rer und Diener vvn Privatvereinen/ der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unterneh­mungen, sowie für Privardienfte aller Art ver­wendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und^Diener;

b. die Quiescenzgehalte der Civil- und Militärstaatsdiener, so wie die Pensionen oder Nuhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gna­dengehalte und Unterstüzungen, welche einer der zu lit. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung aus ihre frühere Dienstleistung oder auö gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt alle, welche aus persönlichen Leistun­gen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.

Unständige Gratialien und Geschenke gehö­ren nicht hieher.

Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung unter Ziffer 2.

I!. Die in Art. 2 des Gesczes bezeichnten Steuerpflichtigen oder deren gesezliche Stell­vertreter für die im Ausland sich aufhalten­den die aufzustellenden Bevollmächtigten werden hiemit aufgefordert, nach Maß­gabe des Gesezes und der Vollziehungs-Jnstruk- tion innerhalb der zehn Tage vom 25. November bis 4. Dezember d. I. an die nach 8- 10 der Instruktion bestellte Ortssteuer- Kommission entweder schriftlich oder mündlich eine Erklärung abzugeben;

->. ob sie sich am 1. Juli 1852 im Besiz steuerbarer Kapitalien und Renten befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, der für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etatsjahr 185253 entscheidet, der Jahresertrag belauft?

5. wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs­einkommen sowohl in festen als veränderlichen Bezügen belauft? Das feste, ständige Einkom­men ist nach dem Stande am 1. Juli 1852,

das veränderliche nach dem Ergebnisse des Etats­jahres 1. Juli 185152 anzugeben;

e. was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fastionen beizufügen für nothwendig halten.

Von der Fassionspflicht sind nur die in 8- 13 Abs. 1 der Instruktion genannten Anstal­ten und Kassen befreit. Ebenso darf dasjenige Einkommen, welches nach Art. 3 lit, L. des Gesezes von der Besteurung frei bleibt, nicht fatirt werden; übrigens muß auch in diesem Falle, auf etwaiges Anfordern der Ortssteuer- behörde, die in 8- 12 Abs. 2 der Instruktion vorgeschrrebene Anzeige abgegeben werben.

III. Diejenigen, in 8- 13 Abs. 1 der In­struktion nicht genannten, Anstalten, Institute und Personen, welche auf den Grund des Ge- sezeö Art. 3 11t. einen Anspruch auf Be­freiung von der Besteurung machen wollen, haben diesen Anspruch mit gehörigem Nachweis bei dem Oberamr anzubringen.

IV. Von den vorgeschriebenen Fassionszetteln wird nach 8. 11 der Instruktion je 1 Exemplar

n. für das Einkommen aus Kapitalien und Renten,

li. für das Dienst- und Berufseinkommen aller Art jedem Steuerpflichtigen durch den Ortsvorsteher unentgeldlich abgegeben. Es müs­sen jedoch diese Exemplare bei dem lezteren ab­geholt werden.

V. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt, ober solches theilweise ver­schweigt, wird mit den im Art. 11 des Gesezes und im 8-14 der Instruktion festgesezten Stra­fen belegt.

VI. Gegenwärtige Aufforderung haben (nach 8- 11 der Instruktion) die Oberämter durch die Bezirks-Jntelligenzblätter weiter zu verbreiten, desgleichen die Orrssteuer-Kommis- sionen in der ortsüblichen Weise öffentlich be­kannt zu machen und mir der geeigneten Beleh­rung am Nathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen.

Stuttgart, 26. Oktober 1852.

Hefele.

Neuenbürg.

Die Zunft-Versammlungen

nachgenannter Gewerbe finden zu der beigesezten Zeit dahier auf dem Rathhause statt und zwar:

der Mezger

der Maurer und Steinhauer der Nagelschmicde

der Kupferschmiede, Flaschner und Zinngießer der Schlosser, Messerschmiede u. Büchsenmacher

am Donnerstag den 18. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,

am Freitag den 19. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,

am Dienstag den 23. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,

am Dienstag den 23. d. Mts., Vormittags 10 Uhr,

am Mittwoch den 24. d. Mts., Vormittags 8 Uhr,