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Bekanntmachung

der

Gesellschaft für -re Wein-

in Württemberg,

die Ausfezung von Prämien für Weingartner betreffend.

Nachdem der Unterzeichnete Ausschuß die Vertheilung der durch Bekanntmachung vom 27. März 1851 ausgesezten Prämien für Wein­berg-Anlagen von den Jahren 1850 und 1851 vollzogen hat, wird hiemit die abermalige Aus- sezung solcher Prämien bestehend in 8 Geld- Preisen je zu 30 bis 50 Gulden und in einigen silbernen Medaillen fürmu- sterhafte Weinberg-Anlagen, welche im Jahr 1852 angepflanzt wurden, oder im Jahr 1853 angepflanzt werden, bekannt gemacht.

Die Prämien werden nur Weingärtnern von Profession gewährt, welche auch die Medaillen in Verbindung mit den Geldpreisen oder abgesondert erhalten. Ueberdieß wird die Zuerkennunz von Geschenken im Einzelnbetrag von 10 bis 20 fl. an solche Bewerber Vorbe­halten, welche bei der Preis-Vertheilung nicht bedacht werden können, gleichwohl aber besondere Berücksichtigung verdienen.

Bei Zutheilung der Belohnungen wird im Allgemeinen vorausgesezt, daß die Weinberge nicht nur von Anfang musterhaft hergestellt sehen, sondern auch in solchem Zustand ferner erhallen werden. Insbesondere aber ist die Gewährung der Prämien von folgenden Bedingungen ab­hängig :

1) die Anpflanzung muß in solchen Weinber­gen, aus welchen ein vorzügliches oder wenigstens ein gutes mittleres Ge­wächs erwartet werden kann, und mit Trau­bensorten geschehen, welchen Lage und Boden zusagt.

2) Die Traubensorten sind entweder ausschließ­lich für weißen oder ausschließlich für rothen Wein zu wählen; Vermüchung weißer und schwarzer Traubensonen, sowie die Wahl anderer als der nachgenannten Sorten, schließt vom Anspruch auf eine Prämie aus.

3) Für weißen Wein müssen

n. in vo r ziiglich en Weinbergen Ri ßlinge wenigstens zur Hälfte der neuen Be­stockung verwendet werden; für die üb­rige Anpflanzung haben die Preis-Be­werber die Wahl zwischen Traminer, Veltelincr, Gutedel, Elbling, Sylvaner und Rothurben;

lr. in mittleren Weinbergen muß wenig­stens die Hälfte der neuen Anpflanzung aus Traminern und Ruh ländern bestehen, für die übrige Bestockung findet die Wahl zwischen Gutedel, Elbling, Sylvaner und Rothurben statt.

Jedoch dürfen neben den bei a und k genannten Haupttrauben höchstens zwei der genannten andern Sorten angepflanzt werden.

4) Für rothen Wein müssen,

Clevner (schwarze Burgunder) oder Schwarzurben,

wenigstens zur Hälfte der ganzen Bestockung verwendet werden; für die übrige Fläche bleibt die Wahl zwischen Traminern und Ruhländern.

5) Vorzüglich werden bei den Prämien dieje­nigen berücksichtigt werden, welche für weißen Wein in vorzüglichen Wein­bergen entweder lauter Rißlinge, oder wenigstens zwei Drittel Rißlinge und ein Drittel Traminer, in mittleren Wein­bergen lauter Traminer und Ruhländer, oder wenigstens zwei Drittheile dieser beiden Sorten; für rothen Wein aber lauter Clevner oder neben zwei Drittheilen Clevner ein Drittel Traminer und Ruhlän­der anpflanzen.

Im Falle neben Rißlingen für die an­dere Hälfte der Bestockung eines Neugereuts zwei der oben bei Punkt 3. u. genannten Sor­ten gewählt werden, wird bei der Preis-Aus- theilung darauf gesehen, daß die Rißlinge in dem besser gelegenen Theil des Weinbergs ge­pflanzt sind.

6) Unter den vorschriftmäßig ausgeführten Pflanzungen werden die größeren den kleineren bei der Prämien-Zumessung vor­gezogen. Auch erhalten hiebei diejenigen Weingärtner, welche zu der Bestockung ein zusammenhängendes Neugereut wählen, vor solchen den Vorzug, die hiezu mehrere Thctle in von einander abgelegenen Weinbergen bestimmen.

Anpflanzungen unter dem Betrage von einem

Vierkelsmorgen werden nicht beachtet. Je­doch können dabei auch vor 1852 ausgeführte, den vorstehenden Vorschriften entsprechende An­pflanzungen in Berechnung genommen werden, wenn diese in demselben Weinberg geschehen, und die neue mit der älteren Anpflanzung zu­sammen I Vr Viertel beträgt; übrigens sind von dieser Einrechnung diejenigen Anpflanzungen ausgeschlossen, für welche schon früher eine Prämie oder ein Geschenk gegeben worden ist. Bebuss der am -Schluffe des Jahrs 1854 eintretenden Preis-Austheilnng wird der Unter­zeichnete Ausschuß die angemeldcten Weinberg- Anlagen noch vor dem Herbst 1854 theils von der im Bezirke bestehenden Weinbau-Commission (Verfügung von 1829 im ersten Ergänzungs­band zum Regierungsblatt S. 223) theils von Mitgliedern oder Abgeordneten der Weinverbes- serungs-Gesell chaft untersuchen lassen, bei wel­cher Gelegenheit sich die Besichtigung auch auf die fortwährende gute Erhaltung der früher schon von der Gesellschaft belohnten Anlagen erstrecken wird.