231

Der Enzthüler.

Anzeiger «n- Unterhaltungs-Matt lnr das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

SS. Neuenbürg, Samstag den 17. Juli 18Z2.

Dieses Blatt erscheint je Mittwochs und Samstags. Preis halbjährlich hier und bei allen Postämtern Ist.

Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Die Ortsvorsteher werden aufgefordert, die Ministerialverfügung vom 10. September 1841, betreffend denSchuz des Publikums gegen die Gefährdung durch Hunde, (Reg.-Bl. von 1641 S. 401) und den oberamtlichen Erlaß vom 7. Februar 1842, (Amtsblatt S. 55) in ihren Gemeinden wieder in Erinnerung zu brin­gen und deren strenge Handhabung zu über­wachen.

Den 14. Juli 1852.

K. Oberamt.

B aur.

Neuenbürg.

Die noch ausstehenden Verzeichnisse der veränderlichen Einkommens-Theile der Pfarr- und Schulstellen sind spätestens bis 21. dieses Monats hieher vorzulegen.

Den 14. Juli 1852. *

K. Deeanatamt.

A. Eisenbach.

Forstamt Altensteig.

Verbot des Floß-Einbindens.

Nachdem vermög der in dem Staatsanzei­ger vom 3. dieses Monats, Nr. 155 und in Nr. 53 dieses Blattes erschienenen Bekanntma­chungen wegen Wiederherstellung der Floßgasse zu Bissingen die Enz während des Monats Au­gust für die Flößerei gesperrt ist, so wird mit der in der Bekanntmachung vom 27. März 1850 in Nr. 26 dieses Blattes enthaltenen Aus­nahme für den erwähnten Zeitraum jedes Floß­einbinden auf der Enz und Nagold sammt ihren Seitenbächen im hiesigen Bezirke hiedurch bei Strafe verboten.

Altensteig, den 14. Juli 1852.

K. Forstamt.

Grüninger.

Conferenzfache.

Die nächste Conferenz wird am 28. Juli in Herrenalb gehalten werden.

Herrenalb, den 13. Juli 1852.

Pfarrer Blum.

Neuenbürg.

Warnung vor unerlaubtem Fischen.

Es ist zur Anzeige gekommen, daß hie und da wieder Eingriffe in die Fischerei von dazu nicht berechtigten Personen Vorkommen. Indem man hiemit ernstlich vor solchem Unfug verwarnt, wird bemerkt, daß, um die Ermittlung der Thäter zu bewirken, Vorkehrungen getroffen worden und daß jede zur Anzeige kommende Uebertretung zur Untersuchung und Bestrafung betreffenden Orts werde übergeben werden.

Den 13. Juli 1852.

Stadt-Schuldheiffenamt.

Me eh.

Neuenbürg.

Bekanntmachung das Baden im Enz- ffuß betreffend.

Es kommt wieder vor, daß an solchen Stel­len, wo Erwachsene baden, auch gleichzeitig Knaben sich hinzudrängen, was sehr unschick­lich ist. Allen jungen Leuten, welche noch nicht IbJahre alt sind, wird nun untersagt, an der großen Wasserstube, ob dem Jlgenwöhr und den dazwischen liegen­den Pläzen zu baden, auch während des Ba­dens älterer Personen, denen diese Pläze allein eingeräumt sind, sich dort herumzutreiben. Die jungen Leute, welche baden wollen, werden damit auf die Pläze vom Jlgenwöhr an, beim Mühwöhr, oder die weiter unten liegenden Stellen der Enz, wo es ohne Gefahr seyn kann, gewiesen. Unter den beiden Hauptbrücken der Stadt und in der unmittelbaren Nähe dieser Brücken darf übrigens auch von Kindern nicht gebadet werden, und werden gewisse Eltern daran erinnert, daß das Zusammenbaden von Kindern beiderlei Geschlechts als unsittlich eben­falls verboten ist.