeben, daß sie nicht blos durch ihre einfache Unter­schrift die Ortsrekrutirungslisten zu beur­kunden, sondern dieselben dahin zu beglau­bigen haben, daß solche mit den Tauf­und Familienregistern vollständig überein- stnnmen.

2) Es ist im Laufe der lezten Aushebung der Fall vorgekommen, daß unehelich ge­borene Militärpflichtige unter zwei ver­schiedenen Familiennamen, das einemal unrer dem des Vaters, das andcremal unter dem der Mutter, also zweimal in derselben Ortsrekrutirungsliste aufzcfiihrt worden sind; Versehen, welche, wenn sie nicht zeitig entdeckt worden wären, auf die Berechnung der Zahl der Militärpflichti- !

gen und auf den Gang der Loosziehung von dem störendsten Einflüsse hätten seyn müssen. Die mit der Entwerfung der Ortsrekrutirungsliste Beauftragten werden daher vor solchen Verstößen gewarnt.

3) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs-Ansprüche, 8- 103 der Instruktion, von so großem Werthe für die BetheAgten ist, auch viele Gesuche um Wievereinsezung in den vorigen Stand, um Dispensation im Gnadenwege rc. rc. dadurch beseitigt werden, so werden die Ortsvorsteher an ihre diesfällige Obliegen­heit: die Betheiligten aufzufordern ihre Ansprüche auf Befreiung, oder Zurück­stellung wegen Berufs, wegen Familien- Verhältnissen, oder auf Verwilligung ein­jähriger Dienstzeit,.schon jezt bei Entwerfung der Ortsrekrutirungsliste anzumelden, unter Hinweisung auf den 8- 22. der Instruktion nachdrücklich erinnert. Es wird zweck­mäßig seyn, wenn die betreffenden darüber belehrt werden, daß Ansprüche, welche dis zum Tage der Lovsziehung nicht an­gemeldet werden, zur Wahrung der gesez- lichen Nothfrist nirgend anders, als bei dem Oberamte innerhalb des Termins vvn^3 Tagen vorzutragen seyen.

4) Es ist einleuchtend, daß der Nachweis eines Zurückstellungsgrundes wegen Familien- Verhältnissen oder der Untüchtigkeit zum Militärdienste für den Miltärpflichtigen vortheilhafter ist, als derjenige eines Zu­rückstellungsgrundes wegen Berufs. S. 8- 122 der Instruktion. Auch hierauf sind die Betheiligten, ihre Eltern oder Pfleger jezt schon aufmerksam zu machen.

Schließlich wird im Interesse der Registra­turordnung die Einhaltung des Kanzleiformats nicht nur für das zu den Listen, sondern auch zu allen Berichten und Zeugnissen zu verwen­dende Papier empfohlen.

Den 13. Dezember 1852.

K. Oberamt.

Baur.

Neuenbürg.

Die Vorsteher derjenigen Orte, auf deren Markungen sich Sägmühlen befinden, haben in den unterm 12. dies angeordncten Berichten an den mit Aufstellung einer Fabriken- und Ge- werbsstatistik beauftragten Hülfs-Deamten, Ober- amtspfleger Fischer dahier, über jede Sägmühle noch ferner anzuzeigen: ob sie eine deutsche, mit nur einer Säge, oder eine holländische, mit mehreren gleichzeitigen Sägen, oder eine Säg­mühle mit Breitsägen sey, ferner wie viel Ar­beiter bei einer jeden derselben beschäftigt seyen.

Den 14. Dez. 1852.

K. Oberamt.

Baur.