Anzeiger nnL Nnterhaltungs-Klatt iur -ns ganze Enzthal vnd dessen Umgegend.
.-VF 88. Neuenbürg, Samstag den 6. November 18Z2.
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Amtlich e s.
Neuenbürg.
Die Ortsvorsteher werden am nächsten Botentag das Gesez und die Instruktion, betr. die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommen, in besonderem Abdruck und zusammengeheftet erhalten und werden angewiesen, sich selbst sowohl als die übrigen Mitglieder der Ortssteuer-Kommission hieraus über die ihnen zukommenden Obliegenheiten ohne Verzug zu unterrichten.
Den 2. Nov. 1852.
K. Oberamt.
B a ur.
Neuenbürg.
Die nachstehende Aufforderung des Steuerkollegiums haben die Ortsvorsteher in ihren Gemeinden sogleich auf die ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der geeigneten Belehrung am Nathhaus öffentlich anzuschlagen.
Den 3. Nov. 1852.
K. Oberamt.
Baur.
Aufforderung des K. Steuer-Kollegiums zur Faffion des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommens, behufs der Besteuerung für den 1. Juli 1832 33.
Nachdem das Gesez vom 19. September 1852, betreffend die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen, sowie die Vollziehungs-Instruktion vom 15. Oktober 1852 im Regierungsblatt Nr. 21 und 27 erschienen sind und im Art. 3 des Finanzgesezes vom 20. September 1852, (Reg.-Bl. S. 247 j der Maßstab, mit welchem dieses Einkommen zur Besteuerung kommt, bestimmt ist, so wird in Gemäßheit des Art. 7 des ersterwähnten Gesezes nachfolgende Aufforderung erlassen.
I. Nach Art. 1 des Gesezes vom 19. September 1852 unterliegt der Besteurung
1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:
n. der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vcrgl. jedoch Art. 3 i.) an
gelegten, eigenthümlichen oder nuznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staals- oder anderen Obligationen, Lotterie- anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderuugen;
I». Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezogenen, nach Z. 22, Sa; 1 des Katastergesezes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle und der diesen gleich zu achtenden reichsschlußmäßigen Renten, übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grund- eigenlhum oder bestimmte Gefalle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. jedoch Art. 3 -4.1.), sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte, für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesizern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbenden und Ordcnspensionen; ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, so weit das betreffende Unternehmen nicht der württember- gischen Gewerbesteuer unterliegt.
2) Das Dienst- und Berusseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere
n. aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Litteraten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschästsfüh-