Anzeiger nnL Nnterhaltungs-Klatt iur -ns ganze Enzthal vnd dessen Umgegend.

.-VF 88. Neuenbürg, Samstag den 6. November 18Z2.

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Amtlich e s.

Neuenbürg.

Die Ortsvorsteher werden am nächsten Bo­tentag das Gesez und die Instruktion, betr. die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- und Be­rufs-Einkommen, in besonderem Abdruck und zusammengeheftet erhalten und werden angewie­sen, sich selbst sowohl als die übrigen Mitglie­der der Ortssteuer-Kommission hieraus über die ihnen zukommenden Obliegenheiten ohne Verzug zu unterrichten.

Den 2. Nov. 1852.

K. Oberamt.

B a ur.

Neuenbürg.

Die nachstehende Aufforderung des Steuer­kollegiums haben die Ortsvorsteher in ihren Gemeinden sogleich auf die ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen und mit der geeig­neten Belehrung am Nathhaus öffentlich anzu­schlagen.

Den 3. Nov. 1852.

K. Oberamt.

Baur.

Aufforderung des K. Steuer-Kolle­giums zur Faffion des Kapital-, Ren­ten-, Dienst- und Berufseinkommens, behufs der Besteuerung für den 1. Juli 1832 33.

Nachdem das Gesez vom 19. September 1852, betreffend die Steuer von Kapital-, Ren­ten-, Dienst- und Berufseinkommen, sowie die Vollziehungs-Instruktion vom 15. Oktober 1852 im Regierungsblatt Nr. 21 und 27 erschienen sind und im Art. 3 des Finanzgesezes vom 20. September 1852, (Reg.-Bl. S. 247 j der Maß­stab, mit welchem dieses Einkommen zur Be­steuerung kommt, bestimmt ist, so wird in Ge­mäßheit des Art. 7 des ersterwähnten Gesezes nachfolgende Aufforderung erlassen.

I. Nach Art. 1 des Gesezes vom 19. Sep­tember 1852 unterliegt der Besteurung

1) das Einkommen aus Kapitalien und Renten und zwar:

n. der Ertrag aus verzinslichen, im Jn- oder Ausland (vcrgl. jedoch Art. 3 i.) an­

gelegten, eigenthümlichen oder nuznießlichen Ka­pitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staals- oder anderen Obligationen, Lotterie- anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderuugen;

I». Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, mit Ausnahme der vom Grundertrag abgezoge­nen, nach Z. 22, Sa; 1 des Katastergesezes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterlie­genden Grundgefälle und der diesen gleich zu achtenden reichsschlußmäßigen Renten, übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grund- eigenlhum oder bestimmte Gefalle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslande fließen (vergl. jedoch Art. 3 -4.1.), sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte, für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus son­stigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesizern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbenden und Ordcnspensionen; inglei­chen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, so weit das betreffende Unternehmen nicht der württember- gischen Gewerbesteuer unterliegt.

2) Das Dienst- und Berusseinkom­men jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbesondere

n. aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kom­missionäre, Makler (Sensale), Architekten, Feld­messer, Künstler, Litteraten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensver­walter aller Art, der Verwalter, Geschästsfüh-