rer und Diener vvn Privatvereinen/ der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privardienfte aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und^Diener;
b. die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, so wie die Pensionen oder Nuhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstüzungen, welche einer der zu lit. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung aus ihre frühere Dienstleistung oder auö gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.
Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher.
Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung unter Ziffer 2.
I!. Die in Art. 2 des Gesczes bezeichnten Steuerpflichtigen oder deren gesezliche Stellvertreter — für die im Ausland sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe des Gesezes und der Vollziehungs-Jnstruk- tion innerhalb der zehn Tage vom 25. November bis 4. Dezember d. I. an die nach 8- 10 der Instruktion bestellte Ortssteuer- Kommission entweder schriftlich oder mündlich eine Erklärung abzugeben;
->. ob sie sich am 1. Juli 1852 im Besiz steuerbarer Kapitalien und Renten befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, der für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 1852—53 entscheidet, der Jahresertrag belauft?
5. wie hoch sich ihr Dienst- und Berufseinkommen sowohl in festen als veränderlichen Bezügen belauft? Das feste, ständige Einkommen ist nach dem Stande am 1. Juli 1852,
das veränderliche nach dem Ergebnisse des Etatsjahres 1. Juli 1851—52 anzugeben;
e. was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fastionen beizufügen für nothwendig halten.
Von der Fassionspflicht sind nur die in 8- 13 Abs. 1 der Instruktion genannten Anstalten und Kassen befreit. Ebenso darf dasjenige Einkommen, welches nach Art. 3 lit, L. des Gesezes von der Besteurung frei bleibt, nicht fatirt werden; übrigens muß auch in diesem Falle, auf etwaiges Anfordern der Ortssteuer- behörde, die in 8- 12 Abs. 2 der Instruktion vorgeschrrebene Anzeige abgegeben werben.
III. Diejenigen, in 8- 13 Abs. 1 der Instruktion nicht genannten, Anstalten, Institute und Personen, welche auf den Grund des Ge- sezeö Art. 3 11t. einen Anspruch auf Befreiung von der Besteurung machen wollen, haben diesen Anspruch mit gehörigem Nachweis bei dem Oberamr anzubringen.
IV. Von den vorgeschriebenen Fassionszetteln wird nach 8. 11 der Instruktion je 1 Exemplar
n. für das Einkommen aus Kapitalien und Renten,
li. für das Dienst- und Berufseinkommen aller Art jedem Steuerpflichtigen durch den Ortsvorsteher unentgeldlich abgegeben. Es müssen jedoch diese Exemplare bei dem lezteren abgeholt werden.
V. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, ober solches theilweise verschweigt, wird mit den im Art. 11 des Gesezes und im 8-14 der Instruktion festgesezten Strafen belegt.
VI. Gegenwärtige Aufforderung haben (nach 8- 11 der Instruktion) die Oberämter durch die Bezirks-Jntelligenzblätter weiter zu verbreiten, desgleichen die Orrssteuer-Kommis- sionen in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen und mir der geeigneten Belehrung am Nathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen.
Stuttgart, 26. Oktober 1852.
Hefele.
Neuenbürg.
Die Zunft-Versammlungen
nachgenannter Gewerbe finden zu der beigesezten Zeit dahier auf dem Rathhause statt und zwar:
der Mezger
der Maurer und Steinhauer der Nagelschmicde
der Kupferschmiede, Flaschner und Zinngießer der Schlosser, Messerschmiede u. Büchsenmacher
am Donnerstag den 18. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,
am Freitag den 19. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,
am Dienstag den 23. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,
am Dienstag den 23. d. Mts., Vormittags 10 Uhr,
am Mittwoch den 24. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,